I. Rechts- und Verwaltungs
vorschriften
Ordnung über das Studienkolleg des Landes Brandenburg an der Universität Potsdam ( Kollegordnung)
Vom 14. April 2005
Aufgrund§ 67 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz BbgHG) in der Fassung vom 06. Juli 2004( GVBl. I S. 394) und§ 28 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Studienkolleg( Brandenburgische Studienkollegverordnung- BbgStkV) vom 12. März 2002( GVBI. II S. 183) hat der Senat der Universität Potsdam am 14. April 2005 die folgende Neufassung der Kollegordnung erlassen: ¹2
Übersicht:
§ 1 Stellung und Aufgaben des Studienkollegs § 2 Leitung, Lehrkräfte, Lehrerkonferenz des Studienkollegs, Beirat
§3
858
34
§ 4
§ 5
§ 6
69
တ တ
§7
§8
§ 9
ယာ
§ 10
တ တ
012
§ 11
§12
Aufnahme in das Studienkolleg Rechtsstellung der Studierenden des Studienkollegs
Rechte und Pflichten der Studierenden des Studienkollegs
Studienorganisation
Leistungsbewertung, Feststellungs- und Anerkennungsprüfung
Entgeltpflicht für die Teilnahme an externen Prüfungen
Beendigung der Zugehörigkeit zum Studienkolleg
Ordnungsmaßnahmen
Zweitausfertigung von Zeugnissen Schlussbestimmungen
§ 1 Stellung und Aufgaben des Studienkollegs
( 1) Das Studienkolleg ist eine zentrale Betriebseinheit in der Verantwortung des Rektors.
( 2) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, ausländischen Studienbewerbern mit einer außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundes
1 Genehmigt vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und
Kultur am 05. Juli 2005.
Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
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republik Deutschland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung, die nicht unmittelbar zur Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule berechtigt, diejenigen zusätzlichen sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen zu vermitteln, die für den erfolgreichen Beginn eines Hochschulstudiums in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind.
( 3) Das Studienkolleg erfüllt diese Aufgaben für alle Hochschulen des Landes Brandenburg.
( 4) Zur Erfüllung der Aufgaben führt das Studienkolleg Schwerpunktkurse zur Vorbereitung auf technische, mathematische und naturwissenschaftliche Fachrichtungen, auf wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fachrichtungen, auf geisteswissenschaftliche und künstlerische Fachrichtungen, auf sprachliche Fachrichtungen sowie DeutschVorkurse durch.
( 5) Die Zuordnung von Studiengängen zu Schwerpunktkursen erfolgt gemäß Übersicht in der Anlage. Über Einzelfälle der Zuordnung von Studiengängen zu Schwerpunktkursen entscheidet das Studienkolleg nach dem Grundsatz der Schaffung optimaler Voraussetzungen für den Zugang zum Fachstudium und im Einvernehmen mit den betreffenden Bewerberhochschulen.
( 6) Das Studienkolleg hat darüber hinaus die Aufgabe, für Studienbewerber des Landes Brandenburg die folgenden Prüfungen durchzuführen:
1.
die Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen( Feststellungsprüfung), 2. die Ergänzungsprüfung für Studierende, die die Feststellungsprüfung bestanden haben, aber das Studium in einem Studiengang aufnehmen wollen, auf den sie im absolvierten Kurs nicht vorbereitet wurden,
3. die Anerkennungsprüfung für deutsche Studienbewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen.
( 7) Bei der Durchführung seiner Aufgaben arbeitet das Studienkolleg mit anderen fachlich nahe stehenden Einrichtungen der Universität Potsdam eng
zusammen.
§2
Leitung, Lehrkräfte, Lehrerkonferenz, Beirat des Studienkollegs
( 1) Der Rektor der Universität Potsdam bestellt auf Vorschlag des Senats den Leiter des Studienkollegs und dessen ständigen Stellvertreter. Vorgesetzter des Leiters des Studienkollegs ist der Rektor, Vorgesetzter der Bediensteten des Studienkollegs ist der Leiter.
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