( 2) Eine Rückgabe des Themas der Wiederholung der Bachelor- oder Masterarbeit innerhalb der in§ 22 genannten Fristen ist nur zulässig, wenn die Kandidatin bei der Anfertigung ihrer ersten Bachelor- oder Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 24 Graduierung, Urkunde und Zeugnis
( 1) Die Universität Potsdam verleiht den Grad Bachelor of Science( B.Sc.), wenn alle Prüfungsleistungen gemäß§ 33 erfolgreich erbracht worden sind.
( 2) Die Universität Potsdam verleiht den Grad Master of Science( M.Sc.), wenn alle Prüfungsleistungen gemäß§ 39 erfolgreich erbracht worden sind.
( 3) Die Kandidatin erhält über das Ergebnis ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält folgende Angaben:
das Thema der Bachelorarbeit bzw. Masterarbeit,
die Note der Bachelorarbeit bzw. Masterarbeit einschließlich der Verteidigung,
die Liste der für die Endnote relevanten Module mit Benotung,
die Gesamtnote,
die Zusatzmodule( auf Antrag),
die Angabe, ob Berufspraktika durchgeführt wurden( auf Antrag).
( 4) Das Zeugnis enthält das Datum, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
( 5) Das Zeugnis ist zweisprachig in Deutsch und Englisch auszufertigen.
( 6) Dem Masterzeugnis wird ein Diploma Supplement in englischer Sprache beigefügt.
( 7) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß fachspezifischer Bestimmungen und die Wissenschaftsdisziplin„ Ernährungswissenschaft" beurkundet.
( 8) Wurden alle fachspezifischen Module eines weiteren Studienganges der Life Science Studiengänge erfolgreich absolviert, so kann auf Antrag der Studierenden die zweite Wissenschaftsdisziplin mit in die Urkunde aufgenommen werden.
( 9) Die Urkunde wird von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Dekanin der Fakultät unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Universität Potsdam versehen.
( 10) Die Urkunde ist zweisprachig in Deutsch und Englisch auszufertigen.
§25
Ungültigkeit
( 1) Hat eine Kandidatin bei einer Prüfung oder Studienleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung oder Studienleistung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
( 3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelor/ Masterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für„ nicht bestanden" erklärt wird. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 ist nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
§ 26
Widerspruchsverfahren
Das Widerspruchsverfahren darf nicht zur Verschlechterung der Prüfungsnote führen.
§27
Nachteilsausgleich
( 1) Weist eine Studierende nach, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag und in Absprache mit der Studierenden und der Prüferin Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.
( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit/ Behinderung der Studierenden die
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