Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss im Einzelfall. Es können ganze Module oder Lehrveranstaltungen als Teile von Modulen anerkannt werden. Als Grundsatz für die Anerkennung der Gleichwertigkeit gilt, dass Umfang und Inhalt der anzuerkennenden Lehrveranstaltung oder des anzuerkennenden Moduls mit denen der Lehrveranstaltung oder des Moduls, für welche die Anerkennung erfolgen soll, vergleichbar sein muss. Die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung/ einem Modul muss durch eine entsprechende benotete Leistungserfassung dokumentiert sein.
( 4) Wird ein Modul anerkannt, werden die entsprechenden Leistungspunkte gutgeschrieben, die Note wird übernommen. Bei Anerkennung einer einzelnen Lehrveranstaltung müssen die anderen Studienleistungen des Moduls, dem sie zugeordnet ist, erbracht und die Prüfung abgelegt werden, bevor die Leistungspunkte gutgeschrieben werden.
§ 20
Zulassungsvoraussetzungen
( 1) Die Bachelorprüfung und die Masterprüfung kann nur ablegen, wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder gemäß§ 25 Abs. 3 BbgHG eine fachrichtungsbezogene Eignungsprüfung bestanden hat und für den gestuften Bachelorund Masterstudiengang an der Universität Potsdam eingeschrieben ist.
( 2) Die Masterprüfung kann nur ablegen, wer darüber hinaus die Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudium(§ 35) erfüllt.
( 3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung kann der erfolgreiche Abschluss von Studienleistungen sein( Prüfungsvorleistung). Entsprechende Regelungen veröffentlicht der Prüfungsausschuss.
( 4) Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme und Leistungserfassung in Modulen in höheren Fachsemestern kann der erfolgreiche Abschluss von Prüfungen in Modulen vorangegangener Semester sein, auf welche die entsprechenden Module aufbauen. Entsprechende Regelungen veröffentlicht der Prüfungsausschuss. In Härtefällen kann der Prüfungsausschuss von diesen Regelungen abweichende Einzelfallentscheidungen zu Gunsten der Studierenden fällen.
( 5) Die Zulassung zu einer Prüfung oder zu einer Studienleistung darf nur abgelehnt werden, wenn: 1. die in Absatz 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder
2. die Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen unvollständig sind und
auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist beigebracht werden, oder
3. die Kandidatin in demselben oder in einem verwandten Studiengang die Prüfung zu dem entsprechenden Modul endgültig nicht bestanden hat, oder 4. die Kandidatin in demselben oder in einem verwandten Studiengang, entweder die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung, endgültig nicht bestanden hat, oder
5. die Kandidatin sich in einem Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule befindet, es sei denn, der Prüfungsausschuss hat zugestimmt.
( 6) Die Studierende versichert bei Anmeldung zur Prüfung eidesstattlich, dass keiner der unter Absatz 5 genannten Gründe der Zulassung zur Prüfung entgegenstehen.
( 7) Die Zulassung zu einer experimentellen Teilleistung( z. B. Praktikumversuch) kann ausgesetzt werden, wenn die zur ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung nötigen Kenntnisse nicht vorliegen.
§ 21
Anmeldung, Fristen, Rücktritt, Versäumnis und Täuschung
( 1) Zur Erfassung von Prüfungsvorleistungen muss sich die Studierende durch Eintragung in eine Liste oder ein vergleichbares Verfahren zum jeweiligen Modul anmelden. Eine Anmeldung ist nur zum gesamten Modul, nicht aber zu einzelnen Lehrveranstaltungen des Moduls möglich. Alle Lehrveranstaltungen müssen in dem für das entsprechende Modul vorgesehenen Unterrichtszeitraum abgeschlossen werden. Eine Verteilung der Lehrveranstaltungen des Moduls über einen längeren als den vorgesehenen Zeitraum ist nicht zulässig. Zur Prüfung des jeweiligen Moduls wird nur zugelassen, wer alle Studienleistungen des entsprechenden Moduls erfolgreich erbracht hat. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuss.
( 2) Vor Beginn und am Ende der Vorlesungszeit sind Prüfungszeiträume vorgesehen. Der Zeitpunkt der Prüfung muss vor Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, zu dem sie gehört, veröffentlicht werden. Die Prüfungstermine sind so zu wählen, dass alle Prüfungsleistungen grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können.
( 3) Prüfungen müssen im Anschluss an die letzte Lehrveranstaltung des jeweiligen Moduls abgelegt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine davon abweichende Regelung treffen.
( 4) Die Studierende, die eine Prüfung ablegen möchte, hat sich dazu durch Eintragung in eine
573
うー