§ 21 Bachelorarbeit
( 1) Die Bachelorarbeit wird in der Regel im 1. Fach im letzten Semester des Bachelorstudiums angefertigt. Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die/ der Kandidat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine eng begrenzte Thematik aus einem Fach oder der Fachdidaktik selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2) Die Ausgabe des Themas und die Bestätigung der beiden Gutachter erfolgt über die/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Ein Gutachter ist die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Bachelorarbeit beträgt 8 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Anmeldung der Arbeit beim Prüfungsamt. Die Arbeit gilt mit der Abgabe beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der sechswöchigen Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet. In begründeten Einzelfällen kann die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung von bis zu zwei Wochen, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren. Die Fristverlängerung ist in Schriftform vor Ablauf der Bearbeitungszeit bei dem/ der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.
( 3) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet.
( 4) Die Abschlussarbeit ist eine für die Bachelorprüfung eigens angefertigte Arbeit, die in der Regel in deutscher Sprache abzufassen ist. Der/ die Betreuer/ in kann die Anfertigung der Abschlussarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
( 5) Die Abschlussarbeit ist in gedruckter Form und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 20 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
( 6) Die Abschlussarbeit wird von zwei Gutachtern/ Gutachterinnen bewertet. Die bestellten Gutachter( s.§ 21 Abs. 2) sollen die Arbeit innerhalb von zwei Monaten schriftlich begutachten und ihre Benotung gemäß§ 15 begründen. Die Note der Abschlussarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der
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Einzelbewertungen der beiden Gutachter gebildet. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachten um mehr als 1,7 Notenpunkten kann der Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschließend eine davon abweichende Note vergeben, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt. Wird die Arbeit von einem Gutachter mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet, wird vom Prüfungsausschuss ein drittes Gutachten eingeholt. In diesem Fall wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Die Bachelorarbeit kann jedoch nur dann als ,, ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der drei Noten ,, ausreichend" oder besser sind.
( 7) Eine mit„ nicht ausreichend"( 5,0) bewertete Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden.
§22
Abschluss des Bachelorstudiums
Die Bachelorprüfung im Fach gilt als bestanden, sobald alle Leistungspunkte gemäß§ 20 Abs. 1 bzw. 2 sowie§ 21 erbracht wurden. Die Graduierung gemäß§ 16 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 2 bzw. 3 erbracht wurden.
III.
§ 23
Masterstudium und Ergänzungsstudium
Ziel des Masterstudiums
( 1) Der Master bildet einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums für das Lehramtsstudium Mathematik in einem auf dem Bachelorstudium aufbauenden Studiengang. Neben der fachlichen Vertiefung soll im Masterstudium insbesondere die Kompetenz, Mathematik zu unterrichten, entwickelt werden. Durch die Prüfungen im Masterstudium wird festgestellt, ob der Kandidat/ die Kandidatin die Bereiche und Methoden der Mathematik umfassend überblickt und unterrichten sowie eigene Forschungsbeiträge leisten kann. Der Masterabschluss qualifiziert für das Lehramt.
( 2) Im Ergänzungsstudium wird die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I/ Primarstufe um eine Ausbildung für die Sekundarstufe II/ Gymnasium ergänzt. Voraussetzung für die Aufnahme eines Ergänzungsstudiums ist das Vorliegen einer Lehrbefähigung für das betreffende Fach für die Sekundarstufe I und/ oder Primarstufe.
§ 24
Zugangsvoraussetzungen
( 1) Bewerbungen auf Zulassung zum Masterstudiengang sind schriftlich beim Prüfungsausschuss einzureichen, der die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens regelt und über die Zulassung der Bewerber/ innen entscheidet.