Heft 
(2005) 13
Seite
529
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4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Män­gel noch den Anforderungen ge­nügt)

5= nicht ausreichend

( eine Leistung, die wegen erhebli­cher Mängel den Anforderungen nicht genügt)

( 2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwi­schennoten verwendet werden, so dass sich insge­samt die folgende Notenskala ergibt:

1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0

§ 16

Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

( 1) Hat ein/ e Studierende/ r die zur Graduierung er­forderlichen Leistungspunkte aller Teilbereiche des jeweiligen Lehramtsstudiums erworben, so erfolgt seine/ ihre Graduierung ohne besonderen Antrag durch das Prüfungsamt. Hat der/ die Studierende in einem Wahlbereich mehr als eine ausreichende Prü­fung zu verschiedenen Lehrveranstaltungen abge­legt, kann der/ die Studierende eine für die Ermitt­lung der Durchschnittsnote relevante auswählen. Im Zeugnis werden alle Module und zugehörigen Lehr­veranstaltungen unter Angabe der erworbenen Leis­tungspunkte und ggf. der Benotungsinformation so­wie das Thema und die Benotung der Bachelor- bzw. Masterarbeit aufgeführt. Außerdem gibt das Zeugnis eine Gesamtnote an.

( 2) Die Gesamtnote ist das mit den Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aller Noten. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Ge­samtnote ergibt sich durch die folgende Abbildung:

1,0 bis einschließlich 1,2: mit Auszeichnung 1,3 bis einschließlich 1,5: sehr gut

1,6 bis einschließlich 2,5: gut

2,6 bis einschließlich 3,5: befriedigend

3,6 bis einschließlich 4,0: ausreichend

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzten zum jeweiligen Ab­schluss erforderlichen Leistungspunkte erworben wurden. Das Zeugnis wird von dem/ der Vorsitzen­den des Prüfungsausschusses des ersten Faches un­terzeichnet; es trägt das Siegel der Universität Pots­dam. Das Zeugnis wird durch ein Diploma Supple­ment ergänzt.

( 4) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Da­tum eine Urkunde über die Verleihung des jeweili­gen akademischen Grades ausgestellt, welche den Studiengang ausweist.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademi­schen Grades erworben.

( 6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des/ der Studierenden eine Bescheinigung

ausgestellt. Diese enthält alle Module und Lehrver­anstaltungen, die der/ die Studierende im jeweiligen Studiengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbenen Leistungspunkte und ggf. die Beno­tungsinformation angegeben. Diese Bescheinigung wird von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses unterzeichnet.

§ 17

Versäumnis, Täuschung

( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teil­nahme an einem Leistungserfassungsschritt versäu­men oder vor Beendigung des Leistungserfassungs­schrittes die Teilnahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung ohne triftige Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schrift­lich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so wird eine erneute Teilnahme an dem Leistungserfas­sungsschritt ermöglicht, gegebenenfalls bei der nächsten regulären Durchführung des Moduls.

( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benut­zung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt der entsprechende Leistungserfassungsschritt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandidat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leis­tungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweili­gen Lehrkraft oder der/ dem Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an dem aktuellen Leistungs­erfassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird der betreffende Leistungserfassungsschritt mit ,, nicht ausreichend" bewertet.

II.

Bachelorstudium und Erweiterungsstu­

dium

§ 18 Ziel des Bachelorstudiums

( 1) Der akademische Grad Bachelor of Education im Lehramtsstudium Mathematik stellt einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb des Lehramts dar. Durch diesen Abschluss wird festge­stellt, dass der/ die Kandidat/ in wesentliche Zusam­menhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit be­sitzt, grundlegende Methoden und Sätze der Mathe­matik anzuwenden und die für einen frühen Über­gang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnis­se erworben hat. Die Lehrinhalte konzentrieren sich auf berufsfeldbezogene wissenschaftliche und prak­tische Grundlagen des Faches. Der Bachelo­rabschluss qualifiziert nicht für das Lehramt.

( 2) Im Erweiterungsstudium wird eine Lehrbefähi­gung für das Fach Mathematik erworben, wenn die­ses Fach nicht Gegenstand eines Bachelorstudiums

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