§ 19
Abschluss des Bachelorstudiums
Die Bachelorprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 17 Abs. 1 bzw. 2 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 2 bzw. 3.
III.
§ 20
Masterstudium und Ergänzungsstudium
Ziel des Masterstudiums
( 1) Die Masterprüfung bildet einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums für das Lehramtsstudium Informatik in einem auf dem Bachelorstudium aufbauenden Studiengang. Durch die Masterprüfung wird festgestellt, ob der Kandidat/ die Kandidatin die Bereiche und Methoden der Informatik umfassend überblickt und sich in einem Schwerpunkt des Faches so spezialisiert hat, dass er/ sie einen eigenen Forschungsbeitrag darin leisten kann. Der Masterabschluss qualifiziert für das Lehramt.
( 2) Im Ergänzungsstudium wird die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I/ Primarstufe um eine Ausbildung für die Sekundarstufe II/ Gymnasium ergänzt. Voraussetzung für die Aufnahme eines Ergänzungsstudiums ist das Vorliegen einer Lehrbefähigung für das betreffende Fach für die Sekundarstufe I und/ oder Primarstufe.
§ 21
Zugangsvoraussetzungen
( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzureichen, der die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens regelt und über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet.
( 2) Die Zulassung muss in der Regel versagt werden, wenn die angemessenen Vorleistungen( in der Regel mindestens der Bachelorabschluss im Sinne dieser Ordnung) nicht erfüllt sind. Falls ein Nachholbedarf innerhalb der gesetzten Grenze vorliegt, kann der Prüfungsausschuss die Bewerberin/ den Bewerber unter entsprechenden Nachholauflagen
zulassen.
( 3) Ablehnungsbescheide werden den Bewerberinnen/ Bewerbern vom Prüfungsausschuss schriftlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitgeteilt.
§ 22
Inhalt des Masterstudiums
( 1) Im Masterstudium für das erste und das zweite Fach für das Lehramt an Gymnasien sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufgeführten Modulen
zu belegen:
Pflichtmodule
Didaktik der Informatik II
ein Seminar aus dem Informatikfach , Humanwissenschaftliche Informatik"
Wahlobligatorische Module
9 LP
6 LP
3 LP
16 LP
aus mindestens zwei Informatikfächern gemäß§16a je 6 LP
( 2) Im Masterstudium für das erste Fach für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufgeführten Modulen zu belegen:
Pflichtmodule
Didaktik der Informatik II
ein Seminar aus dem Informatikfach ,, Humanwissenschaftliche Informatik"
Wahlobligatorische Module
9 LP
6 LP
3 LP
11 LP
aus mindestens zwei Informatikfächern gemäß§ 16a je 4 LP
( 3) Das Ergänzungsstudium ist für Bachelorabsolventen identisch mit dem Studium ihres abgeschlossenen Faches der gewünschten Abschlussart.
§ 23
Masterarbeit
( 1) Die Masterarbeit wird im letzten Semester des Masterstudiums geschrieben. Sie soll zeigen, dass die/ der Kandidat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem Fach, der Fachdidaktik oder der Erziehungswissenschaft selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2) Die Masterarbeit wird von einer vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferin oder von einem Prüfer aufgegeben und betreut. Für die Wahl der Themenstellerin oder des Themenstellers sowie für die Themenerteilung hat die Kandidatin oder der Kandidat ein Vorschlagsrecht. Dies begründet keinen Rechtsanspruch. Die Ausgabe des Themas erfolgt über die/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Masterarbeit beträgt 4 Monate. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Masterarbeit durch das Prüfungsamt. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Masterarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der viermonatigen Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.
( 3) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
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