Heft 
(2005) 18
Seite
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nen oder Beisitzerinnen tätig zu werden. Darüber hinaus müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein

( 2) In der Regel soll die zu einem Modul gehörende Prüfung von den in dem Modul lehrenden Anbie­tungsberechtigten abgenommen werden, die auch die Beisitzerinnen festlegen. In begründeten Aus­nahmen kann der Prüfungsausschuss davon abwei­chende Regelungen treffen.

( 3) Zu Beisitzerinnen dürfen nur fachkundige Per­sonen bestellt werden.

( 4) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie unterliegen nur der Prüfungsord­nung des Studienganges und übergeordneten ge­setzlichen Vorschriften.

( 5) Sollte eine Prüferin aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Termin­verschiebungen abnehmen können, kann der Prü­fungsausschuss eine andere Prüferin benennen bzw. Abweichungen von den Prüfungsterminen gestat­ten. Die vorgeschlagene Prüferin kann unter Anga­be von Gründen beim Prüfungsausschuss beantra­gen, eine andere Prüferin zu benennen.

( 6) Erstprüferin der Bachelor- und Masterarbeit sowie der Verteidigung ist in der Regel die jeweili­ge Betreuerin. Die Kandidatin kann die Zweitprüfe­rin vorschlagen. Die Erstprüferin muss Anbietungs­berechtigte sein. Der Prüfungsausschuss setzt die Erst- und Zweitprüferin nach diesen Vorgaben ein, kann aber in begründeten Fällen von den Vorgaben abweichen und andere Prüferinnen bestellen.

( 7) Fachkundigkeit: Als fachkundig gilt, wer min­destens über den akademischen Grad verfügt, der dem entspricht oder gleichwertig ist, für dessen Erlangung die jeweilige Lehrveranstaltung belegt wird. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungs­ausschuss.

§ 14 Prüfungsaufbau

( 1) Die für die Erlangung des Bachelor- oder Mas­tergrades erforderlichen Studien- und Prüfungsleis­tungen werden studienbegleitend erfasst.

( 2) Die Kontrolle der Studienleistungen dient den Anbietungsberechtigten als Grundlage für die Ent­scheidung, ob Umfang und Qualität der in Lehrver­anstaltungen erbrachten Studienleistungen hinrei­chend für die Vergabe der Leistungspunkte des Moduls sind, dem diese Lehrveranstaltungen zuge­ordnet sind. Sie dienen nicht der Festlegung der Note und sind nicht zeugnisrelevant. Erfolgreich erbrachte Studienleistungen können aber Voraus­setzung zur Zulassung zur Prüfung im jeweiligen Modul sein( Prüfungsvorleistung).

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( 3) Die Kontrolle der Studienleistungen besteht aus einer Folge von Leistungserfassungsschritten. Die Anbietungsberechtigten legen vor Beginn der Lehr­veranstaltung Form und Umfang der Leistungser­fassungsschritte fest. Die Leistungserfassung setzt in der Regel eine regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen voraus.

( 4) Prüfungsleistungen werden im Rahmen studien­begleitender Prüfungen erbracht. Die Prüfungen dienen dazu, den Anbietungsberechtigten die Be­wertungsgrundlage für die Benotung der Leistung einer Studentin zu liefern. In jedem Modul, mit Ausnahme von Modulen, die nur aus praktischen Lehrveranstaltungen aufgebaut sind, findet mindes­tens eine Prüfung zur Festlegung der Benotung des Moduls statt. Grundlage der Prüfung sind die theo­retischen Inhalte des Moduls. Zu jedem Modul soll nur eine Prüfungsleistung erbracht werden. Bei Modulen, die von mehreren Anbietungsberechtig­ten gemeinsam gehalten werden, soll nur eine ge­meinsame Prüfung erfolgen, es ist aber auch die Teilung der Prüfung in mehrere Teilprüfungen zulässig. In diesem Fall fließen die Leistungen aus allen Prüfungsteilen anteilsmäßig entsprechend der Modulbeschreibung in die Gesamtbewertung ein. Der Anteil der einzelnen Teilprüfungen bzw. die Wichtung der einzelnen Teile der gemeinsamen Prüfung müssen vor Beginn der ersten Lehrveran­staltung des jeweiligen Moduls veröffentlicht wer­den.

( 5) Sollen Prüfungsleistungen zu einem Modul erbracht werden, in dem überwiegend oder aus­schließlich praktische Studienleistungen erbracht werden, so muss dies in Form einer gesonderten schriftlichen Arbeit oder einer mündlichen Prüfung erfolgen. Findet eine solche gesonderte Prüfung nicht statt, geht die Benotungsinformation des ent­sprechenden Moduls nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein(§§ 33, 39).

§ 15 Leistungspunkte

( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leis­tungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die fol­gende Information:

- Modul, in dem er erbracht wurde, Benotung gemäß§ 17 Abs. 2 ff.

( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzel­nen Modulen vergeben. Es können entweder nur alle dem jeweiligen Modul zugeordneten Leis­tungspunkte vergeben werden oder gar keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme am gesamten Modul be­scheinigt.

( 3) Leistungspunkte zu einem Modul können nur vergeben werden, wenn alle Kontrollen der Stu­