nen oder Beisitzerinnen tätig zu werden. Darüber hinaus müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein
( 2) In der Regel soll die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul lehrenden Anbietungsberechtigten abgenommen werden, die auch die Beisitzerinnen festlegen. In begründeten Ausnahmen kann der Prüfungsausschuss davon abweichende Regelungen treffen.
( 3) Zu Beisitzerinnen dürfen nur fachkundige Personen bestellt werden.
( 4) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie unterliegen nur der Prüfungsordnung des Studienganges und übergeordneten gesetzlichen Vorschriften.
( 5) Sollte eine Prüferin aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin benennen bzw. Abweichungen von den Prüfungsterminen gestatten. Die vorgeschlagene Prüferin kann unter Angabe von Gründen beim Prüfungsausschuss beantragen, eine andere Prüferin zu benennen.
( 6) Erstprüferin der Bachelor- und Masterarbeit sowie der Verteidigung ist in der Regel die jeweilige Betreuerin. Die Kandidatin kann die Zweitprüferin vorschlagen. Die Erstprüferin muss Anbietungsberechtigte sein. Der Prüfungsausschuss setzt die Erst- und Zweitprüferin nach diesen Vorgaben ein, kann aber in begründeten Fällen von den Vorgaben abweichen und andere Prüferinnen bestellen.
( 7) Fachkundigkeit: Als fachkundig gilt, wer mindestens über den akademischen Grad verfügt, der dem entspricht oder gleichwertig ist, für dessen Erlangung die jeweilige Lehrveranstaltung belegt wird. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 14 Prüfungsaufbau
( 1) Die für die Erlangung des Bachelor- oder Mastergrades erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen werden studienbegleitend erfasst.
( 2) Die Kontrolle der Studienleistungen dient den Anbietungsberechtigten als Grundlage für die Entscheidung, ob Umfang und Qualität der in Lehrveranstaltungen erbrachten Studienleistungen hinreichend für die Vergabe der Leistungspunkte des Moduls sind, dem diese Lehrveranstaltungen zugeordnet sind. Sie dienen nicht der Festlegung der Note und sind nicht zeugnisrelevant. Erfolgreich erbrachte Studienleistungen können aber Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung im jeweiligen Modul sein( Prüfungsvorleistung).
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( 3) Die Kontrolle der Studienleistungen besteht aus einer Folge von Leistungserfassungsschritten. Die Anbietungsberechtigten legen vor Beginn der Lehrveranstaltung Form und Umfang der Leistungserfassungsschritte fest. Die Leistungserfassung setzt in der Regel eine regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen voraus.
( 4) Prüfungsleistungen werden im Rahmen studienbegleitender Prüfungen erbracht. Die Prüfungen dienen dazu, den Anbietungsberechtigten die Bewertungsgrundlage für die Benotung der Leistung einer Studentin zu liefern. In jedem Modul, mit Ausnahme von Modulen, die nur aus praktischen Lehrveranstaltungen aufgebaut sind, findet mindestens eine Prüfung zur Festlegung der Benotung des Moduls statt. Grundlage der Prüfung sind die theoretischen Inhalte des Moduls. Zu jedem Modul soll nur eine Prüfungsleistung erbracht werden. Bei Modulen, die von mehreren Anbietungsberechtigten gemeinsam gehalten werden, soll nur eine gemeinsame Prüfung erfolgen, es ist aber auch die Teilung der Prüfung in mehrere Teilprüfungen zulässig. In diesem Fall fließen die Leistungen aus allen Prüfungsteilen anteilsmäßig entsprechend der Modulbeschreibung in die Gesamtbewertung ein. Der Anteil der einzelnen Teilprüfungen bzw. die Wichtung der einzelnen Teile der gemeinsamen Prüfung müssen vor Beginn der ersten Lehrveranstaltung des jeweiligen Moduls veröffentlicht werden.
( 5) Sollen Prüfungsleistungen zu einem Modul erbracht werden, in dem überwiegend oder ausschließlich praktische Studienleistungen erbracht werden, so muss dies in Form einer gesonderten schriftlichen Arbeit oder einer mündlichen Prüfung erfolgen. Findet eine solche gesonderte Prüfung nicht statt, geht die Benotungsinformation des entsprechenden Moduls nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein(§§ 33, 39).
§ 15 Leistungspunkte
( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Information:
- Modul, in dem er erbracht wurde, Benotung gemäß§ 17 Abs. 2 ff.
( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzelnen Modulen vergeben. Es können entweder nur alle dem jeweiligen Modul zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder gar keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme am gesamten Modul bescheinigt.
( 3) Leistungspunkte zu einem Modul können nur vergeben werden, wenn alle Kontrollen der Stu