Heft 
(2005) 17
Seite
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der Brandenburgischen Studienkollegverordnung erfüllt.

( 2) Die Höhe des Entgeltes beträgt bei einer exter­nen Feststellungsprüfung und einer Anerkennungs­prüfung 240 Euro. Die Höhe des Entgelts für die Teilnahme an einer Ergänzungsprüfung richtet sich nach den in der Prüfung abzulegenden Fächern und beträgt für eine Prüfung in Deutsch 80 Euro, für jede weitere schriftliche Prüfung 50 Euro und jede weitere mündliche Prüfung 15 Euro.

( 3) Entgelte werden erstattet, wenn eine Prüfung durch das Studienkolleg abgesagt wurde.

§9

Beendigung der Zugehörigkeit zum Studienkolleg

( 1) Die Zugehörigkeit zum Studienkolleg endet durch Austritt,

mit bestandener Feststellungsprüfung,

mit dem zweimaligen Nichtbestehen der Fest­stellungsprüfung,

nach zweimaliger erfolgloser Teilnahme am 1. Kollegsemester oder nach zweimaliger er­folgloser Teilnahme am 2. Kollegsemester, durch Ausschluss.

( 2) Nimmt ein Studienbewerber den ihm im Zulas­sungsbescheid gemäß§ 3 Abs. 3 zugewiesenen Platz nicht in Anspruch, so wird mit der Streichung des Platzes die Zugehörigkeit zum Studienkolleg beendet.

( 3) Mit der Beendigung der Zugehörigkeit zum Studienkolleg endet für die Studierende oder den Studierenden des Studienkollegs auch die Mitglied­schaft in der Universität Potsdam.

Die Ordnungsmaßnahmen sind aktenkundig zu machen.

( 2) In weniger schweren Fällen ist der Ausschluss nach Absatz 1 Nr. 3 nur zulässig, wenn zuvor eine Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 getroffen wurde. Einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bedarf es nicht, wenn der durch sie verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann. Eine Maß­nahme nach Absatz 1 Nr. 2 ist nur einmalig zuläs­sig.

( 3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 muss dem Studierenden des Studienkollegs schrift­lich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Die Mitteilung über die Maßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11 Zweitausfertigung von Zeugnissen Zweitausfertigungen von Zeugnissen über bestan­dene Prüfungen gemäß§ 1 Abs. 6 werden nur ge­gen ein Entgelt in Höhe von 10 Euro je Ausferti­gung ausgestellt. Die Höhe des Entgeltes dient der Deckung der entstehenden Kosten und kann einem veränderten Verwaltungsaufwand angepasst wer­den.

§ 12

Schlussbestimmungen

( 1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver­öffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

( 2) Mit dem In- Kraft- Treten dieser Ordnung tritt die Ordnung über das Studienkolleg der Universität Potsdam vom 27. Juli 1995( AmBek UP 1995 Nr. 6 S. 98) außer Kraft.

§ 10

Ordnungsmaßnahmen

( 1) Verletzt ein Studierender des Studienkollegs seine Pflichten nach§ 5, so können folgende Ord­nungsmaßnahmen getroffen werden:

1.

2.

3.

Verwarnung,

Verwarnung mit Androhung des Ausschlus­

ses,

Ausschluss.

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