§31
Bachelorarbeit
Die Bachelorarbeit wird in der Regel im dritten Jahr des Bachelorstudiums durchgeführt. Die Arbeit kann in Abteilungen einer Hochschullehrerin/ eines Hochschullehrers, die/ der am fachspezifischen Unterricht des Bachelorstudiums beteiligt ist oder, nach Zustimmung durch den Prüfungsausschuss in auf verwandten Gebieten arbeitenden universitären oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen durchgeführt werden. Die Bachelorarbeit umfasst 12 Leistungspunkte. Eine Teilung des Bearbeitungszeitraums von 45 Tagen in mehrere Abschnitte ist zulässig, wenn die Betreuerin/ der Betreuer dies für notwendig hält, wobei der Gesamtzeitraum von 6 Monaten nicht überschritten werden darf.
§ 32 Umfang, Form und Note der Bachelorprüfung
( 1) Die Bachelorprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungen zu den Modulen entsprechend § 30 sowie der Bachelorarbeit.
( 2) Die Note der Bachelorprüfung ergibt sich aus dem um die Leistungspunkte und einen Wichtungsfaktor gewichteten, auf die erste Nachkommastelle gerundeten arithmetischen Mittelwert der Noten der einzelnen Module mit der unter§ 13 Abs. 5 aufgeführten Ausnahme sowie der Bachelorarbeit. Für die gemeinsamen Module der Life- ScienceStudiengänge beträgt der Wichtungsfaktor 1, für die fachspezifischen Module und die Bachelorarbeit beträgt der Wichtungsfaktor 2.
( 3) Die Benotung erfolgt nach folgendem Schlüssel: 1,0 bis 1,5: sehr gut
> 1,5 bis 2,5: gut
> 2,5 bis 3,5: befriedigend > 3,5: bis 4,0: ausreichend
> 4,0: nicht ausreichend
Teil IV: Masterstudium
§ 33 Ziel des Masterstudiums
( 1) Die Masterstudiengänge( 1) Ökologie, Evolution und Naturschutz( Ecology, Evolution and Conservation),( 2) Zelluläre und Molekulare Biologie ( Cellular and Molecular Biology) und( 3) Biochemie( Biochemistry) bauen in der Regel auf einen Bachelorstudiengang der Biowissenschaften oder
einer thematisch verwandten Disziplin auf.
( 2) Der Masterstudiengang soll durch Vertiefung der theoretischen und praktischen Kenntnisse die Grundlage für eigenständiges wissenschaftliches Arbeiten in einem der drei Bereiche( 1) Ökologie, Evolutionsbiologie, Natur- und Umweltschutz,( 2) Zelluläre und Molekulare Biologie, Physiologie
bzw.( 3) Biochemie schaffen und die Studierenden auf ihre zukünftigen Tätigkeiten und Aufgaben in forschenden Abteilungen der Universitäten oder außeruniversitären Einrichtungen, in Behörden, im institutionellen Naturschutz, bei UmweltÜberwachung,-Management und-Bildung, in biotechnologischen oder biomedizinischen Unternehmen sowie ihre Einbindung in die Lehre und Ausbildung vorbereiten. Das Masterstudium kann unmittelbar in ein Promotionsstudium übergehen.
§34
Zulassungsvoraussetzung
( 1) Zum Masterstudium kann in der Regel nur zugelassen werden, wer einen mindestens durchschnittlich guten Studienabschluss erworben hat und
a) an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland den Grad ,, Bachelor of Science" für ein Hochschulstudium der Biowissenschaften o- der einer nahe verwandten Disziplin verliehen bekommen oder
b)
c)
d)
einen entsprechenden Abschluss in einer anderen naturwissenschaftlichen oder mathematischen Fachrichtung nachweisen kann, die in einem sinnvollen Zusammenhang zum Masterstudium steht oder
den Nachweis einer bestandenen DiplomVorprüfung in Biochemie, Biologie, Geoökologie oder einer anderen naturwissenschaftlichen oder mathematischen Fachrichtung mit sinnvollem Zusammenhang zum Masterstudium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland sowie von zusätzlichen 60 Leistungspunkten( 60 LP) für Studien- und Prüfungsleistungen erbringen kann, die als gleichwertig mit denjenigen im 5.- 6. Semester des Bachelorstudiums gemäß Punkt a) einzustufen sind oder
einen zu Buchstabe a), b) oder c) vergleichbaren Abschluss an einer ausländischen Hochschule nachweisen kann.
In allen Fällen kann der Prüfungsausschuss Auflagen zur Angleichung des Wissensstandes beschlieBen.
( 2) Die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen bedingt keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudium. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/ Bewerber die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze, findet ein Auswahlverfahren nach der Zulassungsordnung für den jeweiligen Masterstudiengang( 1) Ökologie, Evolution und Naturschutz( Ecology, Evolution and Conservation),( 2) Zelluläre und Molekulare Biologie( Cellular and Molecular Biology) bzw.( 3) Biochemie ( Biochemistry) statt.
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