( 3) Die Bescheinigung über das Bestehen der Eignungsfeststellungsprüfung ist mit den Bewerbungsunterlagen einzureichen. Gleiches gilt für Nachweise über Äquivalenzen nach§ 7 Abs. 2.
§ 9 In- Kraft- Treten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Satzung zur Durchführung des Hochschulauswahlverfahrens in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen der Universität Potsdam
Vom 09. Juni 2005
Auf der Grundlage der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Brandenburg( HVVBbg) vom 11. Mai 2005( GVBI. II S. 230) in Verbindung mit§ 28 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 06. Juli 2004( GVBl. I S. 394) und mit Artikel 16 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999( GVBl. I S. 62) hat der Senat der Universität Potsdam am 09. Juni 2005 folgende Satzung erlassen:'
§1 Hochschulauswahlverfahren
Die für das Hochschulauswahlverfahren vorgesehenen 80 vom Hundert der Studienplätze werden beim Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 gemäß 5 Abs. 4 Buchstabe a und§ 9 Abs. 1 Nr. 1 HVVBbg nach dem Grad der Qualifikation( Durchschnittsnote) vergeben.
§2
In- Kraft- Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Satzung für die Durchführung des hochschuleigenen Auswahlverfahrens im Studiengang Psychologie( Diplom) der Universität Potsdam
Vom 09. Juni 2005
Auf Grund der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen des Landes Brandenburg ( ZVV) vom 12. Februar 2005( GVB1. II S. 123) in Verbindung mit§ 28 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 06. Juli 2004( GVBl. I S. 394) und mit Artikel 16 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999( GVBl. I S. 62) hat der Senat der Universität Potsdam folgende Satzung erlassen: 2
§ 1
Auswahlverfahren der Hochschule
( 1) Auf der Grundlage der ZVV werden die für das hochschuleigene Auswahlverfahren vorgesehenen 60 von Hundert der Studienplätze im Studiengang Psychologie( Diplom) nach folgenden Kriterien vergeben:
1.
2.
Die Universität Potsdam schließt alle Bewerber die Potsdam nicht als Ortswunsch anaus, gegeben haben.
Die Universität Potsdam schließt zunächst alle Bewerber bis zur Durchschnittsnote von 2,0 ein. Im Fall der Nichtausschöpfung der Studienplätze wird diese Zensurengrenze schrittweise erweitert.
( 2) Die Universität Potsdam beauftragt die ZVS, unter den eingegangenen Bewerbungen die Auswahl aufgrund der im Absatz 1 genannten Auswahlkriterien vorzunehmen und Ranglisten zu erstellen.
( 3) Die Erstellung der Zulassungs- und Ablehnungsbescheide erfolgt im Auftrag der Universität Potsdam durch die ZVS.
( 4) Das Auswahlverfahren wird solange von der ZVS durchgeführt, bis ein hochschulübergreifendes Zulassungsverfahren von der Kommission zur Studierendenauswahl der Deutschen Gesellschaft für Psychologie( DGPs) entwickelt und von der DGPS verabschiedet wird.
Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 10. Juni
2005.
2 Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 10. Juni 2005.
561