Heft 
(2005) 19
Seite
609
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Blöcken zusammengefasst, welche zur Vereinfa­chung der Teilnahme der Studierenden an Wochen­enden bzw. in gesamten Wochenblöcken abgehal­ten werden.

( 4) Die Unterrichtssprachen sind Deutsch und Eng­

lisch.

§ 8

Prüfungsausschuss

( 1) Vom Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozial­wissenschaftlichen Fakultät wird für den Studien­gang ,, Master of Business Administration Biotech­nologie und Medizintechnik" ein Prüfungsaus­schuss bestellt, dem drei Dozenten bzw. Dozentin­nen des Studiengangs, zwei akademische Mitarbei­ter/ Mitarbeiterinnen der Universität Potsdam sowie ein Student/ eine Studentin des Studiengangs ange­hören. Mindestens zwei der drei Dozentenvertreter müssen Professoren/ Professorinnen der Universität Potsdam sein.

( 2) Die Amtszeit des Studentenvertreters/ der Stu­dentenvertreterin im Prüfungsausschuss beträgt ein Jahr; die Amtszeit aller anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre. Eine Wie­derwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschus­ses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben.

( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen/ Professoren seinen/ ihren Vorsitzenden/ e und seinen/ ihre Stell­vertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entschei­det die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Aus­schuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende oder sein/ e bzw. ihr/ e Stellvertreter/ in an der Sitzung teilnehmen. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet in Zweifelsfragen zu Auslegungsfragen dieser Ordnung und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung. Der Prüfungs­ausschuss ist insbesondere zuständig für:

1.

2.

34

3.

4.

Entscheidungen über Anträge von Studieren­den oder Lehrkräften bezüglich der Anwen­dung dieser Ordnung,

Anerkennung von Studien- und Prüfungsleis­tungen,

Zulassung zum Studiengang, Regelmäßiger Bericht an die Fakultät über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Ord­nung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Reform,

5.

Benennung der Prüfer sowie der Art der Prü­fungsleistungen je Modul.

( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden/ die Vorsit­zende und dessen/ deren Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entschei­dung vorgelegt.

( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzen­den/ die Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.

( 7) Der Prüfungsausschuss kann auf Vorschlag des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden und dessen/ deren Stellvertreter Sitzungen des Ausschusses in Form von E- Mail- bzw. Telefonkonferenzen stattfinden lassen, sofern dieses durch Wohn- bzw. Arbeitsort eines oder mehrerer Mitglieder des Prüfungsaus­schusses erforderlich erscheint und die behandelten Themen dieses zulassen.

§ 9

Nachteilsausgleich

( 1) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass er/ sie we­gen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vor­gesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungs­ausschuss auf schriftlichem Antrag und in Abspra­che mit dem/ der Studierenden und dem/ der Prü­fer/ in Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.

( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erst­malige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszei­ten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit/ Behinderung des/ der Studierenden der Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

( 3) Personen, die mit einem Kind, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt le­ben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in dieser Ordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen sowie für Wiederholungs­prüfungen. Fristen können nur um bis zu zwei Se­mester verlängert werden. Die Berechtigung er­lischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in

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