Heft 
(2005) 19
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Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf An­trag. Über Einzelfallregelungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

( 4) Die Höhe der Leistungspunkte entspricht den Credits des European Credit Transfer Systems ( ECTS).

§ 10 Anerkennung von Leistungen

( 1) Leistungen, welche Studierende außerhalb des Studiengangs ,, Master of Business Administration Biotechnologie und Medizintechnik" der Universi­tät Potsdam erbracht haben und nachweisen, wer­den anerkannt, wenn Gleich- oder Höherwertigkeit im Vergleich zu entsprechenden Leistungen im Studiengang an der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Studieren­den beim Prüfungsausschuss.

( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festge­stellt.

( 3) Werden Studien- und/ oder Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten- soweit die Notensys­teme vergleichbar sind- zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei undifferenziert beurteilten Leistungen oder unver­gleichbaren Notensystemen erfolgt die Beurteilung als ,, bestanden"; diese findet bei der Notenmittlung gemäß§ 15 keine Berücksichtigung. Eine Kenn­zeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.

II. Prüfungselemente

§ 11 Leistungspunkte

( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leis­tungen. Zu einem Leistungspunkt gehören die fol­genden Informationen:

Modul, in der er erbracht wurde, Benotung gemäß§ 13,

Form der Erbringung und Thema.

( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzel­nen Modulen bzw. der Master Thesis vergeben. Es können entweder nur alle dem Modul bzw. der Master Thesis zugeordneten Leistungspunkte ver­geben werden oder keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme am Modul bzw. der erfolgreiche Abschluss der Master Thesis bescheinigt.

( 3) Damit zu einem Modul bzw. der Master Thesis die entsprechende Anzahl an Leistungspunkten vergeben wird, ist die entsprechende Prüfungsleis­tung mindestens mit der Note ,, ausreichend" abzu­schließen.

§12

Prüfungsleistungen

( 1) Jedes Modul wird durch die Erbringung mindes­tens einer Prüfungsleistung begleitet oder abge­schlossen.

( 2) Mögliche Arten von Prüfungsleistungen sind: Praxisprojekt: ein Praxisprojekt stellt die Bearbeitung einer anspruchsvollen Fragestel­lung in entsprechenden begleitenden Unter­nehmen durch einen oder mehrere Teilnehmer dar. Aus Unternehmenssicht sollte solch ein Projekt einen erheblichen Problemlösungsbei­trag liefern. Die Gruppe arbeitet dabei weit­gehend selbst organisiert und erarbeitet eine Abschlussarbeit. Die individuelle Prüfungs­leistung soll hierbei ersichtlich sein. Fallstudie: eine Fallstudie dient zum Nach­weis, dass der Student/ die Studentin Wissen aus dem Studium in praktikable Problemlö­sungsansätze umsetzen können. Eine Fallstu­die orientiert sich an konkreten, unterneh­mensbezogenen Aufgabenstellungen, wird schriftlich dokumentiert und mündlich vorge­tragen.

Referat und schriftliche Ausarbeitung: ein Referat umfasst eine eigenständige Auseinan­dersetzung mit einem Problem unter Auswer­tung einschlägiger Literatur sowie die inhalt­liche Darstellung und die Vermittlung der Er­gebnisse im mündlichen Vortrag sowie in ei­ner anschließenden Diskussion. Eine schriftli­che Ausarbeitung des Referatsthemas ist er­forderlich und dokumentiert die selbständige Bearbeitung. Die Selbständigkeit der Bearbei­tung ist mit der Einreichung zu versichern und anhand eines Quellenverzeichnisses sowie ggf. geeigneter weiterer Herkunftsnachweise zu belegen. Zeitlicher und volumenmäßiger Umfang des Referats und der schriftlichen Ausarbeitung wird durch den Prüfungsaus­schuss festgelegt.

Mündliche Prüfung: eine mündliche Prüfung findet vor einem Prüfer/ einer Prüferin und ei­nem Beisitzer/ einer Beisitzerin als Einzelprü­fung statt. Dem Beisitzer/ der Beisitzerin ob­liegt dabei im Wesentlichen eine Kontroll­funktion für den ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Prüfung und die Protokollfüh­rung. Darüber hinaus ist er/ sie von dem Prü­fer/ der Prüferin vor der Notenfestsetzung zu hören. Die mündliche Prüfung umfasst je Kandidat/ in in der Regel mindestens 15 und höchstens 30 Minuten. Die wesentlichen Ge­genstände der mündlichen Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung sind in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist von dem

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