( 4) Das Thema der Bachelorarbeit kann nur einmal und innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungssausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin die Bearbeitungszeit um bis zu einen Monat verlängern; der Antrag dazu ist von der Studierenden schriftlich bis zu zwei Wochen vor dem vereinbarten Abgabetermin zu stellen. Die Stellungnahme der betreuenden Prüferin ist diesem Antrag beizufügen.
( 5) Bei der Bewertung der Bachelorarbeit sollen vor allem die Form der Darstellung und die Güte der Einführung in die wissenschaftliche Fragestellung, der wissenschaftlichen Aufarbeitung der erhobenen Ergebnisse und der Diskussion dieser Daten im Literaturzusammenhang bewertet werden. An die Bachelorarbeit darf jedoch nicht der Anspruch an eine abgeschlossene wissenschaftliche Arbeit gestellt werden. Zur Benotung der Bachelorarbeit wird der Notenschlüssel aus§ 17 herangezogen.
( 6) Die Masterarbeit ist eine Prüfungsleistung, mit der die Studierende nachweisen muss, dass sie innerhalb einer vorgegebenen Frist unter Anleitung mit den im Studium erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnissen ein Problem aus ihrem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darstellen und diskutieren kann.
( 7) Die Masterarbeit wird in der Regel von der Betreuerin und einer weiteren Gutachterin, die in der Regel Hochschullehrerin der Fakultät sein sollte, bewertet, die vom Prüfungsausschuss eingesetzt werden. Dabei soll sowohl der wissenschaftliche Inhalt als auch die Form der Darstellung bewertet werden. Zur Benotung der Masterarbeit wird der Notenschlüssel aus§ 17 herangezogen. Die Masterarbeit soll in der Regel die Antwort auf eine umgrenzte wissenschaftliche Fragestellung liefern oder einen neuen methodischen Ansatz zur Beantwortung wissenschaftlicher Fragestellungen validieren.
( 8) Der Beginn der Masterarbeit, deren voraussichtlicher Titel, der voraussichtliche Abgabetermin sowie die Namen der Betreuerin und der zweiten Gutachterin sind dem Prüfungsausschuss vor Beginn der Arbeit schriftlich bekannt zu geben. Der voraussichtliche Abgabetermin ist die verbindliche Frist, bis zu der die Arbeit fertiggestellt werden muss. Die Bekanntgabe muss von der Studierenden, der Betreuerin, der zweiten Gutachterin und der Mentorin unterzeichnet sein. Der Prüfungsausschuss muss der Themenvergabe und der Gutachterwahl zustimmen. Die Arbeit muss fristgerecht in vierfacher Ausfertigung im Prüfungsamt abgegeben werden. Eine Ausfertigung verbleibt zur Dokumentation im Prüfungsamt. Der definitive Abgabetermin ist vom Prüfungsamt festzuhalten. Nicht fristgerecht abgegebene Arbeiten gelten als" nicht bestanden". Die Gutachterinnen müssen dem Prü
fungsamt die Gutachten binnen eines Monats nach dem Abgabetermin zukommen lassen.
( 9) Das Thema der Masterarbeit kann nur einmal und innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungssauschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin die Bearbeitungszeit um bis zu einen Monat verlängern; der Antrag dazu ist von der Studierenden schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem vereinbarten Abgabetermin zu stellen. Die Stellungnahme der Betreuerin ist diesem Antrag beizufügen.
( 10) Die Masterverteidigung ist öffentlich und umfasst einen etwa 15- minütigen Vortrag, in dem die Fragestellung und die zentralen Ergebnisse der Arbeit vorgestellt werden, sowie eine sich daran anschließende maximal 30- minütige Diskussion, in der eine Prüfungskommission die Kandidatin zu ihrer Arbeit und deren weiteren theoretischen Umfeld befragt. Die Befragung muss protokolliert werden und das Protokoll von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet werden. Die Prüfungskommission vergibt eine gemeinsame Note, in die die Bewertung aller Mitglieder der Prüfungskommission gleichermaßen mit einfließt. Zur Benotung der Masterverteidigung wird der Notenschlüssel aus§ 17 Abs. 2 herangezogen. Der Prüfungskommission gehören in der Regel die Betreuerin, die zweite Gutachterin und mindestens zwei weitere Wissenschaftlerinnen an, die über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Arbeitsgebiet verfügen und in der Regel promoviert sein sollen. In jedem Fall müssen der Prüfungskommission mindestens vier fachkundige Wissenschaftlerinnen angehören, von denen mindestens eine Hochschullehrerin der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam sein muss. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission ist dem Prüfungsausschuss mindestens 14 Tage vor der Prüfung anzuzeigen. Der Prüfungsausschuss muss der Zusammensetzung der Prüfungskommission zustimmen. Ort und Zeitpunkt der Prüfung müssen mindestens acht Tage vor der Prüfung auf geeignete Weise öffentlich bekannt gemacht werden.
( 11) Bei der Abgabe der Bachelor- und Masterarbeit hat die Kandidatin schriftlich zu versichern, dass sie die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
§23
Wiederholung der Bachelor- oder Masterarbeit
( 1) Eine mit ,, nicht ausreichend" bewertete Bachelor- oder Masterarbeit kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
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