Heft 
(2005) 19
Seite
618
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Anhang

Universität Potsdam

Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät

Urkunde

Herr/ Frau

geboren am

in

hat an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats ,, Interdisziplinäre Geschlechterstudien" nachgewiesen.

Gesamtnote:

Ihm/ Ihr wird hiermit das Zertifikat ,, Interdisziplinäre Geschlechterstudien verliehen.

Potsdam,

Dekan/ in der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät

Das Zertifikat wird in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis<

> verliehen.

Erste Satzung zur Änderung der Immatrikulationsordnung der Universität Potsdam

Vom 14. April 2005

Gemäß§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) in der Fassung vom 06. Juli 2004( GVBl. I S. 394) hat der Senat der Universität Potsdam am 14. April 2005 folgende Änderungsatzung erlassen:'

Artikel 1

Die Immatrikulationsordnung der Universität Pots­dam vom 11. März 2004( AmBek UP 2004 Nr. 3 S. 26) wird wie folgt geändert:

Nr. 1

In§ 1 Abs. 5 wird nach dem dritten Satz folgender neuer vierter Satz eingefügt: In den Fällen der Einstufung entscheidet der zuständige Prüfungsaus­schuss auch über einen Widerspruch". Der bisheri­ge Satz vier wird zu Satz fünf.

Nr. 2

In§ 4 Abs. 2 wird nach Nr. 3 folgende neue Nr. 4 eingefügt:

1 Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 26. April

2005.

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,, 4. die Regelstudienzeit um mehr als vier Se­mester überschritten wurde, soweit die Um­stände des Einzelfalles nicht erwarten lassen, dass der angestrebte Studienabschluss er­reicht werden kann; die Entscheidung dar­über trifft der Prüfungsausschuss des jewei­ligen Studienganges."

Nr. 3

In§ 15 Abs. 4 wird der dritte Spiegelstrich( ,, der Antrag auf Genehmigung der Fächerkombination im Magisterstudium( spätestens zur Rückmeldung zum 3. Fachsemester),") ersatzlos gestrichen.

Nr. 4

§ 19 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: ,, Soweit nichts anderes bestimmt wurde, ist für Entschei­dungen nach dieser Ordnung der Rektor verant­wortlich."

Artikel 2

Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.