Heft 
(2005) 18
Seite
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Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss im Einzelfall. Es können ganze Module oder Lehr­veranstaltungen als Teile von Modulen anerkannt werden. Als Grundsatz für die Anerkennung der Gleichwertigkeit gilt, dass Umfang und Inhalt der anzuerkennenden Lehrveranstaltung oder des anzu­erkennenden Moduls mit denen der Lehrveranstal­tung oder des Moduls, für welche die Anerkennung erfolgen soll, vergleichbar sein muss. Die erfolgrei­che Teilnahme an einer Lehrveranstaltung/ einem Modul muss durch eine entsprechende benotete Leistungserfassung dokumentiert sein.

( 4) Wird ein Modul anerkannt, werden die entspre­chenden Leistungspunkte gutgeschrieben, die Note wird übernommen. Bei Anerkennung einer einzel­nen Lehrveranstaltung müssen die anderen Studien­leistungen des Moduls, dem sie zugeordnet ist, erbracht und die Prüfung abgelegt werden, bevor die Leistungspunkte gutgeschrieben werden.

§ 20

Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Die Bachelorprüfung und die Masterprüfung kann nur ablegen, wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig an­erkanntes Zeugnis besitzt oder gemäß§ 25 Abs. 3 BbgHG eine fachrichtungsbezogene Eignungsprü­fung bestanden hat und für den gestuften Bachelor­und Masterstudiengang an der Universität Potsdam eingeschrieben ist.

( 2) Die Masterprüfung kann nur ablegen, wer dar­über hinaus die Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudium(§ 35) erfüllt.

( 3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prü­fung kann der erfolgreiche Abschluss von Studien­leistungen sein( Prüfungsvorleistung). Entspre­chende Regelungen veröffentlicht der Prüfungsaus­schuss.

( 4) Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme und Leistungserfassung in Modulen in höheren Fachsemestern kann der erfolgreiche Abschluss von Prüfungen in Modulen vorangegangener Semester sein, auf welche die entsprechenden Module auf­bauen. Entsprechende Regelungen veröffentlicht der Prüfungsausschuss. In Härtefällen kann der Prüfungsausschuss von diesen Regelungen abwei­chende Einzelfallentscheidungen zu Gunsten der Studierenden fällen.

( 5) Die Zulassung zu einer Prüfung oder zu einer Studienleistung darf nur abgelehnt werden, wenn: 1. die in Absatz 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder

2. die Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen unvollständig sind und

auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist beigebracht werden, oder

3. die Kandidatin in demselben oder in einem ver­wandten Studiengang die Prüfung zu dem entspre­chenden Modul endgültig nicht bestanden hat, oder 4. die Kandidatin in demselben oder in einem ver­wandten Studiengang, entweder die Bachelorprü­fung oder die Masterprüfung, endgültig nicht be­standen hat, oder

5. die Kandidatin sich in einem Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule befindet, es sei denn, der Prüfungsausschuss hat zugestimmt.

( 6) Die Studierende versichert bei Anmeldung zur Prüfung eidesstattlich, dass keiner der unter Absatz 5 genannten Gründe der Zulassung zur Prüfung entgegenstehen.

( 7) Die Zulassung zu einer experimentellen Teil­leistung( z. B. Praktikumversuch) kann ausgesetzt werden, wenn die zur ordnungsgemäßen und siche­ren Durchführung nötigen Kenntnisse nicht vorlie­gen.

§ 21

Anmeldung, Fristen, Rücktritt, Ver­säumnis und Täuschung

( 1) Zur Erfassung von Prüfungsvorleistungen muss sich die Studierende durch Eintragung in eine Liste oder ein vergleichbares Verfahren zum jeweiligen Modul anmelden. Eine Anmeldung ist nur zum gesamten Modul, nicht aber zu einzelnen Lehrver­anstaltungen des Moduls möglich. Alle Lehrveran­staltungen müssen in dem für das entsprechende Modul vorgesehenen Unterrichtszeitraum abge­schlossen werden. Eine Verteilung der Lehrveran­staltungen des Moduls über einen längeren als den vorgesehenen Zeitraum ist nicht zulässig. Zur Prü­fung des jeweiligen Moduls wird nur zugelassen, wer alle Studienleistungen des entsprechenden Moduls erfolgreich erbracht hat. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet auf Antrag der Prüfungs­ausschuss.

( 2) Vor Beginn und am Ende der Vorlesungszeit sind Prüfungszeiträume vorgesehen. Der Zeitpunkt der Prüfung muss vor Beginn der Lehrveranstaltun­gen des Moduls, zu dem sie gehört, veröffentlicht werden. Die Prüfungstermine sind so zu wählen, dass alle Prüfungsleistungen grundsätzlich inner­halb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt wer­den können.

( 3) Prüfungen müssen im Anschluss an die letzte Lehrveranstaltung des jeweiligen Moduls abgelegt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine davon abwei­chende Regelung treffen.

( 4) Die Studierende, die eine Prüfung ablegen möchte, hat sich dazu durch Eintragung in eine

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