( 2) Der Leiter des Studienkollegs ist zuständig für alle Entscheidungen, sofern keine andere Zuständigkeit festgelegt ist.
( 3) Am Studienkolleg sind hauptamtliche Lehrkräfte( Lehrkräfte für besondere Aufgaben) und nebenamtliche Lehrkräfte tätig. Die haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte bilden die Lehrerkonferenz. Die Lehrerkonferenz begleitet die Entscheidungen des Leiters des Studienkollegs über Sachverhalte gemäß§ 6 Abs. 5 bis 8 sowie§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 dieser Ordnung.
( 4) Zur Unterstützung und wissenschaftlichen Begleitung der Arbeit des Studienkollegs besteht am Studienkolleg ein Beirat. Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe, Leitlinien für die Arbeit des Studienkollegs zu beschließen und dem Rektor vorzuschlagen. Der Beirat nimmt halbjährlich Berichte des Leiters des Studienkollegs entgegen und erörtert sie. Der Beirat kann Änderungen dieser Ordnung vorschlagen.
( 5) Dem Beirat gehören an:
1.
zwei Mitglieder der Universität Potsdam aus der Gruppe der Hochschullehrer,
2. zwei Mitglieder der Universität Potsdam aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter, ein Studierender, der das Studienkolleg absolviert hat, und
3.
4.
ein Studierender des Studienkollegs.
( 6) Der Beirat wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Nr. 1 und 2 einen Vorsitzenden für eine Dauer von drei Jahren. Der Vertreter der Studierenden des Studienkollegs im Beirat wird in freier, gleicher und geheimer Wahl aus der Gruppe der Studierenden des Studienkollegs gewählt und vom Senat bestätigt. Die übrigen Mitglieder des Beirats werden unter Berücksichtigung der fachlichen Belange des Studienkollegs auf Vorschlag des Beirats vom Senat gewählt. Der Rektor bestellt das Mitglied aus dem Kreis der Studierenden des Studienkollegs für längstens zwei Jahre, die übrigen Mitglieder des Beirats für jeweils drei Jahre. Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport sowie des Akademischen Auslandsamtes der Universität Potsdam nehmen mit beratender Stimme an den Beiratssitzungen teil.
§3
Aufnahme in das Studienkolleg
( 1) Ausländische Studienbewerber richten ihre Studienbewerbung über die Arbeits- und Servicestelle für Internationale Studienbewerbungen( ASSIST) e. V. an das Akademische Auslandsamt derjenigen Hochschule im Land Brandenburg, an der das Fachstudium aufgenommen werden soll. Zur Studienbewerbung gehören der Antrag auf Zulassung zum Fachstudium, beglaubigte Kopien von
Vorbildungsnachweisen in der Originalsprache und der deutschen Übersetzung sowie des Zertifikates über die Sprachbefähigung in Deutsch als Fremdsprache( Mindestniveau: Mittelstufe I).
( 2) Vor Aufnahme in das Studienkolleg haben die Studienbewerber einen Aufnahmetest am Studienkolleg abzulegen. Der bestandene Aufnahmetest ist Voraussetzung für eine Aufnahme in einen Schwerpunktkurs des dem Aufnahmetest folgenden Semesters und gilt nur für dasjenige Semester, für das auch die Zulassung zum Aufnahmetest erfolgte.
( 3) Der Leiter des Studienkollegs teilt dem Bewerber die Zulassungsentscheidung in einem schriftlichen Bescheid mit. Der Zulassungsbescheid enthält den Termin für die Bestätigung der Annahme des Studienplatzes sowie den Immatrikulationstermin.
( 4) Bewerbern, die aufgrund ihrer Vorbildungsnachweise von der Feststellungsprüfung befreit sind, kann auf Antrag und unter Berücksichtigung vorhandener Platzkapazitäten der Besuch des Studienkollegs zur Vorbereitung auf das Fachstudium genehmigt werden.
( 5) Ein Anspruch auf Aufnahme in das Studienkolleg besteht nicht. Im Übrigen richtet sich die Aufnahme in das Studienkolleg nach der Brandenburgischen Studienkollegverordnung( BbgStkV).
§ 4 Rechtsstellung der Studierenden des Studienkollegs
( 1) Studierende des Studienkollegs sind ausländische Studierende, die
a) Schwerpunktkurse besuchen, um die Feststellungsprüfung abzulegen,
b) einen Deutsch- Vorkurs besuchen, um auf eine erfolgreiche Eingliederung in einen Schwerpunktkurs des Studienkollegs im Folgesemester vorbereitet zu werden.
( 2) Die Studierenden des Studienkollegs sind befristet bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Feststellungsprüfung Studierende der Universität Potsdam, soweit nicht in dieser Ordnung oder in der Immatrikulationsordnung Abweichendes geregelt ist.
( 3) Die am Studienkolleg absolvierte Zeit wird nicht auf das Fachstudium angerechnet.
§ 5
အာ
Rechte und Pflichten der Studierenden des Studienkollegs
( 1) Die Studierenden des Studienkollegs haben in Anwendung von§ 2 Abs. 6 das Recht, in freier, gleicher und geheimer Wahl aus der Gruppe der Studierenden des Studienkollegs das Mitglied im
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