Universität Potsdam mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen zu betrauen.
§ 11 Studienfachberatung
( 1) Die Studienfachberatung ist obligatorisch und erfolgt durch eine vom Prüfungsausschuss einzusetzende Studienfachberaterin, die in der Regel aus dem Kreis der Anbietungsberechtigten kommen sollte. Die Studienfachberaterin unterrichtet die Studierenden insbesondere über den Studienplan, die Leistungspunktvergabe(§ 15) sowie die Leistungserfassung und Prüfungsmodalitäten(§ 16 P7). Eine individuelle Beratung ist dabei nicht zwingend vorgesehen. Die Teilnahme der Studierenden an der Beratung ist aktenkundig zu machen.
( 2) Eine über die obligatorische Studienfachberatung hinausgehende Beratung wird dringend angeraten in folgenden Fällen:
Bei Nichteinhaltung des Studienplans Bei geplantem Studienortwechsel
a)
b)
c)
Bei Studienfachwechsel.
( 3) Jeder Studierenden wird zu Beginn des Studiums eine Mentorin aus dem Kreise der Anbietungsberechtigten zugewiesen, die in der Regel nicht identisch mit der Betreuerin der Bachelor- oder Masterarbeit sein sollte. Auf einseitigen Wunsch kann die Mentorin nach gegenseitiger Absprache gewechselt werden. Aufgabe der Mentorin ist es, die Studierenden über die obligatorische Studienfachberatung hinaus mit dem Zweck eines optimalen Studienablaufs zu beraten und insbesondere darüber zu wachen, dass die Bachelor- und Masterarbeiten den gesetzten zeitlichen Umfang nicht überschreiten.
Teil II: Form und Aufbau der Prüfung
§ 12 Prüfungsausschuss
( 1) Der Fakultätsrat der MathematischNaturwissenschaftlichen Fakultät bestellt einen Prüfungsausschuss, dem neben vier Vertreterinnen der Gruppe der Hochschullehrerinnen der an der Lehre beteiligten Institute eine akademische Mitarbeiterin und eine Studierende, die mindestens den ersten Teil des Bachelorstudiums erfolgreich absolviert hat, angehören müssen. Mindestens zwei der Hochschullehrerinnen müssen hauptamtliche Hochschullehrerinnen des Instituts für Ernährungswis
senschaft sein.
( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt höchstens drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten
haben. Der zuständige Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.
( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Hochschullehrerinnen eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin, die in der Regel hauptamtliche Hochschullehrerinnen des Instituts für Ernährungswissenschaft sein sollten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Beschlussfähigkeit wird erreicht, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin, ihr Votum abgeben. Die Entscheidungen des Ausschusses werden protokolliert. Die Entscheidungen können im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.
( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für
a)
b)
c)
d)
e)
die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen,
die Aufstellung der Verzeichnisse der Anbietungsberechtigten,
die Genehmigung der Modulbeschreibungen und Prüfungsmodalitäten der einzelnen Module sowie die Zulassung von Wahlpflichtmodulen,
die Prüfung von Anträgen auf einen Nachteilsausgleich
die Anerkennung von Studienleistungen, die außerhalb des Studienganges abgelegt wurden.
Der Prüfungsausschuss beschließt die Ordnung für das Zulassungsverfahren zum Masterstudium und führt das Zulassungsverfahren durch.
( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf die Vorsitzende und deren Stellvertreterin übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Revision vorgelegt.
( 6) Die Vorsitzende oder ein von ihr beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.
( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Amtverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.
§ 13
Prüferinnen, Beisitzerinnen und Fachkundigkeit
( 1) Grundsätzlich sind alle nach§ 12 Abs. 3 BbgHG berechtigten Personen befugt, als Prüferin
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