Heft 
(2005) 18
Seite
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( 3) Die Bewertung erfolgt nach folgendem Schlüs­sel:

1,0 bis 1,5: Sehr gut

> 1,5 bis 2,5: Gut

> 2,5 bis 3,5: Befriedigend

> 3,5: Ausreichend

die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studien­plätze findet ein Auswahlverfahren nach der Zulas­sungsordnung für den Masterstudiengang Ernäh­rungswissenschaft statt.

( 3) Solide Englischkenntnisse sind für einen erfolg­reichen Abschluss des Masterstudiengangs unab­dingbar und sollten durch entsprechende Zertifikate nachgewiesen werden können.

Teil IV: Masterstudium

§ 34 Ziel des Masterstudiums

( 1) Der Masterstudiengang Ernährungswissenschaft baut auf einen Bachelorstudiengang der Life Scien­ces, in der Regel der Ernährungswissenschaft, auf.

( 2) Der Masterstudiengang soll durch Vertiefung der theoretischen und vor allem der praktischen Kenntnisse die Grundlage für eigenständiges wis­senschaftliches Arbeiten auf dem Gebiet der Ernäh­rungswissenschaft schaffen und die Studierenden auf ihre zukünftigen Tätigkeiten und Aufgaben als Ernährungswissenschaftler in forschenden Abtei­lungen der Universitäten, außeruniversitärer Ein­richtungen, der Industrie oder der Kliniken sowie ihre Einbindung in die Lehre und Ausbildung vor­bereiten. Das Masterstudium kann fließend in ein Promotionsstudium übergehen.

§ 35

Zulassungsvoraussetzung

( 1) Zum Masterstudium kann zugelassen werden

wer:

a) an einer Universität oder gleichgestellten Hoch­schule in der Bundesrepublik Deutschland den Grad ,, Bachelor of Science" für ein Hochschulstudium der Ernährungswissenschaft verliehen bekommen und in der Regel mit der Note gut oder besser abge­schlossen hat oder

b) in begründeten Ausnahmefällen einen entspre­chenden Abschluss in einer anderen naturwissen­schaftlichen Fachrichtung nachweisen kann oder c) den Nachweis einer bestandenen Diplom­Vorprüfung in Ernährungswissenschaft einer Uni­versität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland sowie von zusätzli­chen 60 Leistungspunkten( 60 LP) für Studien- und Prüfungsleistungen erbringen kann, die als gleich­wertig mit denjenigen im Teil II des Bachelorstudi­ums( 5.- 6. Semester) gemäß Punkt a) einzustufen sind oder

d) einen zu Buchstabe a), b) oder c) vergleichbaren Abschluss an einer ausländischen Hochschule nachweisen kann.

In den Fällen b) bis d) kann der Prüfungsausschuss Auflagen zur Angleichung des Wissensstandes beschließen.

( 2) Die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen bedingt keinen Anspruch auf Zulassung zum Mas­terstudium. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen

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§ 36 Aufbau des Masterstudiums

samt

( 1) Zur Vertiefung des im Bachelorstudiengang erworbenen theoretischen Wissens müssen 28 Leis­tungspunkte in theoretischen Pflichtmodulen er­worben werden. Der Schwerpunkt des Masterstudi­ums ist aber die naturwissenschaftlich­experimentelle Ausbildung. Dazu müssen insge­vier Pflicht­16 Leistungspunkte in Kurspraktika, 12 Leistungspunkte in 3 Wahlpflicht­Kurspraktika und 16 Leistungspunkte in zwei Schwerpunkt- Laborpraktika erworben werden. Weitere 18 Leistungspunkte müssen in frei wählba­ren praktischen und theoretischen Modulen, die in einem sinnvollen inhaltlichen Zusammenhang mit der Ernährungswissenschaft stehen müssen, erwor­ben werden.

( 2) Der Masterstudiengang schließt mit einer Mas­terarbeit ab, die in der Regel in der zweiten Hälfte des 9. und im 10. Fachsemester angefertigt werden soll, wenn dem nicht fachliche Gründe entgegen­stehen. Die in deutscher oder englischer Sprache zu verfassende Masterarbeit dient der Einführung in eine forschende Tätigkeit. Unter Betreuung einer im Masterstudiengang tätigen Anbietungsberechtig­ten oder einer durch den Prüfungsausschuss für die Betreuung einer Masterarbeit zugelassenen erfahre­nen Wissenschaftlerin soll die Studierende neue experimentelle bzw. theoretische Arbeiten zu einem aktuellen wissenschaftlichen Thema in einer for­schungsorientierten Arbeitsgruppe planen, durch­führen und auswerten. Der Gesamtarbeitsaufwand der Arbeit darf einen Umfang von 30 Leistungs­punkten, entsprechend 900 Arbeitsstunden nicht überschreiten, die in der Regel innerhalb von neun Monaten absolviert werden müssen. Die Ergebnisse dieser Forschungsaktivitäten sind in einer selbstän­dig verfassten schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit innerhalb dieser Frist zu präsentieren.

§37

Inhalt des Masterstudiums

Den Umfang und die übergeordneten Lernziele der Pflicht- und Wahlpflichtmodule regelt die Studien­ordnung. Die genauen Inhalte werden vom Prü­fungsausschuss zu Beginn jedes Studienjahres ent­sprechend der sich stetig fortentwickelnden wissen­schaftlichen Erkenntnisse und Lehrnotwendigkeiten aktualisiert und rechtzeitig vor Beginn der Lehrver­