( 2) Die Urteile über die Prüfungen werden durch folgende Noten und Prädikate ausgedrückt:
1
=
2=
sehr gut: eine hervorragende Leistung;
gut: eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3= befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4
=
ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5= nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht genügt.
( 3) Zur differenzierteren Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erniedrigt bzw. erhöht werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. Die Noten entsprechen folgenden Graden auf der ECTS- Skala: 1,0 bis 1,5= A- excellent;> 1,5 bis 2,0= B- very good;> 2,0 bis 2,5= C- good;> 2,5 bis 3,5= D- satisfactory;> 3,5 bis 4,0= E- sufficient;> 4= F fail.
( 4) Die Prüfung zu einem Modul gilt als bestanden, wenn die Leistung mindestens ausreichend( 4,0) war. Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprüfungen ergibt sich die Gesamtnote aus der gewichteten Mittelung der Leistungen in den einzelnen Leistungserfassungsschritten. Die Wichtung der Leistungserfassungsschritte ist vor Beginn der Lehrveranstaltung zu veröffentlichen.
( 5) Ist die Prüfung zu einem Modul nicht bestanden, kann sie nur als Ganzes wiederholt werden. Eine Wiederholung von einzelnen Leistungserfassungsschritten ist nicht möglich.
( 6) Eine nicht bestandene Prüfung kann, mit Ausnahme der Regelungen in§ 18, zu jedem Modul nur zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, gilt das gesamte Modul als endgültig nicht bestanden. Handelt es sich bei dem Modul um ein Pflichtmodul des Bachelor- oder Masterstudiums, gilt damit die Prüfung zum gesamten Bacheloroder Masterstudiengang als endgültig nicht bestanden.
( 7) Die Wiederholung einer Prüfungsleistung muss spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des Semesters abgelegt werden, zu dem eine vollständige Wiederholung des Moduls möglich ist. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die Kandidatin hat das Versäumnis nicht zu vertreten. In begründeten Ausnahmefällen und besonderen Härtefällen kann der Prüfungsausschuss eine davon abweichende Regelung treffen.
( 8) Eine zweite Wiederholungsprüfung muss zum nächst möglichen Prüfungstermin nach der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung erfolgen. Der
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Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, die Kandidatin hat das Versäumnis nicht zu vertreten. In begründeten Ausnahmefällen und besonderen Härtefällen kann der Prüfungsausschuss eine davon abweichende Regelung treffen.
( 9) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Studiengang Ernährungswissenschaft angeboten, sondern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus dem exportierenden Studiengang übernommen.
§ 18
Freiversuch
( 1) Erstmals nicht bestandene Prüfungen gelten auf Antrag der Studierenden als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der ersten drei Studienjahre des Bachelorstudiums oder innerhalb des 1. und 2. Studienjahres des Masterstudiums in der Regelstudienzeit( bei Anerkennung der Beurlaubungssemester) abgelegt werden( Freiversuch).
( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss jedoch zum nächsten angebotenen Prüfungstermin erfolgen. Die Prüfung mit dem jeweils besseren Ergebnis gilt als unternommen.
( 3) Es sind jeweils maximal zwei Prüfungen im Rahmen des Freiversuchs für den Bachelor- oder Masterstudiengang möglich.
§ 19
Anerkennung von Studienleistungen
( 1) Studienleistungen, die an Hochschulen im Geltungsbereich des Deutschen Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt.
( 2) Leistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, können nur dann anerkannt werden, wenn an dieser Hochschule erbrachte Leistungen grundsätzlich anerkannt werden können. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenz- Vereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
( 3) Studienleistungen, die in gleichnamigen Studiengängen anderer Universitäten oder anderen Studiengängen erbracht worden sind, werden anerkannt, soweit sie gleichwertig sind. Über die