Heft 
(2005) 13
Seite
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§ 21 Bachelorarbeit

( 1) Die Bachelorarbeit wird in der Regel im 1. Fach im letzten Semester des Bachelorstudiums angefer­tigt. Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die/ der Kandidat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgege­benen Frist eine eng begrenzte Thematik aus einem Fach oder der Fachdidaktik selbständig nach wissen­schaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergeb­nisse sachgerecht darzustellen.

( 2) Die Ausgabe des Themas und die Bestätigung der beiden Gutachter erfolgt über die/ den Vorsitzen­den des Prüfungsausschusses durch das Prüfungs­amt. Ein Gutachter ist die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat. Der Zeit­punkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Bachelorar­beit beträgt 8 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Anmeldung der Arbeit beim Prüfungsamt. Die Arbeit gilt mit der Abgabe beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der sechswöchigen Bearbeitungszeit als fristgerecht be­endet. In begründeten Einzelfällen kann die/ der Vor­sitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung von bis zu zwei Wochen, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren. Die Fristverlängerung ist in Schriftform vor Ablauf der Bearbeitungszeit bei dem/ der Vorsitzenden des Prü­fungsausschusses zu beantragen.

( 3) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausrei­chend"( 5,0) bewertet.

( 4) Die Abschlussarbeit ist eine für die Bachelorprü­fung eigens angefertigte Arbeit, die in der Regel in deutscher Sprache abzufassen ist. Der/ die Betreu­er/ in kann die Anfertigung der Abschlussarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 5) Die Abschlussarbeit ist in gedruckter Form und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 20 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 6) Die Abschlussarbeit wird von zwei Gutach­tern/ Gutachterinnen bewertet. Die bestellten Gutach­ter( s.§ 21 Abs. 2) sollen die Arbeit innerhalb von zwei Monaten schriftlich begutachten und ihre Beno­tung gemäß§ 15 begründen. Die Note der Ab­schlussarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der

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Einzelbewertungen der beiden Gutachter gebildet. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachten um mehr als 1,7 Notenpunkten kann der Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschließend eine davon abweichende Note vergeben, wobei das stu­dentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt. Wird die Arbeit von einem Gutachter mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet, wird vom Prü­fungsausschuss ein drittes Gutachten eingeholt. In diesem Fall wird die Note der Arbeit aus dem arith­metischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebil­det. Die Bachelorarbeit kann jedoch nur dann als ,, ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der drei Noten ,, ausreichend" oder besser sind.

( 7) Eine mit nicht ausreichend"( 5,0) bewertete Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden.

§22

Abschluss des Bachelorstudiums

Die Bachelorprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 20 Abs. 1 bzw. 2 sowie§ 21 erbracht wurden. Die Graduierung ge­mäß§ 16 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 2 bzw. 3 erbracht wurden.

III.

§ 23

Masterstudium und Ergänzungsstudium

Ziel des Masterstudiums

( 1) Der Master bildet einen zweiten berufsqualifizie­renden Abschluss des Studiums für das Lehramts­studium Mathematik in einem auf dem Bachelorstu­dium aufbauenden Studiengang. Neben der fachli­chen Vertiefung soll im Masterstudium insbesondere die Kompetenz, Mathematik zu unterrichten, entwi­ckelt werden. Durch die Prüfungen im Masterstudi­um wird festgestellt, ob der Kandidat/ die Kandidatin die Bereiche und Methoden der Mathematik umfas­send überblickt und unterrichten sowie eigene For­schungsbeiträge leisten kann. Der Masterabschluss qualifiziert für das Lehramt.

( 2) Im Ergänzungsstudium wird die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I/ Primarstufe um eine Ausbil­dung für die Sekundarstufe II/ Gymnasium ergänzt. Voraussetzung für die Aufnahme eines Ergänzungs­studiums ist das Vorliegen einer Lehrbefähigung für das betreffende Fach für die Sekundarstufe I und/ oder Primarstufe.

§ 24

Zugangsvoraussetzungen

( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudien­gang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzu­reichen, der die Einzelheiten des Bewerbungsverfah­rens regelt und über die Zulassung der Bewer­ber/ innen entscheidet.