Heft 
(2005) 18
Seite
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Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartner/ innen und Partner/ innen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

( 3) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss werden die Inanspruchnahme der Schutzfristen des§ 3 Abs. 2 und des§ 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes ( MuSchG) sowie die Regelungen zur Elternzeit in §§ 15,16 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit( BerzGG) entsprechend berücksichtigt.

( 4) Personen, die mit einem Kind, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt le­ben, sind berechtigt, einzelne Prüfungen nach Ab­lauf der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fris­ten und Bearbeitungszeiten zur Erbringung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie für Wiederholungsprüfungen. Fristen werden in der Regel zunächst um bis zu zwei Semester verlängert, Bearbeitungszeiten um ein Drittel der vorgesehenen Gesamtbearbeitungszeit. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf Antrag. Über weiterge­hende Einzelfallregelungen entscheidet der Prü­fungsausschuss.

( 5) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der UP sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an der UP berücksichtigt werden. Einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprü­fungen können aus diesem Grund nach Ablauf der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Fristen abge­legt werden. Die Fristen dürfen aus diesem Grund maximal um zwei Semester verlängert werden.

Teil III: Bachelorstudium

§ 28 Ziel des Bachelorstudiums

( 1) Das Bachelorstudium vermittelt die fachlichen und interdisziplinären Kenntnisse, wissenschaftli­chen Fähigkeiten und Methoden, die für einen ers­ten berufsqualifizierenden Abschluss erforderlich

sind.

( 2) Der Abschluss ,, Bachelor of Science" im Stu­diengang Ernährungswissenschaft soll insbesondere solche naturwissenschaftlichen und biomedizini­schen Grundlagen vermitteln, die eine Basis für Arbeiten in a) der industriellen Nahrungsmittelpro­duktentwicklung und-bewertung, b) der Ernäh­rungsberatung, c) den Medien oder d) nationalen und internationalen Organisationen und Behörden darstellen. Ferner sollen grundlegende Kenntnisse, Methoden und Fähigkeiten der experimentellen

Ernährungsforschung, unter anderem als Vorberei­tung auf den konsekutiven Masterstudiengang, vermittelt werden. Der Bachelorgrad ist in der Re­gel Voraussetzung für weiterführende Studien ( Masterstudium) im In- und Ausland.

§ 29

Zulassungsvoraussetzung

( 1) Voraussetzung für die Zulassung zum Bache­lorstudium Ernährungswissenschaft an der Univer­sität Potsdam ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zu­ständigen staatlichen Stelle als gleichwertig aner­kanntes Zeugnis oder das erfolgreiche Ablegen der fachrichtungsbezogenen Eignungsprüfung nach§ 25 Abs. 3 BbgHG.

( 2) Solide Grundkenntnisse in den naturwissen­schaftlichen Basisdisziplinen sowie Sicherheit im Deutschen und Englischen in Wort und Schrift sind eine Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium der Ernährungswissenschaft. Daher sollten entspre­chende Kenntnisse durch den Schulabschluss oder entsprechende international anerkannte Zertifikate nachgewiesen werden können.

§ 30 Aufbau des Bachelorstudiums

( 1) Das Bachelorstudium gliedert sich in den vier­semestrigen Teil I( 1.- 4. Semester) und den zwei­semestrigen Teil II( 5.- 6. Semester). Der Teil I vermittelt das erforderliche naturwissenschaftliche Basiswissen in den Modulen Mathematik, Physik, Allgemeine und Anorganische Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie, Biochemie, Mole­kularbiologie, Botanik, Zoologie. Die erfolgreiche Teilnahme an allen Modulen des ersten Teils ist Voraussetzung für die Teilnahme an den Modulen des Teils II. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss eine davon abweichende Regelung zulassen.

( 2) Der Teil II dient der fachspezifischen Erweite­rung und Vertiefung der Ausbildung in den Modu­len Biochemie der Ernährung, Ernährungstoxikolo­gie, Lebensmittelchemie und-recht, Physiologie und Pathophysiologie der Ernährung sowie Ernäh­rungsmedizin und-epidemiologie. Der Teil II soll, insbesondere durch die Anfertigung der Bachelo­rarbeit, die Studierenden auf eine ernährungswis­senschaftliche berufliche Tätigkeit vorbereiten.

( 3) Im Rahmen des Teils II ist eine Bachelorarbeit anzufertigen. Dabei handelt es sich um eine expe­rimentelle Arbeit, die einen Umfang von 12 Leis­tungspunkten entsprechend etwa 45 Arbeitstagen haben soll und in der Regel am Ende des Teils II des Bachelorstudiums durchgeführt wird. Auf An­trag beim Prüfungsausschuss können andere als experimentelle Arbeiten zugelassen werden, soweit

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