Heft 
(2005) 18
Seite
597
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§31

Bachelorarbeit

Die Bachelorarbeit wird in der Regel im dritten Jahr des Bachelorstudiums durchgeführt. Die Arbeit kann in Abteilungen einer Hochschullehrerin/ eines Hochschullehrers, die/ der am fachspezifischen Unterricht des Bachelorstudiums beteiligt ist oder, nach Zustimmung durch den Prüfungsausschuss in auf verwandten Gebieten arbeitenden universitären oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen durchgeführt werden. Die Bachelorarbeit umfasst 12 Leistungspunkte. Eine Teilung des Bearbei­tungszeitraums von 45 Tagen in mehrere Abschnit­te ist zulässig, wenn die Betreuerin/ der Betreuer dies für notwendig hält, wobei der Gesamtzeitraum von 6 Monaten nicht überschritten werden darf.

§ 32 Umfang, Form und Note der Bache­lorprüfung

( 1) Die Bachelorprüfung besteht aus den studienbe­gleitenden Prüfungen zu den Modulen entsprechend § 30 sowie der Bachelorarbeit.

( 2) Die Note der Bachelorprüfung ergibt sich aus dem um die Leistungspunkte und einen Wichtungs­faktor gewichteten, auf die erste Nachkommastelle gerundeten arithmetischen Mittelwert der Noten der einzelnen Module mit der unter§ 13 Abs. 5 aufge­führten Ausnahme sowie der Bachelorarbeit. Für die gemeinsamen Module der Life- Science­Studiengänge beträgt der Wichtungsfaktor 1, für die fachspezifischen Module und die Bachelorarbeit beträgt der Wichtungsfaktor 2.

( 3) Die Benotung erfolgt nach folgendem Schlüssel: 1,0 bis 1,5: sehr gut

> 1,5 bis 2,5: gut

> 2,5 bis 3,5: befriedigend > 3,5: bis 4,0: ausreichend

> 4,0: nicht ausreichend

Teil IV: Masterstudium

§ 33 Ziel des Masterstudiums

( 1) Die Masterstudiengänge( 1) Ökologie, Evoluti­on und Naturschutz( Ecology, Evolution and Con­servation),( 2) Zelluläre und Molekulare Biologie ( Cellular and Molecular Biology) und( 3) Bioche­mie( Biochemistry) bauen in der Regel auf einen Bachelorstudiengang der Biowissenschaften oder

einer thematisch verwandten Disziplin auf.

( 2) Der Masterstudiengang soll durch Vertiefung der theoretischen und praktischen Kenntnisse die Grundlage für eigenständiges wissenschaftliches Arbeiten in einem der drei Bereiche( 1) Ökologie, Evolutionsbiologie, Natur- und Umweltschutz,( 2) Zelluläre und Molekulare Biologie, Physiologie

bzw.( 3) Biochemie schaffen und die Studierenden auf ihre zukünftigen Tätigkeiten und Aufgaben in forschenden Abteilungen der Universitäten oder außeruniversitären Einrichtungen, in Behörden, im institutionellen Naturschutz, bei Umwelt­Überwachung,-Management und-Bildung, in bio­technologischen oder biomedizinischen Unterneh­men sowie ihre Einbindung in die Lehre und Aus­bildung vorbereiten. Das Masterstudium kann un­mittelbar in ein Promotionsstudium übergehen.

§34

Zulassungsvoraussetzung

( 1) Zum Masterstudium kann in der Regel nur zu­gelassen werden, wer einen mindestens durch­schnittlich guten Studienabschluss erworben hat und

a) an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutsch­land den Grad ,, Bachelor of Science" für ein Hochschulstudium der Biowissenschaften o- der einer nahe verwandten Disziplin verliehen bekommen oder

b)

c)

d)

einen entsprechenden Abschluss in einer anderen naturwissenschaftlichen oder mathe­matischen Fachrichtung nachweisen kann, die in einem sinnvollen Zusammenhang zum Masterstudium steht oder

den Nachweis einer bestandenen Diplom­Vorprüfung in Biochemie, Biologie, Geoöko­logie oder einer anderen naturwissenschaftli­chen oder mathematischen Fachrichtung mit sinnvollem Zusammenhang zum Masterstudi­um an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutsch­land sowie von zusätzlichen 60 Leistungs­punkten( 60 LP) für Studien- und Prüfungs­leistungen erbringen kann, die als gleichwer­tig mit denjenigen im 5.- 6. Semester des Ba­chelorstudiums gemäß Punkt a) einzustufen sind oder

einen zu Buchstabe a), b) oder c) vergleichba­ren Abschluss an einer ausländischen Hoch­schule nachweisen kann.

In allen Fällen kann der Prüfungsausschuss Aufla­gen zur Angleichung des Wissensstandes beschlie­Ben.

( 2) Die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen bedingt keinen Anspruch auf Zulassung zum Mas­terstudium. Übersteigt die Zahl der Bewerberin­nen/ Bewerber die Anzahl der zur Verfügung ste­henden Studienplätze, findet ein Auswahlverfahren nach der Zulassungsordnung für den jeweiligen Masterstudiengang( 1) Ökologie, Evolution und Naturschutz( Ecology, Evolution and Conservati­on),( 2) Zelluläre und Molekulare Biologie( Cellu­lar and Molecular Biology) bzw.( 3) Biochemie ( Biochemistry) statt.

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