Heft 
(2005) 13
Seite
534
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( 3) Im Masterstudium für das erste Fach für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allge­meinbildenden Schulen sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufgeführten Modulen zu belegen:

Modul

Lehrveranstaltung

Nr

LP

Σ LP

Theorie und Praxis des Mathematikunter­richts

551

4

4

Fachdidaktische Forschung

Wahlfach*

Seminar

Seminar

571

2

2

721

8

8

631

3

3

651

3

3

20

20

LP- Summe

V= Vorlesung; U- Übungen; S- Seminar; P= Praktikum; LVS- Lehrveranstaltungsstunden/ Woche; LP- Leistungspunkte; Σ LP- Summe der LP innerhalb eines Moduls

* Freie Wahl aus dem aktuellen Lehrangebot des Institutes für Mathematik gemäß eines aktuellen Kataloges( erstellt und veröffentlicht durch den Prüfungsausschuss).

§ 26 Masterarbeit

( 1) Die Abschlussarbeit( Masterarbeit) wird im letz­ten Semester des Masterstudiums angefertigt. Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die/ der Kandidat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fach oder der Fachdidaktik selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustel­len.

( 2) Die Ausgabe des Themas und die Bestätigung der beiden Gutachter erfolgt über die/ den Vorsitzen­den des Prüfungsausschusses durch das Prüfungs­amt. Ein Gutachter ist die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat. Der Zeit­punkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Abschluss­arbeit beträgt 6 Monate. Das Thema der Abschluss­arbeit und der sich daraus ergebende notwendige Untersuchungsaufwand soll innerhalb der festgeleg­ten Frist von 6 Monaten zu bewältigen sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des The­mas der Abschlussarbeit durch das Prüfungsamt. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Abschlussarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der Bearbeitungszeit als fristgerecht be­endet. In begründeten Einzelfällen kann die/ der Vor­sitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung von bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren. Die Fristverlängerung ist in Schriftform vor Ablauf der Bearbeitungszeit bei dem/ der Vorsitzenden des Prü­fungsausschusses zu beantragen.

( 3) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgege­ben werden.

( 4) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausrei­chend"( 5,0) bewertet.

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( 5) Die Abschlussarbeit ist eine für die Masterprü­fung eigens angefertigte Arbeit, die in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen ist. Mit Zustimmung des/ der Betreuers/ in und des Zweitgutachters kann die Abschlussarbeit auch in einer anderen Sprache verfasst werden. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammen­fassung in deutscher Sprache enthalten.

( 6) Die Abschlussarbeit ist in gedruckter Form und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 80 Seiten DIN A4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 7) Die Abschlussarbeit wird von zwei Gutach­tern/ Gutachterinnen bewertet. Die bestellten Gutach­ter( siehe Absatz 2) sollen die Arbeit innerhalb von zwei Monaten schriftlich begutachten und ihre Beno­tung gemäß§ 15 begründen. Die Note der Ab­schlussarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der beiden Gutachter gebildet. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachten um mehr als 1,7 Notenpunkten kann der Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschließend eine davon abweichende Note vergeben, wobei das stu­dentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt. Wird die Arbeit von einem Gutachter mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet, wird vom Prü­fungsausschuss ein drittes Gutachten eingeholt. In diesem Fall wird die Note der Arbeit aus dem arith­metischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebil­det. Die Masterarbeit kann jedoch nur dann als, aus­reichend" oder besser bewertet werden, wenn min­