Blöcken zusammengefasst, welche zur Vereinfachung der Teilnahme der Studierenden an Wochenenden bzw. in gesamten Wochenblöcken abgehalten werden.
( 4) Die Unterrichtssprachen sind Deutsch und Eng
lisch.
§ 8
Prüfungsausschuss
( 1) Vom Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät wird für den Studiengang ,, Master of Business Administration Biotechnologie und Medizintechnik" ein Prüfungsausschuss bestellt, dem drei Dozenten bzw. Dozentinnen des Studiengangs, zwei akademische Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen der Universität Potsdam sowie ein Student/ eine Studentin des Studiengangs angehören. Mindestens zwei der drei Dozentenvertreter müssen Professoren/ Professorinnen der Universität Potsdam sein.
( 2) Die Amtszeit des Studentenvertreters/ der Studentenvertreterin im Prüfungsausschuss beträgt ein Jahr; die Amtszeit aller anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben.
( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen/ Professoren seinen/ ihren Vorsitzenden/ e und seinen/ ihre Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende oder sein/ e bzw. ihr/ e Stellvertreter/ in an der Sitzung teilnehmen. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet in Zweifelsfragen zu Auslegungsfragen dieser Ordnung und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für:
1.
2.
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3.
4.
Entscheidungen über Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Ordnung,
Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen,
Zulassung zum Studiengang, Regelmäßiger Bericht an die Fakultät über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Ordnung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Reform,
5.
Benennung der Prüfer sowie der Art der Prüfungsleistungen je Modul.
( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden/ die Vorsitzende und dessen/ deren Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.
( 7) Der Prüfungsausschuss kann auf Vorschlag des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden und dessen/ deren Stellvertreter Sitzungen des Ausschusses in Form von E- Mail- bzw. Telefonkonferenzen stattfinden lassen, sofern dieses durch Wohn- bzw. Arbeitsort eines oder mehrerer Mitglieder des Prüfungsausschusses erforderlich erscheint und die behandelten Themen dieses zulassen.
§ 9
Nachteilsausgleich
( 1) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass er/ sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichem Antrag und in Absprache mit dem/ der Studierenden und dem/ der Prüfer/ in Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.
( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit/ Behinderung des/ der Studierenden der Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
( 3) Personen, die mit einem Kind, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in dieser Ordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen sowie für Wiederholungsprüfungen. Fristen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in
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