Heft 
(2005) 13
Seite
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( 3) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Prüfungsausschuss festgelegt.

( 4) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die in dieser Ordnung verwendete Notenskala abbildbar ist, wird diese Note übernommen.

§ 10

Leistungspunkte

( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Infor­mation:

Modul, in dem er erbracht wurde, Benotung gemäß§ 15,

Lehrveranstaltung und Form der Erbringung.

( 2) Leistungspunkte werden für einzelne Module vergeben. Die Anzahl der Leistungspunkte eines Moduls ergibt sich aus der Summe der Leistungs­punkte der beinhalteten Lehrveranstaltungen. Es können entweder nur alle dem Modul zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder keine. Mo­dule, die aus mehreren Teilen aufgebaut sind, gelten nur dann als bestanden, wenn alle Teile mit mindes­tens ausreichenden Leistungen( s.§ 12) abgeschlos­sen wurden. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme am gesamten Modul bescheinigt. In begründeten Fällen kann der Prü­fungsausschuss auf Antrag des/ der Studierenden bereits erfolgte Teilleistungen bescheinigen.

( 3) Leistungspunkte zu einem Modul werden nur vergeben, wenn alle Studienleistungen( s.§ 12) zu sämtlichen Lehrveranstaltungen des Moduls erbracht worden sind.

( 4) Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des European Credit Transfer Systems ( ECTS).

( 5) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von den Lehrveranstaltern/ innen eines Moduls auf Grund der von den Studierenden im Leistungser­fassungsprozess gezeigten Prüfungsleistungen be­stimmt( siehe§ 12).

§ 11 Prüfer/ innen, Beisitzer/ innen

( 1) Alle nach§ 6 dieser Studienordnung definierten Lehrveranstalter/ innen sowie alle nach§ 12 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) berechtigten Personen können als Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen tätig werden.

( 2) In der Regel wird die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul lehrenden Lehrver­anstaltern/ innen abgenommen. Diese bestimmen ggf. die Beisitzer/ innen.

( 3) Zu Beisitzern/ Beisitzerinnen dürfen weitere fachkundige Personen bestellt werden. Als fachkun­

dig gilt, wer mindestens über den akademischen Grad verfügt, der dem entspricht oder gleichwertig ist, für dessen Erlangung die jeweilige Lehrveran­staltung belegt wird. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

( 4) Sollte ein( e) Prüfer/ in aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Termin­verschiebungen abnehmen können, kann der Prü­fungsausschuss eine( n) andere( n) Prüfer/ in benennen bzw. Abweichungen von den Prüfungsterminen ges­tatten. Die/ Der vorgeschlagene Prüfer/ in kann unter Angabe von Gründen beim Prüfungsausschuss bean­tragen, eine( n) andere( n) Prüfer/ in zu benennen.

§ 12

Leistungserfassungsprozess

( 1) Die für die Erlangung des Bachelor- oder Mas­tergrades erforderlichen Studien- und Prüfungsleis­tungen werden studienbegleitend erfasst.

( 2) Zeugnisrelevant sind ausschließlich Prüfungsleis­tungen, nicht aber Studienleistungen. Erfolgreich erbrachte Studienleistungen können aber Vorausset­zung zur Zulassung zur Prüfung im jeweiligen Mo­dul sein.

( 3) Die Kontrolle der Studienleistungen kann aus einer Folge von Leistungserfassungsschritten beste­hen( mündliche oder schriftliche Lösung von Ü- bungsaufgaben, Referate, Hausarbeiten, Belegarbei­ten, Klausuren u.ä). Die Leistungserfassung setzt in der Regel eine regelmäßige Teilnahme an den Lehr­veranstaltungen voraus. Für die Kontrolle der Stu­dienleistungen sind die Lehrveranstalter/ innen ver­antwortlich. Teile des Leistungserfassungsprozesses können auch von fachkundigen Mitarbeitern/ innen durchgeführt werden.

( 4) Der Erfassung von Prüfungsleistungen dienen mündliche Prüfungen, schriftliche Prüfungsklausu­ren oder sonstige schriftliche Arbeiten. Prüfungsleis­tungen bestimmen die Benotung der Leistung eines/ r Studierenden und erscheinen im Abschlusszeugnis.

( 5) In jedem Modul findet mindestens eine Prüfung zur Festlegung der Benotung des Moduls statt. In der Regel soll zu jedem Modul nur eine Prüfungsleis­tung erbracht werden. Bei Modulen, die von mehre­ren Lehrveranstaltern/ innen gemeinsam gehalten werden, soll in der Regel eine gemeinsame Prüfung erfolgen, es ist aber auch eine Teilung der Prüfung in mehrere Teilprüfungen sowie eine Kollegialprüfung zulässig. In diesem Fall werden Teilleistungen ge­mäß dem Anteil der Leistungspunkte gewichtet.

( 6) Sollen Prüfungsleistungen zu einem Modul er­bracht werden, in dem überwiegend oder ausschließ­lich praktische Studienleistungen erbracht werden, so muss dies in Form einer gesonderten schriftlichen Arbeit oder einer mündlichen Prüfung erfolgen.

( 7) Bei mündlichen Prüfungen muss neben dem Prü­fer ein fachkundiger Beisitzer zugegen sein, der In­

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