Heft 
(2005) 17
Seite
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I. Rechts- und Verwaltungs­

vorschriften

Ordnung über das Studienkolleg des Landes Brandenburg an der Universität Potsdam ( Kollegordnung)

Vom 14. April 2005

Aufgrund§ 67 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Bran­denburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz BbgHG) in der Fassung vom 06. Juli 2004( GVBl. I S. 394) und§ 28 der Verordnung über die Ausbil­dung und Prüfung am Studienkolleg( Brandenbur­gische Studienkollegverordnung- BbgStkV) vom 12. März 2002( GVBI. II S. 183) hat der Senat der Universität Potsdam am 14. April 2005 die folgen­de Neufassung der Kollegordnung erlassen: ¹2

Übersicht:

§ 1 Stellung und Aufgaben des Studienkollegs § 2 Leitung, Lehrkräfte, Lehrerkonferenz des Studienkollegs, Beirat

§3

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§ 4

§ 5

§ 6

69

§7

§8

§ 9

ယာ

§ 10

012

§ 11

§12

Aufnahme in das Studienkolleg Rechtsstellung der Studierenden des Stu­dienkollegs

Rechte und Pflichten der Studierenden des Studienkollegs

Studienorganisation

Leistungsbewertung, Feststellungs- und Anerkennungsprüfung

Entgeltpflicht für die Teilnahme an exter­nen Prüfungen

Beendigung der Zugehörigkeit zum Stu­dienkolleg

Ordnungsmaßnahmen

Zweitausfertigung von Zeugnissen Schlussbestimmungen

§ 1 Stellung und Aufgaben des Studienkol­legs

( 1) Das Studienkolleg ist eine zentrale Betriebsein­heit in der Verantwortung des Rektors.

( 2) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, ausländi­schen Studienbewerbern mit einer außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundes­

1 Genehmigt vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und

Kultur am 05. Juli 2005.

Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

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republik Deutschland erworbenen Hochschulzu­gangsberechtigung, die nicht unmittelbar zur Auf­nahme eines Studiums an einer deutschen Universi­tät oder gleichgestellten Hochschule berechtigt, diejenigen zusätzlichen sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen zu vermitteln, die für den erfolg­reichen Beginn eines Hochschulstudiums in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind.

( 3) Das Studienkolleg erfüllt diese Aufgaben für alle Hochschulen des Landes Brandenburg.

( 4) Zur Erfüllung der Aufgaben führt das Studien­kolleg Schwerpunktkurse zur Vorbereitung auf technische, mathematische und naturwissenschaftli­che Fachrichtungen, auf wirtschafts- und sozialwis­senschaftliche Fachrichtungen, auf geisteswissen­schaftliche und künstlerische Fachrichtungen, auf sprachliche Fachrichtungen sowie Deutsch­Vorkurse durch.

( 5) Die Zuordnung von Studiengängen zu Schwer­punktkursen erfolgt gemäß Übersicht in der Anlage. Über Einzelfälle der Zuordnung von Studiengängen zu Schwerpunktkursen entscheidet das Studienkol­leg nach dem Grundsatz der Schaffung optimaler Voraussetzungen für den Zugang zum Fachstudium und im Einvernehmen mit den betreffenden Bewer­berhochschulen.

( 6) Das Studienkolleg hat darüber hinaus die Auf­gabe, für Studienbewerber des Landes Brandenburg die folgenden Prüfungen durchzuführen:

1.

die Prüfung zur Feststellung der Eignung aus­ländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Universitäten und gleichge­stellten Hochschulen( Feststellungsprüfung), 2. die Ergänzungsprüfung für Studierende, die die Feststellungsprüfung bestanden haben, aber das Studium in einem Studiengang aufnehmen wollen, auf den sie im absolvierten Kurs nicht vorbereitet wurden,

3. die Anerkennungsprüfung für deutsche Stu­dienbewerber mit ausländischen Bildungs­nachweisen.

( 7) Bei der Durchführung seiner Aufgaben arbeitet das Studienkolleg mit anderen fachlich nahe ste­henden Einrichtungen der Universität Potsdam eng

zusammen.

§2

Leitung, Lehrkräfte, Lehrerkonferenz, Beirat des Studienkollegs

( 1) Der Rektor der Universität Potsdam bestellt auf Vorschlag des Senats den Leiter des Studienkollegs und dessen ständigen Stellvertreter. Vorgesetzter des Leiters des Studienkollegs ist der Rektor, Vor­gesetzter der Bediensteten des Studienkollegs ist der Leiter.

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