( 3) Die Bewertung erfolgt nach folgendem Schlüssel:
1,0 bis 1,5: Sehr gut
> 1,5 bis 2,5: Gut
> 2,5 bis 3,5: Befriedigend
> 3,5: Ausreichend
die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze findet ein Auswahlverfahren nach der Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Ernährungswissenschaft statt.
( 3) Solide Englischkenntnisse sind für einen erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs unabdingbar und sollten durch entsprechende Zertifikate nachgewiesen werden können.
Teil IV: Masterstudium
§ 34 Ziel des Masterstudiums
( 1) Der Masterstudiengang Ernährungswissenschaft baut auf einen Bachelorstudiengang der Life Sciences, in der Regel der Ernährungswissenschaft, auf.
( 2) Der Masterstudiengang soll durch Vertiefung der theoretischen und vor allem der praktischen Kenntnisse die Grundlage für eigenständiges wissenschaftliches Arbeiten auf dem Gebiet der Ernährungswissenschaft schaffen und die Studierenden auf ihre zukünftigen Tätigkeiten und Aufgaben als Ernährungswissenschaftler in forschenden Abteilungen der Universitäten, außeruniversitärer Einrichtungen, der Industrie oder der Kliniken sowie ihre Einbindung in die Lehre und Ausbildung vorbereiten. Das Masterstudium kann fließend in ein Promotionsstudium übergehen.
§ 35
Zulassungsvoraussetzung
( 1) Zum Masterstudium kann zugelassen werden
wer:
a) an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland den Grad ,, Bachelor of Science" für ein Hochschulstudium der Ernährungswissenschaft verliehen bekommen und in der Regel mit der Note gut oder besser abgeschlossen hat oder
b) in begründeten Ausnahmefällen einen entsprechenden Abschluss in einer anderen naturwissenschaftlichen Fachrichtung nachweisen kann oder c) den Nachweis einer bestandenen DiplomVorprüfung in Ernährungswissenschaft einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland sowie von zusätzlichen 60 Leistungspunkten( 60 LP) für Studien- und Prüfungsleistungen erbringen kann, die als gleichwertig mit denjenigen im Teil II des Bachelorstudiums( 5.- 6. Semester) gemäß Punkt a) einzustufen sind oder
d) einen zu Buchstabe a), b) oder c) vergleichbaren Abschluss an einer ausländischen Hochschule nachweisen kann.
In den Fällen b) bis d) kann der Prüfungsausschuss Auflagen zur Angleichung des Wissensstandes beschließen.
( 2) Die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen bedingt keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudium. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen
580
§ 36 Aufbau des Masterstudiums
samt
( 1) Zur Vertiefung des im Bachelorstudiengang erworbenen theoretischen Wissens müssen 28 Leistungspunkte in theoretischen Pflichtmodulen erworben werden. Der Schwerpunkt des Masterstudiums ist aber die naturwissenschaftlichexperimentelle Ausbildung. Dazu müssen insgevier Pflicht16 Leistungspunkte in Kurspraktika, 12 Leistungspunkte in 3 WahlpflichtKurspraktika und 16 Leistungspunkte in zwei Schwerpunkt- Laborpraktika erworben werden. Weitere 18 Leistungspunkte müssen in frei wählbaren praktischen und theoretischen Modulen, die in einem sinnvollen inhaltlichen Zusammenhang mit der Ernährungswissenschaft stehen müssen, erworben werden.
( 2) Der Masterstudiengang schließt mit einer Masterarbeit ab, die in der Regel in der zweiten Hälfte des 9. und im 10. Fachsemester angefertigt werden soll, wenn dem nicht fachliche Gründe entgegenstehen. Die in deutscher oder englischer Sprache zu verfassende Masterarbeit dient der Einführung in eine forschende Tätigkeit. Unter Betreuung einer im Masterstudiengang tätigen Anbietungsberechtigten oder einer durch den Prüfungsausschuss für die Betreuung einer Masterarbeit zugelassenen erfahrenen Wissenschaftlerin soll die Studierende neue experimentelle bzw. theoretische Arbeiten zu einem aktuellen wissenschaftlichen Thema in einer forschungsorientierten Arbeitsgruppe planen, durchführen und auswerten. Der Gesamtarbeitsaufwand der Arbeit darf einen Umfang von 30 Leistungspunkten, entsprechend 900 Arbeitsstunden nicht überschreiten, die in der Regel innerhalb von neun Monaten absolviert werden müssen. Die Ergebnisse dieser Forschungsaktivitäten sind in einer selbständig verfassten schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit innerhalb dieser Frist zu präsentieren.
§37
Inhalt des Masterstudiums
Den Umfang und die übergeordneten Lernziele der Pflicht- und Wahlpflichtmodule regelt die Studienordnung. Die genauen Inhalte werden vom Prüfungsausschuss zu Beginn jedes Studienjahres entsprechend der sich stetig fortentwickelnden wissenschaftlichen Erkenntnisse und Lehrnotwendigkeiten aktualisiert und rechtzeitig vor Beginn der Lehrver