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4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5= nicht ausreichend
( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt)
( 2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwischennoten verwendet werden, so dass sich insgesamt die folgende Notenskala ergibt:
1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0
§ 16
Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
( 1) Hat ein/ e Studierende/ r die zur Graduierung erforderlichen Leistungspunkte aller Teilbereiche des jeweiligen Lehramtsstudiums erworben, so erfolgt seine/ ihre Graduierung ohne besonderen Antrag durch das Prüfungsamt. Hat der/ die Studierende in einem Wahlbereich mehr als eine ausreichende Prüfung zu verschiedenen Lehrveranstaltungen abgelegt, kann der/ die Studierende eine für die Ermittlung der Durchschnittsnote relevante auswählen. Im Zeugnis werden alle Module und zugehörigen Lehrveranstaltungen unter Angabe der erworbenen Leistungspunkte und ggf. der Benotungsinformation sowie das Thema und die Benotung der Bachelor- bzw. Masterarbeit aufgeführt. Außerdem gibt das Zeugnis eine Gesamtnote an.
( 2) Die Gesamtnote ist das mit den Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aller Noten. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote ergibt sich durch die folgende Abbildung:
1,0 bis einschließlich 1,2: mit Auszeichnung 1,3 bis einschließlich 1,5: sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5: gut
2,6 bis einschließlich 3,5: befriedigend
3,6 bis einschließlich 4,0: ausreichend
( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzten zum jeweiligen Abschluss erforderlichen Leistungspunkte erworben wurden. Das Zeugnis wird von dem/ der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des ersten Faches unterzeichnet; es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Das Zeugnis wird durch ein Diploma Supplement ergänzt.
( 4) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Datum eine Urkunde über die Verleihung des jeweiligen akademischen Grades ausgestellt, welche den Studiengang ausweist.
( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades erworben.
( 6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des/ der Studierenden eine Bescheinigung
ausgestellt. Diese enthält alle Module und Lehrveranstaltungen, die der/ die Studierende im jeweiligen Studiengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbenen Leistungspunkte und ggf. die Benotungsinformation angegeben. Diese Bescheinigung wird von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
§ 17
Versäumnis, Täuschung
( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teilnahme an einem Leistungserfassungsschritt versäumen oder vor Beendigung des Leistungserfassungsschrittes die Teilnahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so wird eine erneute Teilnahme an dem Leistungserfassungsschritt ermöglicht, gegebenenfalls bei der nächsten regulären Durchführung des Moduls.
( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt der entsprechende Leistungserfassungsschritt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandidat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder der/ dem Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an dem aktuellen Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird der betreffende Leistungserfassungsschritt mit ,, nicht ausreichend" bewertet.
II.
Bachelorstudium und Erweiterungsstu
dium
§ 18 Ziel des Bachelorstudiums
( 1) Der akademische Grad Bachelor of Education im Lehramtsstudium Mathematik stellt einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb des Lehramts dar. Durch diesen Abschluss wird festgestellt, dass der/ die Kandidat/ in wesentliche Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, grundlegende Methoden und Sätze der Mathematik anzuwenden und die für einen frühen Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben hat. Die Lehrinhalte konzentrieren sich auf berufsfeldbezogene wissenschaftliche und praktische Grundlagen des Faches. Der Bachelorabschluss qualifiziert nicht für das Lehramt.
( 2) Im Erweiterungsstudium wird eine Lehrbefähigung für das Fach Mathematik erworben, wenn dieses Fach nicht Gegenstand eines Bachelorstudiums
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