halt, Verlauf und Bewertung des Prüfungsgesprächs protokolliert. Mündliche Prüfungen haben in der Regel eine Dauer von 30- 60 Minuten. Am Ende des Prüfungsgesprächs ist dem Kandidaten bzw. der Kandidatin das Ergebnis mitzuteilen.
( 8) Prüfungsklausuren und sonstige schriftliche Arbeiten im Rahmen der Erfassung von Prüfungsleistungen werden von den verantwortlichen Lehrveranstaltern/ innen korrigiert und bewertet und von einer/ einem weiteren fachkundigen Prüfer/ in überprüft. Die Bewertung der Klausur oder sonstigen schriftlichen Arbeit soll den Studierenden in der Regel innerhalb von vier Wochen mitgeteilt werden, spätestens jedoch so, dass die Wahrnehmung des ersten auf die Prüfung folgenden Wiederholungstermins möglich ist bzw. die Anmeldung zu Modulen ermöglicht wird, die eine erfolgreiche Teilnahme am geprüften Modul voraussetzen. Auf Wunsch erhalten die Studierenden Einsicht in die korrigierte Klausur oder sonstige schriftliche Arbeit und ggf. in die für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für die Einsichtnahme endet in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe der Bewertung.
( 9) Die Lehrveranstalter/ innen legen Form, Umfang und Zeitpunkt der Erfassung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Voraussetzungen zur Zulassung zur Prüfung fest und sorgen für die rechtzeitige schriftliche Bekanntmachung im Rahmen der Studienfachberatungsinformation( z. B. durch Aushang oder über das Internet). Diese Information muss spätestens zu Beginn des Moduls veröffentlicht werden.
( 10) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die Einspruch- Einlegende( n) und die jeweiligen Lehrveranstalter/ innen anhören.
( 11) Für Lehrveranstaltungen bzw. Module, die nicht speziell für die Lehramtsstudiengänge Mathematik an der Universität Potsdam angeboten werden, sondern primär anderen Studiengängen zugeordnet sind, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus diesem Studiengang übernommen.
( 12) Prüfungsleistungen( Modulprüfung oder Teilprüfungen) eines Moduls können im Falle einer Bewertung mit der Note ,, nicht ausreichend"( s.§ 15) nur zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung oder Teilprüfung ist bis auf den oder die möglichen Freiversuch( e)(§ 13) nicht zulässig. Die Wiederholung einer Prüfungsleistung hat spätestens an dem unmittelbar auf die nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung folgenden regulär angebotenen Prüfungstermin zu erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen und besonderen Härtefällen kann der Prüfungsausschuss eine davon abweichende Regelung treffen. Wird die zweite Wiederholung der Prüfungsleistung erneut mit„, nicht ausreichend" bewertet, gilt das gesamte Modul als endgültig nicht bestanden. Handelt es sich bei dem
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Modul um ein Pflichtmodul des Bachelor/ Masterstudiums Mathematik Lehramt, gilt damit die Prüfung zum gesamten Studiengang als endgültig nicht bestanden.
§ 13
Wiederholung von Prüfungsleistungen zur Notenverbesserung( ,, Freiversuch")
( 1) Innerhalb der ersten 3 Studienjahre des Bachelorstudiums können Studierende einmalig auf Antrag, der an den Prüfungsausschuss zur richten ist, bestandene Prüfungen oder Teilprüfungen von einem Modul zur Notenverbesserung wiederholen. Innerhalb der ersten beiden Studienjahre des Masterstudiums besteht dasselbe Recht.
( 2) Die Wiederholungsprüfungen sind im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Prüfungen des jeweiligen Moduls spätestens in dem auf die bestandene Prüfung folgenden Studienjahr, jedoch nicht später als im 3. Studienjahr des Bachelorstudiums bzw. nicht später als im 2. Studienjahr des Masterstudiums abzulegen.
( 3) Prüfungen, die auf Grund des Nichtbestehens bereits wiederholt wurden, können zur Notenverbesserung nicht erneut wiederholt werden.
( 4) Für die Ermittlung der Gesamtnote wird jeweils das bessere Ergebnis gewertet.
§ 14
Prüfungsanmeldung
Die/ der Studierende, die/ der eine Prüfungsleistung in einem Modul ablegen möchte, hat sich dazu verbindlich anzumelden. Eine Anmeldung ist nur möglich, wenn alle für diese Prüfung erforderlichen Prüfungsvorleistungen erbracht wurden. Ausnahmeregelungen hierzu werden vor Modulbeginn bekannt gegeben. Die Anmeldung muss spätestens 8 Werktage vor dem Prüfungstermin erfolgen. Erfolgt eine Anmeldung vor dieser Frist, ist ein Rücktritt bis zu dieser Frist ohne Angabe von Gründen möglich. Nach dieser Frist ist ein Rücktritt von der Prüfung nicht mehr möglich. Wird der/ die Studierende nicht zu der Prüfung zugelassen, muss er/ sie darüber schriftlich mit Nennung der Gründe informiert werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 15
Notenskala
( 1) Als Noten zur Bewertung von Prüfungsleistunsind die folgenden Noten und Prädikate zugelas
gen sen:
1= sehr gut 2= gut
( eine hervorragende Leistung) ( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)