Beirat des Studienkollegs zu wählen und selbst als solches gewählt zu werden.
( 2) Die Studierenden des Studienkollegs sind verpflichtet, die Lehrveranstaltungen und die sonstigen Veranstaltungen des Studienkollegs, soweit die Teilnahme nicht freigestellt ist, pünktlich und regelmäßig zu besuchen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.
( 3) Unterrichtsversäumnisse wegen Krankheit sind dem Leiter des Studienkollegs unverzüglich mitzuteilen. Spätestens am dritten Fehltag ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
( 4) Studierende des Studienkollegs können an staatlichen Feiertagen ihres Heimatlandes und Feiertagen ihrer Glaubensgemeinschaft auf Antrag vom Unterricht befreit werden.
§6 Studienorganisation
( 1) Die Studierenden des Studienkollegs nehmen an einer in der Regel zweisemestrigen Kollegausbildung in den Pflicht- und Zusatzfächern des jeweiligen Schwerpunktkurses teil, zu dem sie zugelassen sind. Die Ausbildung am Studienkolleg schließt mit der Feststellungsprüfung ab, sofern in dieser Ordnung nichts Anderes festgelegt ist. Pflicht- und Zusatzfächer entsprechen der Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung bzw. der Brandenburgischen Studienkollegverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Ausbildung in den Schwerpunktkursen des Studienkollegs kann in begründeten Fällen um höchstens zwei Semester verlängert oder auf ein Semester verkürzt werden. Jedes Kollegsemester kann nur einmal wiederholt werden.
( 2) Der Unterricht in den Pflicht- und Zusatzfächern umfasst in der Regel mindestens 28 und höchstens 32 Wochenstunden.
( 3) Die Teilnehmerzahl je Schwerpunktkurs beträgt in der Regel 15 Studierende.
( 4) Zur Kontrolle des Lern- und Studienerfolgs sind Leistungsnachweise zu erbringen. Sie bilden im 1. Kollegsemester die Grundlage für Entscheidungen gemäß§ 6 Absätze 5 bis 8 und im 2. Kollegsemester die Grundlage für die Ermittlung der Vornoten, die eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Feststellungsprüfung sind.
( 5) Eine Übernahme vom 1. in das 2. Kollegsemester erfolgt nur, wenn der Studierende in allen Pflicht- und Zusatzfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
( 6) Hat ein Studierender des Studienkollegs am Ende des 1. Kollegsemesters nicht in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht, kann die Lehrerkonferenz beschließen:
1.
2.
eine Nachklausur in einem Fach, wenn in nur einem Fach keine mit mindestens ,, ausreichend" bewerteten Leistungen erzielt wurden, eine Wiederholung des 1. Kollegsemesters, wenn der Misserfolg mit objektiven Umständen erklärbar und durch die Wiederholung ein erfolgreicher Semesterabschluss zu erwarten ist,
3. den leistungsbedingten Ausschluss aus dem Studienkolleg, wenn in mehreren Fächern mangelhafte oder ungenügende Semesterleistungen erreicht wurden und ein erfolgreicher Abschluss des 1. Kollegsemesters auch nach Wiederholung desselben nicht zu erwarten ist.
( 7) Ein leistungsbedingter Ausschluss aus dem Studienkolleg ist auch während des 1. Kollegsemesters möglich, wenn der Studierende zum Zeitpunkt der Entscheidung in mindestens drei Pflichtund Zusatzfächern des betreffenden Schwerpunktkurses nur mangelhafte Leistungen nachgewiesen hat und Maßnahmen des Studierenden zur zielstrebigen Verbesserung dieses Leistungsbildes nicht erkennbar sind.
( 8) Eine vorzeitige Übernahme in das zweite Kollegsemester ist auf Antrag und nach dem erfolgreichen Erbringen von Leistungsnachweisen in allen Pflicht- und Zusatzfächern des betreffenden Schwerpunktkurses möglich.
( 9) Der Deutsch- Vorkurs dient der akzentuierten Entwicklung der Sprachkompetenz Deutsch und kann den Schwerpunktkursen vorangestellt werden. Er erstreckt sich über ein Semester und umfasst vornehmlich Lehrveranstaltungen in den Fertigkeitsbereichen der deutschen Sprache. Ein DeutschVorkurs kann nicht wiederholt werden.
§ 7 Leistungsbewertung, Feststellungs- und Anerkennungsprüfung
Die Leistungsbewertung und die Durchführung der am Studienkolleg stattfindenden Prüfungen richtet sich nach den Abschnitten 2 bis 4 der Brandenburgischen Studienkollegverordnung(§§ 11-27).
§ 8
ထာ
Entgeltpflicht für die Teilnahme an externen Prüfungen
( 1) Teilnehmer an einer externen Prüfung gemäß 7 zahlen im Zusammenhang mit der Anmeldung zu dieser Prüfung ein pauschales Entgelt. Teilnahmeberechtigt zur Prüfung ist, wer das geforderte Entgelt entrichtet hat und die Bedingungen für die Zulassung zur Prüfung gemäß§ 21 Abs. 3 und 4
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