Heft 
(2005) 17
Seite
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( 2) Der Leiter des Studienkollegs ist zuständig für alle Entscheidungen, sofern keine andere Zustän­digkeit festgelegt ist.

( 3) Am Studienkolleg sind hauptamtliche Lehrkräf­te( Lehrkräfte für besondere Aufgaben) und neben­amtliche Lehrkräfte tätig. Die haupt- und neben­amtlichen Lehrkräfte bilden die Lehrerkonferenz. Die Lehrerkonferenz begleitet die Entscheidungen des Leiters des Studienkollegs über Sachverhalte gemäß§ 6 Abs. 5 bis 8 sowie§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 dieser Ordnung.

( 4) Zur Unterstützung und wissenschaftlichen Be­gleitung der Arbeit des Studienkollegs besteht am Studienkolleg ein Beirat. Der Beirat hat insbeson­dere die Aufgabe, Leitlinien für die Arbeit des Studienkollegs zu beschließen und dem Rektor vorzuschlagen. Der Beirat nimmt halbjährlich Be­richte des Leiters des Studienkollegs entgegen und erörtert sie. Der Beirat kann Änderungen dieser Ordnung vorschlagen.

( 5) Dem Beirat gehören an:

1.

zwei Mitglieder der Universität Potsdam aus der Gruppe der Hochschullehrer,

2. zwei Mitglieder der Universität Potsdam aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter, ein Studierender, der das Studienkolleg absol­viert hat, und

3.

4.

ein Studierender des Studienkollegs.

( 6) Der Beirat wählt aus dem Kreis der Mitglieder nach Nr. 1 und 2 einen Vorsitzenden für eine Dauer von drei Jahren. Der Vertreter der Studierenden des Studienkollegs im Beirat wird in freier, gleicher und geheimer Wahl aus der Gruppe der Studieren­den des Studienkollegs gewählt und vom Senat bestätigt. Die übrigen Mitglieder des Beirats wer­den unter Berücksichtigung der fachlichen Belange des Studienkollegs auf Vorschlag des Beirats vom Senat gewählt. Der Rektor bestellt das Mitglied aus dem Kreis der Studierenden des Studienkollegs für längstens zwei Jahre, die übrigen Mitglieder des Beirats für jeweils drei Jahre. Vertreter des Ministe­riums für Wissenschaft, Forschung und Kultur und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport sowie des Akademischen Auslandsamtes der Uni­versität Potsdam nehmen mit beratender Stimme an den Beiratssitzungen teil.

§3

Aufnahme in das Studienkolleg

( 1) Ausländische Studienbewerber richten ihre Studienbewerbung über die Arbeits- und Service­stelle für Internationale Studienbewerbungen( AS­SIST) e. V. an das Akademische Auslandsamt der­jenigen Hochschule im Land Brandenburg, an der das Fachstudium aufgenommen werden soll. Zur Studienbewerbung gehören der Antrag auf Zulas­sung zum Fachstudium, beglaubigte Kopien von

Vorbildungsnachweisen in der Originalsprache und der deutschen Übersetzung sowie des Zertifikates über die Sprachbefähigung in Deutsch als Fremd­sprache( Mindestniveau: Mittelstufe I).

( 2) Vor Aufnahme in das Studienkolleg haben die Studienbewerber einen Aufnahmetest am Studien­kolleg abzulegen. Der bestandene Aufnahmetest ist Voraussetzung für eine Aufnahme in einen Schwer­punktkurs des dem Aufnahmetest folgenden Semes­ters und gilt nur für dasjenige Semester, für das auch die Zulassung zum Aufnahmetest erfolgte.

( 3) Der Leiter des Studienkollegs teilt dem Bewer­ber die Zulassungsentscheidung in einem schriftli­chen Bescheid mit. Der Zulassungsbescheid enthält den Termin für die Bestätigung der Annahme des Studienplatzes sowie den Immatrikulationstermin.

( 4) Bewerbern, die aufgrund ihrer Vorbildungs­nachweise von der Feststellungsprüfung befreit sind, kann auf Antrag und unter Berücksichtigung vorhandener Platzkapazitäten der Besuch des Stu­dienkollegs zur Vorbereitung auf das Fachstudium genehmigt werden.

( 5) Ein Anspruch auf Aufnahme in das Studienkol­leg besteht nicht. Im Übrigen richtet sich die Auf­nahme in das Studienkolleg nach der Brandenburgi­schen Studienkollegverordnung( BbgStkV).

§ 4 Rechtsstellung der Studierenden des Studienkollegs

( 1) Studierende des Studienkollegs sind ausländi­sche Studierende, die

a) Schwerpunktkurse besuchen, um die Feststel­lungsprüfung abzulegen,

b) einen Deutsch- Vorkurs besuchen, um auf eine erfolgreiche Eingliederung in einen Schwer­punktkurs des Studienkollegs im Folgesemester vorbereitet zu werden.

( 2) Die Studierenden des Studienkollegs sind be­fristet bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbe­stehen der Feststellungsprüfung Studierende der Universität Potsdam, soweit nicht in dieser Ord­nung oder in der Immatrikulationsordnung Abwei­chendes geregelt ist.

( 3) Die am Studienkolleg absolvierte Zeit wird nicht auf das Fachstudium angerechnet.

§ 5

အာ

Rechte und Pflichten der Studierenden des Studienkollegs

( 1) Die Studierenden des Studienkollegs haben in Anwendung von§ 2 Abs. 6 das Recht, in freier, gleicher und geheimer Wahl aus der Gruppe der Studierenden des Studienkollegs das Mitglied im

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