Heft 
(2005) 17
Seite
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Beirat des Studienkollegs zu wählen und selbst als solches gewählt zu werden.

( 2) Die Studierenden des Studienkollegs sind ver­pflichtet, die Lehrveranstaltungen und die sonstigen Veranstaltungen des Studienkollegs, soweit die Teilnahme nicht freigestellt ist, pünktlich und re­gelmäßig zu besuchen und die geforderten Leis­tungsnachweise zu erbringen.

( 3) Unterrichtsversäumnisse wegen Krankheit sind dem Leiter des Studienkollegs unverzüglich mitzu­teilen. Spätestens am dritten Fehltag ist ein ärztli­ches Attest vorzulegen.

( 4) Studierende des Studienkollegs können an staat­lichen Feiertagen ihres Heimatlandes und Feierta­gen ihrer Glaubensgemeinschaft auf Antrag vom Unterricht befreit werden.

§6 Studienorganisation

( 1) Die Studierenden des Studienkollegs nehmen an einer in der Regel zweisemestrigen Kollegausbil­dung in den Pflicht- und Zusatzfächern des jeweili­gen Schwerpunktkurses teil, zu dem sie zugelassen sind. Die Ausbildung am Studienkolleg schließt mit der Feststellungsprüfung ab, sofern in dieser Ord­nung nichts Anderes festgelegt ist. Pflicht- und Zusatzfächer entsprechen der Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungs­nachweisen, für die Ausbildung an den Studienkol­legs und für die Feststellungsprüfung bzw. der Brandenburgischen Studienkollegverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Ausbildung in den Schwerpunktkursen des Studienkollegs kann in begründeten Fällen um höchstens zwei Semester verlängert oder auf ein Semester verkürzt werden. Jedes Kollegsemester kann nur einmal wiederholt werden.

( 2) Der Unterricht in den Pflicht- und Zusatzfä­chern umfasst in der Regel mindestens 28 und höchstens 32 Wochenstunden.

( 3) Die Teilnehmerzahl je Schwerpunktkurs beträgt in der Regel 15 Studierende.

( 4) Zur Kontrolle des Lern- und Studienerfolgs sind Leistungsnachweise zu erbringen. Sie bilden im 1. Kollegsemester die Grundlage für Entscheidungen gemäß§ 6 Absätze 5 bis 8 und im 2. Kollegsemes­ter die Grundlage für die Ermittlung der Vornoten, die eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Feststellungsprüfung sind.

( 5) Eine Übernahme vom 1. in das 2. Kollegsemes­ter erfolgt nur, wenn der Studierende in allen Pflicht- und Zusatzfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

( 6) Hat ein Studierender des Studienkollegs am Ende des 1. Kollegsemesters nicht in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht, kann die Lehrerkonferenz beschließen:

1.

2.

eine Nachklausur in einem Fach, wenn in nur einem Fach keine mit mindestens ,, ausrei­chend" bewerteten Leistungen erzielt wurden, eine Wiederholung des 1. Kollegsemesters, wenn der Misserfolg mit objektiven Umstän­den erklärbar und durch die Wiederholung ein erfolgreicher Semesterabschluss zu erwarten ist,

3. den leistungsbedingten Ausschluss aus dem Studienkolleg, wenn in mehreren Fächern mangelhafte oder ungenügende Semesterleis­tungen erreicht wurden und ein erfolgreicher Abschluss des 1. Kollegsemesters auch nach Wiederholung desselben nicht zu erwarten ist.

( 7) Ein leistungsbedingter Ausschluss aus dem Studienkolleg ist auch während des 1. Kollegse­mesters möglich, wenn der Studierende zum Zeit­punkt der Entscheidung in mindestens drei Pflicht­und Zusatzfächern des betreffenden Schwerpunkt­kurses nur mangelhafte Leistungen nachgewiesen hat und Maßnahmen des Studierenden zur zielstre­bigen Verbesserung dieses Leistungsbildes nicht erkennbar sind.

( 8) Eine vorzeitige Übernahme in das zweite Kol­legsemester ist auf Antrag und nach dem erfolgrei­chen Erbringen von Leistungsnachweisen in allen Pflicht- und Zusatzfächern des betreffenden Schwerpunktkurses möglich.

( 9) Der Deutsch- Vorkurs dient der akzentuierten Entwicklung der Sprachkompetenz Deutsch und kann den Schwerpunktkursen vorangestellt werden. Er erstreckt sich über ein Semester und umfasst vornehmlich Lehrveranstaltungen in den Fertig­keitsbereichen der deutschen Sprache. Ein Deutsch­Vorkurs kann nicht wiederholt werden.

§ 7 Leistungsbewertung, Feststellungs- und Anerkennungsprüfung

Die Leistungsbewertung und die Durchführung der am Studienkolleg stattfindenden Prüfungen richtet sich nach den Abschnitten 2 bis 4 der Brandenbur­gischen Studienkollegverordnung(§§ 11-27).

§ 8

ထာ

Entgeltpflicht für die Teilnahme an ex­ternen Prüfungen

( 1) Teilnehmer an einer externen Prüfung gemäß 7 zahlen im Zusammenhang mit der Anmeldung zu dieser Prüfung ein pauschales Entgelt. Teilnahme­berechtigt zur Prüfung ist, wer das geforderte Ent­gelt entrichtet hat und die Bedingungen für die Zulassung zur Prüfung gemäß§ 21 Abs. 3 und 4

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