Heft 
(2005) 18
Seite
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( 2) Die Urteile über die Prüfungen werden durch folgende Noten und Prädikate ausgedrückt:

1

=

2=

sehr gut: eine hervorragende Leistung;

gut: eine Leistung, die über den durch­schnittlichen Anforderungen liegt;

3= befriedigend: eine Leistung, die durch­schnittlichen Anforderungen entspricht;

4

=

ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5= nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt.

( 3) Zur differenzierteren Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erniedrigt bzw. erhöht werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. Die Noten entsprechen folgenden Graden auf der ECTS- Skala: 1,0 bis 1,5= A- ex­cellent;> 1,5 bis 2,0= B- very good;> 2,0 bis 2,5= C- good;> 2,5 bis 3,5= D- satisfactory;> 3,5 bis 4,0= E- sufficient;> 4= F fail.

( 4) Die Prüfung zu einem Modul gilt als bestanden, wenn die Leistung mindestens ausreichend( 4,0) war. Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprü­fungen ergibt sich die Gesamtnote aus der gewich­teten Mittelung der Leistungen in den einzelnen Leistungserfassungsschritten. Die Wichtung der Leistungserfassungsschritte ist vor Beginn der Lehrveranstaltung zu veröffentlichen.

( 5) Ist die Prüfung zu einem Modul nicht bestan­den, kann sie nur als Ganzes wiederholt werden. Eine Wiederholung von einzelnen Leistungserfas­sungsschritten ist nicht möglich.

( 6) Eine nicht bestandene Prüfung kann, mit Aus­nahme der Regelungen in§ 18, zu jedem Modul nur zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, gilt das gesamte Modul als endgültig nicht bestan­den. Handelt es sich bei dem Modul um ein Pflichtmodul des Bachelor- oder Masterstudiums, gilt damit die Prüfung zum gesamten Bachelor­oder Masterstudiengang als endgültig nicht bestan­den.

( 7) Die Wiederholung einer Prüfungsleistung muss spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des Semesters abgelegt werden, zu dem eine vollstän­dige Wiederholung des Moduls möglich ist. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wie­derholungsfrist, es sei denn, die Kandidatin hat das Versäumnis nicht zu vertreten. In begründeten Ausnahmefällen und besonderen Härtefällen kann der Prüfungsausschuss eine davon abweichende Regelung treffen.

( 8) Eine zweite Wiederholungsprüfung muss zum nächst möglichen Prüfungstermin nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung erfolgen. Der

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Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wie­derholungsfrist, es sei denn, die Kandidatin hat das Versäumnis nicht zu vertreten. In begründeten Ausnahmefällen und besonderen Härtefällen kann der Prüfungsausschuss eine davon abweichende Regelung treffen.

( 9) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Studiengang Ernährungswissenschaft angebo­ten, sondern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungser­fassungsprozesses aus dem exportierenden Studien­gang übernommen.

§ 18

Freiversuch

( 1) Erstmals nicht bestandene Prüfungen gelten auf Antrag der Studierenden als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der ersten drei Studienjahre des Bachelorstudiums oder innerhalb des 1. und 2. Studienjahres des Masterstudiums in der Regelstu­dienzeit( bei Anerkennung der Beurlaubungssemes­ter) abgelegt werden( Freiversuch).

( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Prü­fungen können zur Notenverbesserung einmal wie­derholt werden. Die Wiederholung muss jedoch zum nächsten angebotenen Prüfungstermin erfol­gen. Die Prüfung mit dem jeweils besseren Ergeb­nis gilt als unternommen.

( 3) Es sind jeweils maximal zwei Prüfungen im Rahmen des Freiversuchs für den Bachelor- oder Masterstudiengang möglich.

§ 19

Anerkennung von Studienleistungen

( 1) Studienleistungen, die an Hochschulen im Gel­tungsbereich des Deutschen Hochschulrahmenge­setzes erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt.

( 2) Leistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Hochschulrah­mengesetzes erbracht wurden, können nur dann anerkannt werden, wenn an dieser Hochschule erbrachte Leistungen grundsätzlich anerkannt wer­den können. Bei der Anerkennung von Studienzei­ten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschul­rahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrekto­renkonferenz gebilligten Äquivalenz- Verein­barungen sowie Absprachen im Rahmen von Hoch­schulpartnerschaften zu beachten.

( 3) Studienleistungen, die in gleichnamigen Stu­diengängen anderer Universitäten oder anderen Studiengängen erbracht worden sind, werden aner­kannt, soweit sie gleichwertig sind. Über die