Heft 
(2005) 13
Seite
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( 4) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausrei­chend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vorsit­zende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

( 5) Die Masterarbeit ist eine für die Masterprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsaus­schuss auf Antrag der/ des Kandidaten und nach Anhörung der/ des Betreuerin/ Betreuers die Anferti­der Masterarbeit auch in einer anderen Spra­gung che zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusam­menfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 6) Die Masterarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß ent­nommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 80 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 7) Die Masterarbeit wird von zwei Gutach­tern/ Gutachterinnen innerhalb von zwei Monaten bewertet. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Masterarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre/ seine Benotung ge­mäß§ 12. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei voneinander abwei­chender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschlie­Bend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.

( 8) Zur Verteidigung der Arbeit setzt der Prüfungs­ausschuss eine Disputation oder ein Kolloquium an. Die Bewertung der Disputation oder der Leistung im Kolloquium geht mit einem Fünftel in die Be­wertung der Gesamtleistung der Masterarbeit ein.

( 9) Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Abschlussarbeit kann nur einmal wiederholt wer­

den.

1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Be­reichen gemäß§ 2 Abs. 4 bzw. 5 erbracht wurden.

IV.

§25

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Ungültigkeit der Graduierung

( 1) Hat ein/ e Kandidat/ in in einem Leistungserfas­sungsprozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit dem Fakul­tätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät nachträglich die betroffenen Leistungs­punkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Gradu­ierung zur Folge haben.

( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass der/ die Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunkte beseitigt. Hat der/ die Kandidat/ in die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsaus­schuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Ma­thematisch- Natur- wissenschaftlichen Fakultät über die Rücknahme des Zeugnisses.

( 3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduierung auf Grund einer Täuschung zu Unrecht erfolgte.

( 4) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.

§26

Übergangsbestimmungen

Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Leh­ramtsbachelor- oder-masterstudiengang Informatik an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Fortgeltung der auf der Grundlage der Beson­deren Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprü­fung im Lehramtsstudium des Faches Informatik durchgeführten Prüfungen wird durch das In- Kraft­Treten dieser Ordnung nicht berührt. Wer sich bei In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Lehramtsstu­diengang Informatik befindet, kann die Zwischen­prüfung längstens bis zum 31. März 2007 nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden Rechts­vorschriften ablegen.

§24 Abschluss des Masterstudiums

Die Masterprüfung im Fach gilt als bestanden, so­bald alle Leistungspunkte gemäß§ 22 Abs. 1 bzw. 2 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 13 Abs.

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