Heft 
(2005) 18
Seite
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Liste oder ein vergleichbares Verfahren anzumel­den. Eine Anmeldung ist nur möglich, wenn alle für die Prüfung erforderlichen Prüfungsvorleistungen erbracht wurden. Die Anmeldung muss spätestens acht Werktage vor dem Prüfungstermin erfolgen. Erfolgt eine Anmeldung vor dieser Frist, ist ein Rücktritt von der Prüfung bis zu dieser Frist ohne Angabe von Gründen möglich. Nach dieser Frist ist ein Rücktritt von der Prüfung nicht mehr möglich. Wird die Studierende nicht zur Prüfung zugelassen, muss sie darüber schriftlich mit Nennung der Grün­de informiert werden.

( 5) Die Anmeldung zu einer Wiederholungsprüfung muss spätestens fünf Werktage vor dem Prüfungs­termin erfolgen.

( 6) Fühlt sich die Kandidatin zum Prüfungszeit­punkt nicht gesund und prüfungsfähig, muss sie dies vor Beginn der Prüfung bekannt geben und nimmt dann an der Prüfung nicht teil. Der Umstand muss schriftlich dokumentiert werden. Die Prü­fungsunfähigkeit muss durch ärztliches Attest be­scheinigt werden. Die Prüfung muss zum nächst möglichen Zeitpunkt nachgeholt werden.

( 7) Eine Prüfungsleistung gilt als mit ,, nicht ausrei­chend" bewertet, wenn die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 8) Die für ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Prüferin und der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der zuständige Prüfungsausschuss kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztli­chen Attestes verlangen. Werden die Gründe aner­kannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

( 9) Versucht die Kandidatin, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wird zum Zweck der bewussten Täuschung geisti­ges Eigentum anderer verletzt bzw. publiziertes Material Dritter ohne Angabe der Quel­len/ Autorenschaft verwendet und als eigene Leis­tung eingereicht( Plagiat), gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit ,, nicht ausreichend" be­wertet. Eine Kandidatin, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder an einem Täu­schungsversuch mitwirkt, kann von der jeweiligen Prüferin oder Aufsichtsführenden von der Fortset­zung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem

Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit ,, nicht ausreichend" bewertet.

( 10) Werden Verfehlungen erst nach Abschluss der Prüfung bekannt und hat die Kandidatin ihr Studi­um noch nicht beendet, wird die Prüfung ebenfalls als ,, nicht ausreichend" gewertet.

( 11) Der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

( 12) Die Kandidatin kann innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Entscheidung nach Absatz 7, 9 und 10 die Überprüfung der Entscheidung durch den Prüfungsausschuss verlangen. Das Ver­langen ist schriftlich über das Prüfungsamt an den Prüfungsausschuss zu richten.

§22

Beurteilung der Bachelor- und Master­arbeit und Masterverteidigung

( 1) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsleistung, mit der die Studierende nachweisen muss, dass sie innerhalb einer vorgegebenen Frist unter Anleitung ein vorgegebenes Methodenspektrum zur Bearbei­tung einer wissenschaftlichen Fragestellung erfolg­reich anwenden, die Ergebnisse dokumentieren und vor einem theoretischen Hintergrund deren wissen­schaftliche Bedeutung sinnvoll diskutieren kann.

( 2) Die Bachelorarbeit wird von der Betreuerin und einer weiteren Gutachterin, die über eine ausrei­chende Erfahrung auf dem Arbeitsgebiet verfügt und in der Regel promoviert sein sollte, bewertet.

( 3) Der Beginn der Bachelorarbeit, deren voraus­sichtlicher Titel, der voraussichtliche Abgabetermin sowie die Namen der Betreuerin und zweiten Gut­achterin sind dem Prüfungsausschuss vor Beginn der Arbeit schriftlich bekannt zu geben. Der vor­aussichtliche Abgabetermin ist die verbindliche Frist, bis zu der die Arbeit fertiggestellt werden muss. Die Bekanntgabe muss von der Studierenden, der Betreuerin, der zweiten Gutachterin und der Mentorin unterzeichnet sein. Themenvergabe und Gutachterwahl müssen durch den Prüfungsaus­schuss bestätigt werden. Lehnt der Prüfungsaus­schuss die Bestellung der Gutachterinnen oder die Annahme des Themas ab, so ist das der Studieren­den mit Angabe von Gründen schriftlich spätestens zehn Werktage nach Eingang der Bekanntgabe mitzuteilen. Die Arbeit muss fristgerecht in zweifa­cher Ausfertigung bei der Betreuerin abgegeben werden. Der definitive Abgabetermin ist dem Prü­fungsamt von der Studierenden mitzuteilen. Nicht fristgerecht abgegebene Arbeiten gelten als ,, nicht bestanden". Die Gutachterinnen müssen dem Prü­fungsamt die Gutachten binnen eines Monats nach dem Abgabetermin zukommen lassen.

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