dienleistungen zu allen Lehrveranstaltungen des Moduls erfolgreich abgeschlossen wurden. Die Ergebnisse der Kontrollen der Studienleistungen gehen nicht in die Notenfindung ein. Anbietungsberechtigte können auf Wunsch der Studierenden eine Bescheinigung ohne Benotungsinformation über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ausstellen.
( 4) Die Benotungsinformation zu den Leistungspunkten wird von den Anbietungsberechtigten der jeweiligen Module auf Grund der von den Studierenden in den Modulprüfungen gezeigten Leistungen bestimmt.
( 5) Die Leistungspunkte werden den einzelnen Modulen gemäß der Regelungen in§ 31 und§ 32 sowie§ 37 und§ 38 zugeordnet.
§16
Art und Erfassung von Studien- und Prüfungsleistungen
( 1) Art, Umfang und Zeitpunkt der Erfassung von Studien- und Prüfungsleistungen müssen von den Anbietungsberechtigten vor Beginn der Lehrveranstaltung veröffentlicht werden. Die Zeitpunkte der Leistungserfassung müssen so gewählt sein, dass es nicht zu Überschneidungen zwischen einzelnen Leistungserfassungsschritten in unterschiedlichen Modulen kommt.
( 2) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss die Einspruch- Einlegende und die jeweilige Anbietungsberechtigte anhören.
( 3) Der Kontrolle von Studienleistungen dienen mündliche oder schriftliche Testate, Klausuren oder schriftliche Berichte, die wesentliche Sachverhalte, Zusammenhänge und Interpretationen zu Gegenständen einer Lehrveranstaltung, z. B. zu einem Kurs- oder Forschungspraktikum, wiedergeben, oder Seminarvorträge, die zu einem vorgegebenem Rahmenthema von einer Teilnehmerin oder einer Teilnehmergruppe in Form eines Vortrages oder einer erläuterten graphischen Präsentation vor dem Teilnehmerkreis des Seminars abgehalten werden. Für die Bewertung der Studienleistungen sind die Anbietungsberechtigten verantwortlich, die Teile des Leistungserfassungsprozesses in die Hand fachkundiger Mitarbeiter legen können.
( 4) Der Erfassung von Prüfungsleistungen dienen mündliche Prüfungen, schriftliche Prüfungsklausuren oder sonstige schriftliche Arbeiten.
( 5) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll die Kandidatin nachweisen, dass sie über fundiertes Wissen im Prüfungsgebiet verfügt, die Zusammen
hänge des Prüfungsgebiets erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob die Kandidatin über ein dem Stand des Studiums entsprechendes Grundlagenwissen verfügt. Bei Prüfungsgesprächen muss neben der Prüferin eine fachkundige Beisitzerin zugegen sein, die Inhalt, Verlauf und Bewertung des Prüfungsgespräches protokolliert. Mündliche Prüfungen haben in der Regel eine Dauer von mindestens 15 und maximal 60 min. Am Ende des Prüfungsgesprächs ist der Kandidatin das Ergebnis mitzuteilen. Während einer mündlichen Prüfung kann mit Einverständnis der Kandidatin Öffentlichkeit zugelassen werden, insbesondere für Studierende, die sich zukünftig der gleichen Prüfung unterziehen wollen. Von der Beratung über die Note und von der Notenverkündung ist die Öffentlichkeit in jedem Fall auszuschließen.
( 6) In Prüfungsklausuren soll die Kandidatin nachweisen, dass sie über hinreichendes Wissen auf einem definierten Fachgebiet verfügt bzw. auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Aufgaben lösen oder Themen bearbeiten kann. Zur Durchführung von Klausuren stehen in der Regel mindestens 90 Minuten und höchstens 3 Stunden zur Verfügung.
( 7) Sonstige schriftliche Arbeiten umfassen z. B. Hausarbeiten und Berichte über Forschungspraktika. Die Kandidatin muss eidesstattlich versichern, diese Arbeiten eigenständig ohne fremde Hilfe oder nur mit der zulässigen angegebenen fremden Hilfe verfasst zu haben.
( 8) Prüfungsklausuren und sonstige schriftliche Arbeiten werden von den verantwortlichen Anbietungsberechtigten korrigiert und bewertet. Die Studierende hat einen Anspruch darauf, dass die Korrektur und Bewertung der Arbeit noch von mindestens einer weiteren Fachkundigen überprüft wird. Die Bewertung einer Klausur oder sonstigen schriftlichen Arbeit soll den Studierenden in der Regel innerhalb von drei Wochen mitgeteilt werden, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, der eine fristgerechte Anmeldung zum ersten auf die Prüfung folgenden Wiederholungsprüfungstermin ermöglicht. Auf Wunsch erhalten die Studierenden Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe der Bewertung.
§17
Benotung, Bestehen und Nichtbestehen
( 1) Die Kontrolle der Studienleistungen wird nicht benotet. Eine Studienleistung kann entweder erfolgreich erbracht werden oder aufgrund mangelhafter Leistungen nicht erfolgreich erbracht werden.
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