Heft 
(2005) 13
Seite
517
Einzelbild herunterladen

§ 19

Abschluss des Bachelorstudiums

Die Bachelorprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 17 Abs. 1 bzw. 2 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 2 bzw. 3.

III.

§ 20

Masterstudium und Ergänzungsstudium

Ziel des Masterstudiums

( 1) Die Masterprüfung bildet einen zweiten berufs­qualifizierenden Abschluss des Studiums für das Lehramtsstudium Informatik in einem auf dem Bachelorstudium aufbauenden Studiengang. Durch die Masterprüfung wird festgestellt, ob der Kandi­dat/ die Kandidatin die Bereiche und Methoden der Informatik umfassend überblickt und sich in einem Schwerpunkt des Faches so spezialisiert hat, dass er/ sie einen eigenen Forschungsbeitrag darin leisten kann. Der Masterabschluss qualifiziert für das Lehramt.

( 2) Im Ergänzungsstudium wird die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I/ Primarstufe um eine Ausbil­dung für die Sekundarstufe II/ Gymnasium ergänzt. Voraussetzung für die Aufnahme eines Ergänzungs­studiums ist das Vorliegen einer Lehrbefähigung für das betreffende Fach für die Sekundarstufe I und/ oder Primarstufe.

§ 21

Zugangsvoraussetzungen

( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstu­diengang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzureichen, der die Einzelheiten des Bewerbungs­verfahrens regelt und über die Zulassung der Be­werberinnen und Bewerber entscheidet.

( 2) Die Zulassung muss in der Regel versagt wer­den, wenn die angemessenen Vorleistungen( in der Regel mindestens der Bachelorabschluss im Sinne dieser Ordnung) nicht erfüllt sind. Falls ein Nach­holbedarf innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, kann der Prüfungsausschuss die Bewerberin/ den Bewerber unter entsprechenden Nachholauflagen

zulassen.

( 3) Ablehnungsbescheide werden den Bewerberin­nen/ Bewerbern vom Prüfungsausschuss schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitge­teilt.

§ 22

Inhalt des Masterstudiums

( 1) Im Masterstudium für das erste und das zweite Fach für das Lehramt an Gymnasien sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufgeführten Modulen

zu belegen:

Pflichtmodule

Didaktik der Informatik II

ein Seminar aus dem Informatikfach , Humanwissenschaftliche Informatik"

Wahlobligatorische Module

9 LP

6 LP

3 LP

16 LP

aus mindestens zwei Informatikfächern gemäß§16a je 6 LP

( 2) Im Masterstudium für das erste Fach für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen sind folgende Lehr­veranstaltungen in den aufgeführten Modulen zu belegen:

Pflichtmodule

Didaktik der Informatik II

ein Seminar aus dem Informatikfach ,, Humanwissenschaftliche Informatik"

Wahlobligatorische Module

9 LP

6 LP

3 LP

11 LP

aus mindestens zwei Informatikfächern gemäß§ 16a je 4 LP

( 3) Das Ergänzungsstudium ist für Bachelorabsol­venten identisch mit dem Studium ihres abgeschlos­senen Faches der gewünschten Abschlussart.

§ 23

Masterarbeit

( 1) Die Masterarbeit wird im letzten Semester des Masterstudiums geschrieben. Sie soll zeigen, dass die/ der Kandidat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fach, der Fachdidaktik oder der Erziehungswissenschaft selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzu­stellen.

( 2) Die Masterarbeit wird von einer vom Prüfungs­ausschuss bestellten Prüferin oder von einem Prüfer aufgegeben und betreut. Für die Wahl der Themen­stellerin oder des Themenstellers sowie für die Themenerteilung hat die Kandidatin oder der Kan­didat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet keinen Rechtsanspruch. Die Ausgabe des Themas erfolgt über die/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungs­zeit für das Thema der Masterarbeit beträgt 4 Mo­nate. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Masterarbeit durch das Prüfungs­amt. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Masterar­beit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der viermonatigen Bearbei­tungszeit als fristgerecht beendet.

( 3) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zu­rückgegeben werden.

517