Heft 
(2005) 19
Seite
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Prüfer/ der Prüferin und dem Beisitzer/ der Beisitzerin zu unterschreiben. Das Prüfungs­ergebnis ist dem Kandidaten/ der Kandidatin im Anschluss an die mündliche Prüfung mit­zuteilen.

Klausur: eine Klausur dient zum Nachweis dazu, dass der Kandidat/ die Kandidatin in be­grenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Eine Klausur findet unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet der Prüfer/ die Prüferin. Die zugelassenen Hilfsmittel werden dem Kandidaten/ der Kandidatin rechtzeitig vor der Prüfung bekannt gegeben.

( 3) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen gemäß§ 12 Abs. 3 BbgHG abgenommen und be­wertet werden. Im Normalfall handelt es sich bei den Prüfern/ Prüferinnen um Dozenten des entspre­chenden Moduls.

( 4) Der Prüfungsausschuss legt in Einvernehmen mit dem verantwortlichen Dozenten/ der verantwort­lichen Dozentin jedes Moduls die Prüfer/ in für das jeweilige Modul sowie die Art der Prüfungsleistung fest. Diese Information wird rechtzeitig im Rahmen der Studenteninformation des Studiengangs, d.h. mittels E- Mail, Brief oder Bekanntmachung in der E- Learning- Plattform, mitgeteilt. Spätester Zeit­punkt hierfür ist der Beginn der Einschreibefrist in das Modul.

( 5) Einsprüche gegen eine bekannt gegebene Prü­fungsleistung sind schriftlich mit Begründung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Ent­scheidung muss der Ausschuss den/ die Einspruch­Einlegende/ n und den jeweiligen Prüfer/ die jeweili­ge Prüferin anhören.

( 6) Nach der Bewertung einer Prüfungsleistung werden die Kandidaten/ innen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für die Einsichtnahme endet zwei Monate nach Be­kanntgabe der Bewertung.

( 7) Auch bei der Master Thesis( siehe§ 17) handelt es sich um eine Prüfungsleistung im Sinne von§ 11 Abs. 3 sowie§ 18.

( 8) Prüfungssprachen sind Deutsch und Englisch. Prüfungen können in englischer Sprache durchge­führt werden, wenn die Unterrichtssprache im Mo­dul überwiegend oder vollständig ebenfalls Eng­

lisch ist.

§ 13 Notenskala

( 1) Als Noten zur Bewertung von Prüfungsleistun­gen sind die folgenden Zahlenwerte zugelassen: 1= sehr gut( eine hervorragende Leistung), 2= gut( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt),

3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittli­chen Anforderungen entspricht),

4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Män­gel noch den Anforderungen genügt),

5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht ge­nügt).

( 2) Zur besseren Differenzierung können auch Zwi­schennoten verwendet werden, so dass sich insge­samt die folgende Notenskala ergibt:

1,0; 1,3; 1,7; 2,0; 2,3; 2,7; 3,0; 3,3; 3,7; 4,0; 5,0

( 3) Ohne Änderung ihres Inhalts kann für die Noten anstelle der Zahlendarstellung auch die folgende Buchstabendarstellung verwendet werden:

A; A-; B+; B; B-; C+; C; C-; D+; D; F

( 4) Gehören zu einem Modul mehrere Teil­Prüfungsleistungen( siehe§ 12 Abs. 1), so errech­net sich die Note der Gesamtprüfungsleistung für das Modul aus dem Durchschnitt der Noten für die Teilleistungen, unter Berücksichtigung von in der Modulübersicht vermerkten Gewichtungen. Bei dieser Berechnung wird als Notenwert nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt.

§ 14

Wiederholung von Prüfungsleistungen

( 1) Eine nicht bestandene Prüfungsleistung kann bis zu zwei Mal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung ebenfalls nicht bestanden, so ist die Prüfung und somit das Modul endgültig nicht bestanden. Eine dritte Wiederholung ist aus­geschlossen.

( 2) Der Antrag eines Kandidaten/ einer Kandidatin auf eine Wiederholungsprüfung muss innerhalb von 6 Monaten nach Nichtbestehen der vorhergegange­nen Prüfungsleistung erfolgen.

( 3) Der Prüfer/ die Prüferin legt in Absprache mit dem Kandidaten/ der Kandidatin fest, welche Art der Prüfungsleistung( siehe§ 12 Abs. 2) für eine Wiederholungsprüfung verwandt wird.

§15

Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

( 1) Hat ein/ e Studierende/ r den Studiengang gemäß § 4 erfolgreich abgeschlossen, so erfolgt ohne be­sonderen Antrag seine/ ihre Graduierung gemäß§ 5. In diesem Fall erhält er/ sie ein Zeugnis. Im Zeugnis werden alle Module unter Angabe der erworbenen

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