Liste oder ein vergleichbares Verfahren anzumelden. Eine Anmeldung ist nur möglich, wenn alle für die Prüfung erforderlichen Prüfungsvorleistungen erbracht wurden. Die Anmeldung muss spätestens acht Werktage vor dem Prüfungstermin erfolgen. Erfolgt eine Anmeldung vor dieser Frist, ist ein Rücktritt von der Prüfung bis zu dieser Frist ohne Angabe von Gründen möglich. Nach dieser Frist ist ein Rücktritt von der Prüfung nicht mehr möglich. Wird die Studierende nicht zur Prüfung zugelassen, muss sie darüber schriftlich mit Nennung der Gründe informiert werden.
( 5) Die Anmeldung zu einer Wiederholungsprüfung muss spätestens fünf Werktage vor dem Prüfungstermin erfolgen.
( 6) Fühlt sich die Kandidatin zum Prüfungszeitpunkt nicht gesund und prüfungsfähig, muss sie dies vor Beginn der Prüfung bekannt geben und nimmt dann an der Prüfung nicht teil. Der Umstand muss schriftlich dokumentiert werden. Die Prüfungsunfähigkeit muss durch ärztliches Attest bescheinigt werden. Die Prüfung muss zum nächst möglichen Zeitpunkt nachgeholt werden.
( 7) Eine Prüfungsleistung gilt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet, wenn die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 8) Die für ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Prüferin und der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der zuständige Prüfungsausschuss kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
( 9) Versucht die Kandidatin, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wird zum Zweck der bewussten Täuschung geistiges Eigentum anderer verletzt bzw. publiziertes Material Dritter ohne Angabe der Quellen/ Autorenschaft verwendet und als eigene Leistung eingereicht( Plagiat), gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Eine Kandidatin, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder an einem Täuschungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem
Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ,, nicht ausreichend" bewertet.
( 10) Werden Verfehlungen erst nach Abschluss der Prüfung bekannt und hat die Kandidatin ihr Studium noch nicht beendet, wird die Prüfung ebenfalls als ,, nicht ausreichend" gewertet.
( 11) Der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 12) Die Kandidatin kann innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Entscheidung nach Absatz 7, 9 und 10 die Überprüfung der Entscheidung durch den Prüfungsausschuss verlangen. Das Verlangen ist schriftlich über das Prüfungsamt an den Prüfungsausschuss zu richten.
§22
Beurteilung der Bachelor- und Masterarbeit und Masterverteidigung
( 1) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsleistung, mit der die Studierende nachweisen muss, dass sie innerhalb einer vorgegebenen Frist unter Anleitung ein vorgegebenes Methodenspektrum zur Bearbeitung einer wissenschaftlichen Fragestellung erfolgreich anwenden, die Ergebnisse dokumentieren und vor einem theoretischen Hintergrund deren wissenschaftliche Bedeutung sinnvoll diskutieren kann.
( 2) Die Bachelorarbeit wird von der Betreuerin und einer weiteren Gutachterin, die über eine ausreichende Erfahrung auf dem Arbeitsgebiet verfügt und in der Regel promoviert sein sollte, bewertet.
( 3) Der Beginn der Bachelorarbeit, deren voraussichtlicher Titel, der voraussichtliche Abgabetermin sowie die Namen der Betreuerin und zweiten Gutachterin sind dem Prüfungsausschuss vor Beginn der Arbeit schriftlich bekannt zu geben. Der voraussichtliche Abgabetermin ist die verbindliche Frist, bis zu der die Arbeit fertiggestellt werden muss. Die Bekanntgabe muss von der Studierenden, der Betreuerin, der zweiten Gutachterin und der Mentorin unterzeichnet sein. Themenvergabe und Gutachterwahl müssen durch den Prüfungsausschuss bestätigt werden. Lehnt der Prüfungsausschuss die Bestellung der Gutachterinnen oder die Annahme des Themas ab, so ist das der Studierenden mit Angabe von Gründen schriftlich spätestens zehn Werktage nach Eingang der Bekanntgabe mitzuteilen. Die Arbeit muss fristgerecht in zweifacher Ausfertigung bei der Betreuerin abgegeben werden. Der definitive Abgabetermin ist dem Prüfungsamt von der Studierenden mitzuteilen. Nicht fristgerecht abgegebene Arbeiten gelten als„ ,, nicht bestanden". Die Gutachterinnen müssen dem Prüfungsamt die Gutachten binnen eines Monats nach dem Abgabetermin zukommen lassen.
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