Heft 
(2005) 13
Seite
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destens zwei der drei Noten ,, ausreichend" oder bes­ser sind.

( 8) Wird die Abschlussarbeit mit einer Note zwi­schen ,, sehr gut"( 1,0) und ausreichend"( 4,0) be­wertet, schießt sich die Disputation an. Die Disputa­tion setzt sich aus einem 20- minütigen Vortrag und einer Befragung des/ der Kandidat/ en/ in durch die beiden Gutachter/ innen, die 40 Minuten nicht über­schreiten soll, zusammen. Die Disputation ist öffent­lich. Der/ die Kandidat/ in kann aber beim Prüfungs­ausschuss einen schriftlichen Antrag auf eine nicht­öffentliche Prüfung stellen. Eine andere als die deut­sche Sprache kann auf Antrag zugelassen werden, wenn Prüfungsausschuss und die beiden Gutachter dem zustimmen. Anschließend beraten die beiden Gutachter unter Ausschluss der Öffentlichkeit den Vortrag und die Befragung und erteilen eine Note für die Disputation. Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Disputation kann nur einmal wiederholt werden. Die Bewertung der Disputation geht mit einem Fünftel in die Bewertung der Gesamtleistung der Masterarbeit ein.

( 9) Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertete Abschlussarbeit kann nur einmal wiederholt werden.

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§ 27

Abschluss des Masterstudiums

Die Masterprüfung im Fach gilt als bestanden, so­bald alle Leistungspunkte gemäß§ 25 Abs. 1 bzw. 2 bzw. 3 erbracht wurden. Hat der/ die Studierende in einem Wahlbereich mehr als eine ausreichende Prü­fung zu verschiedenen Lehrveranstaltungen abge­legt, kann der/ die Studierende eine für die Ermitt­lung der Durchschnittsnote relevante auswählen. Die Graduierung gemäß§ 16 Abs. 1 erfolgt, sobald alle Leistungspunkte in allen Bereichen gemäß§ 2 Abs. 4 bzw. 5 erbracht wurden.

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§ 28

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Ungültigkeit der Graduierung

( 1) Hat ein/ e Kandidat/ in in einem Leistungserfas­sungsprozess getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fa­kultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät nachträglich die betroffenen Leistungspunk­te entziehen oder deren Noten entsprechend berichti­gen. Die Entscheidung ist vom Prüfungsausschuss zu treffen und vom Fakultätsrat zu vollziehen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge

haben.

( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass der/ die Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnis­ses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Verga­be der Leistungspunkte beseitigt. Hat der/ die Kandi­dat/ in die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Mathematisch- Natur­wissenschaftlichen Fakultät über die Rücknahme des Zeugnisses. Das Verfahren ist wie in Absatz 1 gere­gelt.

( 3) Das unrichtige Zeugnis ist durch den Prüfungs­ausschuss in Absprache mit dem Prüfungsamt der Universität einzuziehen und ggf. ein neues zu ertei­len. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Gradu­ierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduierung auf Grund einer Täuschung zu Unrecht erfolgte.

( 4) Die Bestimmungen über die Entziehung von a- kademischen Graden bleiben unberührt.

§ 29

Übergangsbestimmungen

Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Bache­lor- oder Masterstudiengang Lehramt Mathematik an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Fortgeltung der auf der Grundlage der Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Mathematik durchge­führten Prüfungen wird durch das In- Kraft- Treten dieser Ordnung nicht berührt. Wer sich bei In- Kraft­Treten dieser Ordnung im Lehramtsstudiengang Ma­thematik befindet, kann die Zwischenprüfung längs­tens bis zum 31. März 2007 nach den bei der Auf­nahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften ablegen.

§ 30

In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten

( 1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachun­der Universität Potsdam in Kraft.

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( 2) Mit Ablauf des Wintersemesters 2006/07 treten für die Studierenden des Lehramtsstudienganges Mathematik die Besonderen Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Mathematik an der Universität Potsdam vom 4. Juli 1996, veröffentlicht in den Amtlichen Be­kanntmachungen der Universität Potsdam( AmBek. UP Nr. 13/97, S. 255), außer Kraft.

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