Heft 
(2005) 13
Seite
525
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1. Fach

20 LP

Primarstufenspezifischer Bereich

10 LP

Erziehungswissenschaften

25 LP

Praktikum

Masterarbeit

20 LP

15 LP

§ 3 Dauer des Studiums

90 LP

( 1) Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums be­trägt sechs Semester. Im Bachelorstudium werden zunächst die grundlegenden Methoden, Fragestel­lungen, Fakten und Theorien der Fachwissenschaft vermittelt. Eine intensive fachdidaktische Ausbil­dung dient dem Ziel, das erworbene Wissen berufs­feldspezifisch anwenden und vermitteln zu können.

( 2) Die Regelstudienzeit des Masterstudiums beträgt für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekun­darstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen drei und für das Lehramt an Gymnasien vier Semester einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit. Das Masterstudium umfasst ein­zelne Fachmodule, die sowohl der weiteren Vertie­fung der fachspezifischen Ausbildung als auch der Verknüpfung von fachspezifischer und fachdidakti­scher Ausbildung dienen.

( 3) Um die Regelstudienzeit einhalten zu können, ist es zweckmäßig, die Module in einer bestimmten Reihenfolge zu belegen. Ihre Inhalte bauen vielfach aufeinander auf. Eine Orientierungshilfe für ein zeit­lich abgestimmtes Studium gibt der Studienverlaufs­plan. Bei Abweichung von diesem Plan ist zu beach­ten, dass die Teilnahmevoraussetzungen für einzelne Modulveranstaltungen erfüllt sein müssen. Bei der individuellen Studienplanung bieten die/ der Prü­fungsausschussvorsitzende oder von ihm/ ihr benann­te Personen sowie der/ die Studienfachberater/ in Hil­fe.

§ 4

Abschlussgrade

Der Abschlussgrad des Lehramtsstudiums richtet sich nach dem 1. Fach. Ist Mathematik das erste Fach verleiht die Universität Potsdam durch die Ma­thematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät den Grad ,, Bachelor of Education" bzw. ,, Master of Edu­cation", abgekürzt als ,, B.Ed." bzw. ,, M.Ed.".

§ 5 Studien- und Lehrformen

Das Studium setzt die Teilnahme und aktive Mitar­beit an verschiedenen Lehrformen sowie ihre Vor­und Nachbereitung voraus. Lehrformen sind:

Vorlesungen( V),

dienen der Darstellung größerer Zusammenhänge und der Systematisierung theoretischen Wissens. In ihnen werden abgegrenzte Stoffgebiete unter Heran­

ziehung neuer Forschungsergebnisse in übersichtli­cher Form dargestellt.

-

- Seminare( S),

dienen der Vertiefung ausgewählter Themenkom­plexe. Die Studierenden werden durch Referate und Diskussionen in den Ablauf einbezogen.

- Übungen( Ü),

sind begleitende Veranstaltungen, in denen vor allem Fähigkeiten und Fertigkeiten weiterentwickelt wer­den. Übungen können folgende Inhalte haben( i) die selbständige Bearbeitung von theoretischen oder praktischen Übungsaufgaben zum Vorlesungsstoff und deren Diskussion,( ii) schulpraktische Übungen.

- Praktika( P),

dienen der Vertiefung des Fachwissens durch An­eignung und Anwendung fachspezifischer Arbeits­methoden.

§ 6 Lehrveranstalter/ innen

Soweit in dieser Studien- und Prüfungsordnung der Begriff der Lehrveranstalter/ innen verwendet wird, unterfallen diesem Begriff die Hochschullehrer der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam sowie ordentliche Professorin­nen und Professoren die gemeinsam von der Univer­sität Potsdam mit außeruniversitären Einrichtungen berufen sind und ordentliche Professoren anderer Universitäten soweit sie Pflicht- oder Wahlpflicht­veranstaltungen in den Bachelor- oder Masterstu­diengängen für das Lehramt Mathematik anbieten. Andere Personen können vom Prüfungsausschuss und nach Zustimmung des Institutsrates des Instituts für Mathematik als Lehrveranstalter/ innen zugelas­sen werden. Der Prüfungsausschuss veröffentlicht zu Beginn jedes Studienjahres eine Liste der Lehrveran­stalter/ innen. Lehrveranstalter/ innen sind gleichzeitig Prüfer der von ihnen angebotenen Lehrveranstaltun­gen. Lehrveranstalter/ innen sind in allen Belangen dieser Studienordnung zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden des Prü­fungsausschusses entsprechend zu verpflichten.

§ 7

Prüfungsausschuss

( 1) Vom Fakultätsrat der Mathematisch- Natur­wissenschaftlichen Fakultät wird auf Vorschlag des Instituts für Mathematik für den Lehramtsstudien­gang ein Prüfungsausschuss bestellt, dem drei Hoch­schullehrer bzw. Hochschullehrerinnen des Faches, ein akademischer Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin des Faches und ein Student bzw. eine Studentin an­gehören.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt

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