Heft 
(2005) 13
Seite
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angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Hochschullehrer/ innen sei­nen/ seine Vorsitzenden/ Vorsitzende und sei­ne( n)/ ihre( n) Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleich­heit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei Professoren/ innen sowie der/ die Vorsitzende oder sein( e)/ ihr( e) Stellvertreter/ in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll ge­führt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Ge­schäftsordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet in Zweifelsfragen zu Auslegungsfragen dieser Prüfungsordnung und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung. Der Prü­fungsausschuss ist insbesondere zuständig für

1. Entscheidung über Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung die­ser Ordnung.

2. Einordnung der Lehrveranstaltungen in Module 3. Zulassung für den Masterstudiengang. 4. Auswertung der Erfahrungen mit der Anwen­dung dieser Ordnung und gegebenenfalls Vor­schläge zu ihrer Reform.

5. Anerkennung von Studien-, Graduierungs- und Prüfungsleistungen.

( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vor­sitzende und dessen/ deren Stellvertreter/ in übertra­gen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Ent­scheidung vorgelegt.

( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.

§ 8 Nachteilsausgleich

( 1) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass er/ sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Be­einträchtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorge­sehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsaus­schuss auf schriftlichen Antrag und in Absprache mit dem/ der Studierenden und dem/ der Prüfer/ in Maß­nahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Be­arbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstma­lige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prü­fungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krank­heit/ Behinderung des/ der Studierenden die Krank­heit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartner/ innen und Partner/ innen in einer nicht­ehelichen Lebensgemeinschaft.

( 3) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss werden die Inanspruchnahme der Schutzfristen des§ 3 Abs. 2 und des§ 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes ( MuSchG) sowie die Regelungen zur Elternzeit in§§ 15, 16 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit( BerzGG) entsprechen berücksichtigt.

( 4) Personen, die mit einem Kind, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben, sind berechtigt, einzelne Prüfungen nach Ablauf der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Fristen abzu­legen. Entsprechendes gilt für die Fristen und Bear­beitungszeiten zur Erbringung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie für Wiederholungs­prüfungen. Fristen werden in der Regel zunächst um bis zu zwei Semester verlängert, Bearbeitungszeiten um ein Drittel der vorgesehenen Gesamtbearbei­tungszeit. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf Antrag. Über weitergehende Einzelfallre­gelungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

( 5) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Universität Potsdam sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstver­waltung der Studierenden an der Universität Pots­dam berücksichtigt werden. Einzelne Prüfungsleis­tungen und Hochschulprüfungen können aus diesem Grund nach Ablauf der in der Prüfungsordnung vor­gesehenen Fristen abgelegt werden. Die Fristen dür­fen aus diesem Grund maximal um zwei Semester verlängert werden.

§ 9

Anerkennung von Leistungen

( 1) Leistungen, beispielsweise mit Leistungspunkten versehene Lehrveranstaltungen oder ganze Module, welche Studierende außerhalb der Bachelor- und Masterstudiengänge in Lehramt Mathematik der Universität Potsdam erbracht haben und nachweisen, werden anerkannt, wenn Gleich- oder Höherwertig­keit im Vergleich zu entsprechenden Leistungen im Lehramtsstudiengang Mathematik an der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stel­len die Studierenden beim Prüfungsausschuss.

( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festgestellt.

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