( 3) Im Masterstudium für das erste Fach für das Lehramt für die Sekundarstufe I und die Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen sind folgende Lehrveranstaltungen in den aufgeführten Modulen zu belegen:
Modul
Lehrveranstaltung
Nr
LP
Σ LP
Theorie und Praxis des Mathematikunterrichts
551
4
4
Fachdidaktische Forschung
Wahlfach*
Seminar
Seminar
571
2
2
721
8
8
631
3
3
651
3
3
20
20
LP- Summe
V= Vorlesung; U- Übungen; S- Seminar; P= Praktikum; LVS- Lehrveranstaltungsstunden/ Woche; LP- Leistungspunkte; Σ LP- Summe der LP innerhalb eines Moduls
* Freie Wahl aus dem aktuellen Lehrangebot des Institutes für Mathematik gemäß eines aktuellen Kataloges( erstellt und veröffentlicht durch den Prüfungsausschuss).
§ 26 Masterarbeit
( 1) Die Abschlussarbeit( Masterarbeit) wird im letzten Semester des Masterstudiums angefertigt. Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die/ der Kandidat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fach oder der Fachdidaktik selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2) Die Ausgabe des Themas und die Bestätigung der beiden Gutachter erfolgt über die/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Ein Gutachter ist die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Abschlussarbeit beträgt 6 Monate. Das Thema der Abschlussarbeit und der sich daraus ergebende notwendige Untersuchungsaufwand soll innerhalb der festgelegten Frist von 6 Monaten zu bewältigen sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Abschlussarbeit durch das Prüfungsamt. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Abschlussarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet. In begründeten Einzelfällen kann die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung von bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren. Die Fristverlängerung ist in Schriftform vor Ablauf der Bearbeitungszeit bei dem/ der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.
( 3) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
( 4) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet.
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( 5) Die Abschlussarbeit ist eine für die Masterprüfung eigens angefertigte Arbeit, die in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen ist. Mit Zustimmung des/ der Betreuers/ in und des Zweitgutachters kann die Abschlussarbeit auch in einer anderen Sprache verfasst werden. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
( 6) Die Abschlussarbeit ist in gedruckter Form und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 80 Seiten DIN A4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.
( 7) Die Abschlussarbeit wird von zwei Gutachtern/ Gutachterinnen bewertet. Die bestellten Gutachter( siehe Absatz 2) sollen die Arbeit innerhalb von zwei Monaten schriftlich begutachten und ihre Benotung gemäß§ 15 begründen. Die Note der Abschlussarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der beiden Gutachter gebildet. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachten um mehr als 1,7 Notenpunkten kann der Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Anhörung beider Gutachter/ innen abschließend eine davon abweichende Note vergeben, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt. Wird die Arbeit von einem Gutachter mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet, wird vom Prüfungsausschuss ein drittes Gutachten eingeholt. In diesem Fall wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Die Masterarbeit kann jedoch nur dann als„, ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn min