Heft 
(2005) 13
Seite
527
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halt, Verlauf und Bewertung des Prüfungsgesprächs protokolliert. Mündliche Prüfungen haben in der Regel eine Dauer von 30- 60 Minuten. Am Ende des Prüfungsgesprächs ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin das Ergebnis mitzuteilen.

( 8) Prüfungsklausuren und sonstige schriftliche Ar­beiten im Rahmen der Erfassung von Prüfungsleis­tungen werden von den verantwortlichen Lehrveran­staltern/ innen korrigiert und bewertet und von ei­ner/ einem weiteren fachkundigen Prüfer/ in über­prüft. Die Bewertung der Klausur oder sonstigen schriftlichen Arbeit soll den Studierenden in der Re­gel innerhalb von vier Wochen mitgeteilt werden, spätestens jedoch so, dass die Wahrnehmung des ersten auf die Prüfung folgenden Wiederholungster­mins möglich ist bzw. die Anmeldung zu Modulen ermöglicht wird, die eine erfolgreiche Teilnahme am geprüften Modul voraussetzen. Auf Wunsch erhalten die Studierenden Einsicht in die korrigierte Klausur oder sonstige schriftliche Arbeit und ggf. in die für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für die Einsichtnahme endet in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe der Bewertung.

( 9) Die Lehrveranstalter/ innen legen Form, Umfang und Zeitpunkt der Erfassung von Studien- und Prü­fungsleistungen sowie die Voraussetzungen zur Zu­lassung zur Prüfung fest und sorgen für die rechtzei­tige schriftliche Bekanntmachung im Rahmen der Studienfachberatungsinformation( z. B. durch Aus­hang oder über das Internet). Diese Information muss spätestens zu Beginn des Moduls veröffentlicht werden.

( 10) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Be­gründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die Ein­spruch- Einlegende( n) und die jeweiligen Lehrveran­stalter/ innen anhören.

( 11) Für Lehrveranstaltungen bzw. Module, die nicht speziell für die Lehramtsstudiengänge Mathematik an der Universität Potsdam angeboten werden, son­dern primär anderen Studiengängen zugeordnet sind, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungs­prozesses aus diesem Studiengang übernommen.

( 12) Prüfungsleistungen( Modulprüfung oder Teil­prüfungen) eines Moduls können im Falle einer Be­wertung mit der Note ,, nicht ausreichend"( s.§ 15) nur zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung oder Teilprüfung ist bis auf den oder die möglichen Freiversuch( e)(§ 13) nicht zulässig. Die Wiederholung einer Prüfungsleis­tung hat spätestens an dem unmittelbar auf die nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung folgenden re­gulär angebotenen Prüfungstermin zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen und besonderen Härte­fällen kann der Prüfungsausschuss eine davon ab­weichende Regelung treffen. Wird die zweite Wie­derholung der Prüfungsleistung erneut mit, nicht ausreichend" bewertet, gilt das gesamte Modul als endgültig nicht bestanden. Handelt es sich bei dem

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Modul um ein Pflichtmodul des Bache­lor/ Masterstudiums Mathematik Lehramt, gilt damit die Prüfung zum gesamten Studiengang als endgültig nicht bestanden.

§ 13

Wiederholung von Prüfungsleistungen zur Notenverbesserung( ,, Freiversuch")

( 1) Innerhalb der ersten 3 Studienjahre des Bache­lorstudiums können Studierende einmalig auf An­trag, der an den Prüfungsausschuss zur richten ist, bestandene Prüfungen oder Teilprüfungen von einem Modul zur Notenverbesserung wiederholen. Inner­halb der ersten beiden Studienjahre des Masterstudi­ums besteht dasselbe Recht.

( 2) Die Wiederholungsprüfungen sind im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Prüfungen des jewei­ligen Moduls spätestens in dem auf die bestandene Prüfung folgenden Studienjahr, jedoch nicht später als im 3. Studienjahr des Bachelorstudiums bzw. nicht später als im 2. Studienjahr des Masterstudi­ums abzulegen.

( 3) Prüfungen, die auf Grund des Nichtbestehens bereits wiederholt wurden, können zur Notenverbes­serung nicht erneut wiederholt werden.

( 4) Für die Ermittlung der Gesamtnote wird jeweils das bessere Ergebnis gewertet.

§ 14

Prüfungsanmeldung

Die/ der Studierende, die/ der eine Prüfungsleistung in einem Modul ablegen möchte, hat sich dazu verbind­lich anzumelden. Eine Anmeldung ist nur möglich, wenn alle für diese Prüfung erforderlichen Prüfungs­vorleistungen erbracht wurden. Ausnahmeregelun­gen hierzu werden vor Modulbeginn bekannt gege­ben. Die Anmeldung muss spätestens 8 Werktage vor dem Prüfungstermin erfolgen. Erfolgt eine An­meldung vor dieser Frist, ist ein Rücktritt bis zu die­ser Frist ohne Angabe von Gründen möglich. Nach dieser Frist ist ein Rücktritt von der Prüfung nicht mehr möglich. Wird der/ die Studierende nicht zu der Prüfung zugelassen, muss er/ sie darüber schriftlich mit Nennung der Gründe informiert werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 15

Notenskala

( 1) Als Noten zur Bewertung von Prüfungsleistun­sind die folgenden Noten und Prädikate zugelas­

gen sen:

1= sehr gut 2= gut

( eine hervorragende Leistung) ( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforde­rungen liegt)

3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittli­chen Anforderungen entspricht)