Heft 
(2005) 19
Seite
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Thesis und der sich daraus ergebende notwendige Untersuchungsaufwand soll innerhalb dieser Frist zu bewältigen sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Master Thesis durch die Verwaltungsstelle des Studiengangs. Die Arbeit gilt mit der Abgabe bei der Verwaltungsstelle des Studiengangs vor Ablauf der dreimonatigen Bear­beitungszeit als fristgerecht beendet.

( 4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb eines Monats nach Ausgabe des Themas zurückge­geben werden. Die Master Thesis gilt in einem solchen Falle als nicht begonnen.

( 5) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit ,, nicht ausrei­chend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vor­sitzende des Prüfungsausschusses nach Rückspra­che mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entspre­chend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

( 6) Die Master Thesis ist eine als Abschluss des Studiengangs vom Kandidaten/ von der Kandidatin selbständig angefertigte Arbeit in deutscher oder englischer Sprache. Sie darf in gleicher oder ähnli­cher Form oder auszugsweise im Rahmen einer anderen Prüfung noch nicht vorgelegt worden sein. Wird die Masterarbeit in Englisch angefertigt, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 7) Die Master Thesis ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren sowie in elektro­nischer Form vorzulegen. Sie ist im Format DIN A 4 zu erstellen sowie mit Seitenzahlen, einem In­haltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutz­ten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passa­gen der Master Thesis, die fremden Werken wört­lich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Mas­ter Thesis soll in der Regel 80 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Master Thesis hat die/ der Kandidat/ in wahrheitsgemäß zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebe­nen benutzt hat. Die Qualität der Arbeit hat hin­sichtlich der Beurteilung Vorrang vor dem Umfang.

( 8) Die Master Thesis soll von zwei Gutach­tern/ Gutachterinnen innerhalb von 8 Wochen be­wertet werden. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Master Thesis schriftlich und begründet ihre/ seine Benotung gemäß§ 12. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsausschuss bestellt. Bei vonein­ander abweichender Benotung der beiden Gutach­ten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhörung beider Gutach­

ter/ innen abschließend.

( 9) Zur Verteidigung der Arbeit wird eine Disputa­tion oder ein Kolloquium angesetzt. Die Bewertung der Disputation oder des Kolloquiums geht mit einem Fünftel in die Bewertung der Gesamtleistung der Masterarbeit ein.

( 10) Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5,0) bewertete Master Thesis kann nur einmal wiederholt werden, auf Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten, der innerhalb von sechs Monaten nach Benotung der ersten Master Thesis beim Prüfungsausschuss ein­gehen muss.

( 11) Haben beide Prüfer die Master Thesis bewertet und lautet keine der Bewertungen nicht ausrei­chend", wird die Note als Durchschnittswert der Einzelbewertungen festgesetzt. Lauten beide Ein­zelbewertungen ,, nicht ausreichend", gilt die Master Thesis als nicht bestanden. Lautet nur eine der Einzelbewertungen ,, nicht ausreichend", wird ge­mäß Absatz 8 Satz 4 vorgegangen.

( 12) Im Ausnahmefall kann die Master Thesis als Gruppenarbeit mehrerer Studenten zugelassen wer­den. Voraussetzung dafür ist, dass der Beitrag der einzelnen Studierenden eindeutig identifiziert wer­den kann.

III. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 18

Ungültigkeit der Graduierung

( 1) Hat ein/ e Kandidat/ in bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aus­händigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prü­fungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fa­kultät nachträglich die betroffenen Leistungspunkte entziehen oder deren Noten entsprechend berichti­gen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.

( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass der/ die Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunkte beseitigt. Hat der/ die Kandi­dat/ in die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht er­wirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Wirtschafts­und Sozialwissenschaftlichen Fakultät über die Rücknahme des Zeugnisses.

( 3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Graduierung auf Grund einer Täuschung zu Unrecht erfolgte.

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