Thesis und der sich daraus ergebende notwendige Untersuchungsaufwand soll innerhalb dieser Frist zu bewältigen sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Master Thesis durch die Verwaltungsstelle des Studiengangs. Die Arbeit gilt mit der Abgabe bei der Verwaltungsstelle des Studiengangs vor Ablauf der dreimonatigen Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.
( 4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb eines Monats nach Ausgabe des Themas zurückgegeben werden. Die Master Thesis gilt in einem solchen Falle als nicht begonnen.
( 5) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.
( 6) Die Master Thesis ist eine als Abschluss des Studiengangs vom Kandidaten/ von der Kandidatin selbständig angefertigte Arbeit in deutscher oder englischer Sprache. Sie darf in gleicher oder ähnlicher Form oder auszugsweise im Rahmen einer anderen Prüfung noch nicht vorgelegt worden sein. Wird die Masterarbeit in Englisch angefertigt, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
( 7) Die Master Thesis ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren sowie in elektronischer Form vorzulegen. Sie ist im Format DIN A 4 zu erstellen sowie mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Master Thesis, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Master Thesis soll in der Regel 80 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Master Thesis hat die/ der Kandidat/ in wahrheitsgemäß zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat. Die Qualität der Arbeit hat hinsichtlich der Beurteilung Vorrang vor dem Umfang.
( 8) Die Master Thesis soll von zwei Gutachtern/ Gutachterinnen innerhalb von 8 Wochen bewertet werden. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Master Thesis schriftlich und begründet ihre/ seine Benotung gemäß§ 12. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutach
ter/ innen abschließend.
( 9) Zur Verteidigung der Arbeit wird eine Disputation oder ein Kolloquium angesetzt. Die Bewertung der Disputation oder des Kolloquiums geht mit einem Fünftel in die Bewertung der Gesamtleistung der Masterarbeit ein.
( 10) Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertete Master Thesis kann nur einmal wiederholt werden, auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten, der innerhalb von sechs Monaten nach Benotung der ersten Master Thesis beim Prüfungsausschuss eingehen muss.
( 11) Haben beide Prüfer die Master Thesis bewertet und lautet keine der Bewertungen nicht ausreichend", wird die Note als Durchschnittswert der Einzelbewertungen festgesetzt. Lauten beide Einzelbewertungen ,, nicht ausreichend", gilt die Master Thesis als nicht bestanden. Lautet nur eine der Einzelbewertungen ,, nicht ausreichend", wird gemäß Absatz 8 Satz 4 vorgegangen.
( 12) Im Ausnahmefall kann die Master Thesis als Gruppenarbeit mehrerer Studenten zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Beitrag der einzelnen Studierenden eindeutig identifiziert werden kann.
III. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 18
Ungültigkeit der Graduierung
( 1) Hat ein/ e Kandidat/ in bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät nachträglich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.
( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass der/ die Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunkte beseitigt. Hat der/ die Kandidat/ in die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Wirtschaftsund Sozialwissenschaftlichen Fakultät über die Rücknahme des Zeugnisses.
( 3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduierung auf Grund einer Täuschung zu Unrecht erfolgte.
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