Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf Antrag. Über Einzelfallregelungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
( 4) Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des European Credit Transfer Systems ( ECTS).
§ 10 Anerkennung von Leistungen
( 1) Leistungen, welche Studierende außerhalb des Studiengangs ,, Master of Business Administration Biotechnologie und Medizintechnik" der Universität Potsdam erbracht haben und nachweisen, werden anerkannt, wenn Gleich- oder Höherwertigkeit im Vergleich zu entsprechenden Leistungen im Studiengang an der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Studierenden beim Prüfungsausschuss.
( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festgestellt.
( 3) Werden Studien- und/ oder Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten- soweit die Notensysteme vergleichbar sind- zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei undifferenziert beurteilten Leistungen oder unvergleichbaren Notensystemen erfolgt die Beurteilung als ,, bestanden"; diese findet bei der Notenmittlung gemäß§ 15 keine Berücksichtigung. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.
II. Prüfungselemente
§ 11 Leistungspunkte
( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehören die folgenden Informationen:
Modul, in der er erbracht wurde, Benotung gemäß§ 13,
Form der Erbringung und Thema.
( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzelnen Modulen bzw. der Master Thesis vergeben. Es können entweder nur alle dem Modul bzw. der Master Thesis zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme am Modul bzw. der erfolgreiche Abschluss der Master Thesis bescheinigt.
( 3) Damit zu einem Modul bzw. der Master Thesis die entsprechende Anzahl an Leistungspunkten vergeben wird, ist die entsprechende Prüfungsleistung mindestens mit der Note ,, ausreichend" abzuschließen.
§12
Prüfungsleistungen
( 1) Jedes Modul wird durch die Erbringung mindestens einer Prüfungsleistung begleitet oder abgeschlossen.
( 2) Mögliche Arten von Prüfungsleistungen sind: Praxisprojekt: ein Praxisprojekt stellt die Bearbeitung einer anspruchsvollen Fragestellung in entsprechenden begleitenden Unternehmen durch einen oder mehrere Teilnehmer dar. Aus Unternehmenssicht sollte solch ein Projekt einen erheblichen Problemlösungsbeitrag liefern. Die Gruppe arbeitet dabei weitgehend selbst organisiert und erarbeitet eine Abschlussarbeit. Die individuelle Prüfungsleistung soll hierbei ersichtlich sein. Fallstudie: eine Fallstudie dient zum Nachweis, dass der Student/ die Studentin Wissen aus dem Studium in praktikable Problemlösungsansätze umsetzen können. Eine Fallstudie orientiert sich an konkreten, unternehmensbezogenen Aufgabenstellungen, wird schriftlich dokumentiert und mündlich vorgetragen.
Referat und schriftliche Ausarbeitung: ein Referat umfasst eine eigenständige Auseinandersetzung mit einem Problem unter Auswertung einschlägiger Literatur sowie die inhaltliche Darstellung und die Vermittlung der Ergebnisse im mündlichen Vortrag sowie in einer anschließenden Diskussion. Eine schriftliche Ausarbeitung des Referatsthemas ist erforderlich und dokumentiert die selbständige Bearbeitung. Die Selbständigkeit der Bearbeitung ist mit der Einreichung zu versichern und anhand eines Quellenverzeichnisses sowie ggf. geeigneter weiterer Herkunftsnachweise zu belegen. Zeitlicher und volumenmäßiger Umfang des Referats und der schriftlichen Ausarbeitung wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt.
Mündliche Prüfung: eine mündliche Prüfung findet vor einem Prüfer/ einer Prüferin und einem Beisitzer/ einer Beisitzerin als Einzelprüfung statt. Dem Beisitzer/ der Beisitzerin obliegt dabei im Wesentlichen eine Kontrollfunktion für den ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Prüfung und die Protokollführung. Darüber hinaus ist er/ sie von dem Prüfer/ der Prüferin vor der Notenfestsetzung zu hören. Die mündliche Prüfung umfasst je Kandidat/ in in der Regel mindestens 15 und höchstens 30 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung sind in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist von dem
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