Heft 
(2005) 17
Seite
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( 3) Die Bescheinigung über das Bestehen der Eig­nungsfeststellungsprüfung ist mit den Bewerbungs­unterlagen einzureichen. Gleiches gilt für Nachwei­se über Äquivalenzen nach§ 7 Abs. 2.

§ 9 In- Kraft- Treten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent­lichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Satzung zur Durchführung des Hoch­schulauswahlverfahrens in örtlich zulas­sungsbeschränkten Studiengängen der Universität Potsdam

Vom 09. Juni 2005

Auf der Grundlage der Verordnung über die Verga­be von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Brandenburg( HVVBbg) vom 11. Mai 2005( GVBI. II S. 230) in Verbindung mit§ 28 Abs. 2 des Bran­denburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 06. Juli 2004( GVBl. I S. 394) und mit Artikel 16 des Staatsvertrages über die Vergabe von Stu­dienplätzen vom 24. Juni 1999( GVBl. I S. 62) hat der Senat der Universität Potsdam am 09. Juni 2005 folgende Satzung erlassen:'

§1 Hochschulauswahlverfahren

Die für das Hochschulauswahlverfahren vorgesehe­nen 80 vom Hundert der Studienplätze werden beim Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 gemäß 5 Abs. 4 Buchstabe a und§ 9 Abs. 1 Nr. 1 HVVBbg nach dem Grad der Qualifikation( Durch­schnittsnote) vergeben.

§2

In- Kraft- Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Satzung für die Durchführung des hoch­schuleigenen Auswahlverfahrens im Studiengang Psychologie( Diplom) der Universität Potsdam

Vom 09. Juni 2005

Auf Grund der Verordnung über die zentrale Ver­gabe von Studienplätzen des Landes Brandenburg ( ZVV) vom 12. Februar 2005( GVB1. II S. 123) in Verbindung mit§ 28 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 06. Juli 2004( GVBl. I S. 394) und mit Artikel 16 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplät­zen vom 24. Juni 1999( GVBl. I S. 62) hat der Se­nat der Universität Potsdam folgende Satzung erlas­sen: 2

§ 1

Auswahlverfahren der Hochschule

( 1) Auf der Grundlage der ZVV werden die für das hochschuleigene Auswahlverfahren vorgesehenen 60 von Hundert der Studienplätze im Studiengang Psychologie( Diplom) nach folgenden Kriterien vergeben:

1.

2.

Die Universität Potsdam schließt alle Bewer­ber die Potsdam nicht als Ortswunsch an­aus, gegeben haben.

Die Universität Potsdam schließt zunächst alle Bewerber bis zur Durchschnittsnote von 2,0 ein. Im Fall der Nichtausschöpfung der Stu­dienplätze wird diese Zensurengrenze schritt­weise erweitert.

( 2) Die Universität Potsdam beauftragt die ZVS, unter den eingegangenen Bewerbungen die Aus­wahl aufgrund der im Absatz 1 genannten Aus­wahlkriterien vorzunehmen und Ranglisten zu erstellen.

( 3) Die Erstellung der Zulassungs- und Ableh­nungsbescheide erfolgt im Auftrag der Universität Potsdam durch die ZVS.

( 4) Das Auswahlverfahren wird solange von der ZVS durchgeführt, bis ein hochschulübergreifendes Zulassungsverfahren von der Kommission zur Stu­dierendenauswahl der Deutschen Gesellschaft für Psychologie( DGPs) entwickelt und von der DGPS verabschiedet wird.

Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 10. Juni

2005.

2 Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 10. Juni 2005.

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