( 2) Fachspezifische Module des Teil I des Bachelorstudiengangs
Modultitel
Umfang( LP)
Anorganische und Bioanorgani- Vertiefte Kenntnisse der Anorganischen und Grundla-( 4,5)
sche Chemie
Humanbiologie
zu vermittelndes Lernziel
gen der Bioanorganischen Chemie
Grundlagen der Stammes- und Individualentwicklung.( 5) Praktische Grundlagen der Humananatomie und Verfahren zur Quantifizierung menschlicher Körpermaße
( 6)
Grundkenntnisse über den Aufbau und die Funktion der( 9) inneren Organe des Menschen sowie Grundlagen der Humanernährung
Immunologie und Biotechnolo- Grundlagen Immunologie und Biotechnologie
gie
Humane Ernährungsbiologie
( 3) Pflichtmodule des Teil II des Bachelorstudiengangs
Modultitel
Biochemie der Ernährung
zu vermittelndes Lernziel
Umfang( LP)
Biochemische und pathobiochemische Grundlagen
( 7,5)
der Stoffwechselregulation und ihrer Entgleisung bei ernährungsbedingten Erkrankungen
Ernährungstoxikologie
Toxikologische Grundlagen zur Beurteilung von( 7,5) ernährungsrelevanten Substanzen mit gesundheitsschädigender Wirkung
Ernährungsmedizin- und Epidemio- Grundlagen der Epidemiologie, Klinik, Prävention( 6)
logie
Lebensmittelchemie
und Therapie ernährungsbedingter Krankheiten, Grundlagen ernährungsepidemiologischer Arbeitsmethoden.
Grundlagen der Eigenschaften und Umwandlungen( 7,5)
der Lebensmittel und ihrer Inhaltsstoffe einschließ
lich der Grundlagen des Lebensmittelrechts
Physiologie und Pathophysiologie Physiologische und pathophysiologische Grundla-( 7,5) d. Ernährung gen der Ernährung sowie ernährungsbedingter Erkrankungen
Praktikum Grundlagen ernährungswissenschaftlicher experimenteller Methoden
Schwerpunktpraktikum
§32
Bachelorarbeit
Vermittlung eines Einblicks in die elementaren( 8) biochemischen, zellbiologischen, toxikologischen, physiologischen und lebensmittelanalytischen Techniken der experimentellen Ernährungswissenschaft
Vertiefung theoretischer und praktischer Kenntnisse( 3) zur Vorbereitung der Bachelorarbeit
Die Bachelorarbeit wird im Teil II des Studiums in der Regel im Laufe des 6. Fachsemesters durchgeführt. Der Gesamtaufwand der Arbeit darf 12 Leistungspunkte, entsprechend 45 Arbeitstage, nicht überschreiten. Eine Teilung des Bearbeitungszeitraums in mehrere Abschnitte ist zulässig. Die Arbeit kann in Abteilungen eines Hochschullehrers, der am Unterricht des Teil II des Bachelorstudiums beteiligt ist oder, nach Zustimmung durch den Prüfungsausschuss, in auf verwandten Gebieten arbeitenden universitären oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen durchgeführt werden.
§ 33 Umfang, Form und Note der Bachelorprüfung
( 1) Die Bachelorprüfung besteht aus der studienbegleitenden Prüfungen zu den Modulen entsprechend § 31 sowie der Bachelorarbeit.
( 2) Die Note der Bachelorprüfung ergibt sich aus dem um die Leistungspunkte und einen Wichtungsfaktor gewichteten, auf die erste Nachkommastelle gerundeten Mittelwert der Noten der einzelnen Module mit der unter§ 14 Abs. 5 aufgeführten Ausnahme sowie der Bachelorarbeit. Für die gemeinsamen Module der Life Science- Studiengänge beträgt der Wichtungsfaktor 1, für die fachspezifischen Module, die Module des Teils II des Bachelorstudiums und die Bachelorarbeit beträgt der Wichtungsfaktor 2.
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