I. Rechts- und Verwaltungs
vorschriften
Promotionsordnung
( 2) Die Fakultät kann den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie ehrenhalber( Dr. phil. h.c.) in Anerkennung besonderer Verdienste
Aphil. тая um die in dieser Fakultät vertretenen Wissenschaf
der Philosophischen Fakultät der
Universität Potsdam
Vom 23. Juni 2005
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.§ 18 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) in der Fassung vom 6. Juli 2004( GVBI. I. S. 394) folgende Promotionsordnung erlassen: ¹
Inhaltsverzeichnis
§ 1 § 2
§ 3
§ 4
ယာ
§ 5
886
56
§ 6
§7
Promotionsrecht Promotionsausschuss Prüfungskommission
Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
Annahme als Doktorandin oder Doktorand Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens
Eröffnung des Promotionsverfahrens Rücktritt vom Promotionsverfahren Dissertation
Begutachtung der Dissertation
Entscheidung über die Dissertation Mündliche Prüfung
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Veröffentlichung der Dissertation Publikationsformen
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Ablieferungspflicht
§ 17
Vollzug der Promotion
§ 18
§ 19
Entziehung des Doktorgrades
§ 20
Besondere Bestimmungen für die Promoti
§ 21 §22
Ungültigkeit der Promotion
on in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät
Ehrenpromotion
Übergangsregelung, In- Kraft- Treten, AuBer- Kraft- Treten
ten verleihen.
( 3) Die Fakultät kann die Promotion gemeinsam mit anderen Hochschulen durchführen. Näheres regeln die Kooperationsvereinbarungen mit diesen Einrichtungen.
( 4) Die Promotionsfächer der Philosophischen Fakultät sind im Anhang aufgeführt.
§ 2 Promotionsausschuss
( 1) Für die Durchführung von Promotionen ist der Promotionsausschuss zuständig. Er wird vom Fakultätsrat jeweils für die Dauer seiner Amtszeit gewählt.
( 2) Dem Promotionsausschuss gehören vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und ein promoviertes Mitglied aus dem akademischen Mittelbau der Fakultät an.
( 3) Der Fakultätsrat benennt aus der Gruppe der dem Ausschuss angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung und Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
( 4) Der Promotionsausschuss hat folgende Aufgaben:
1. Feststellung der Erfüllung der Zulassungsbedingungen zum Promotionsverfahren, Eröffnung des Promotionsverfahrens,
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3.
Einsetzen der Prüfungskommission für jedes einzelne Promotionsverfahren( im Benehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer) und Übertragung des Vorsitzes an ein Kommissionsmitglied für das betreffende Promotionsverfahren,
§1 Promotionsrecht
( 1) Die Philosophische Fakultät der Universität Potsdam verleiht aufgrund einer Dissertation und einer bestandenen mündlichen Prüfung den akademischen Grad doctor philosophiae( Dr. phil.). Durch die Promotion wird über den ordentlichen Hochschulabschluss hinaus eine besondere wissenschaftliche Qualifikation durch eigene Forschungsleistungen nachgewiesen.
Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam mit Schreiben vom 31. August 2005.
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4.
Überwachung der in dieser Promotionsordnung festgelegten Fristen,
5.
Überprüfung des Ablaufs des Promotionsver
fahrens, wenn von Verfahrensbeteiligten Widerspruch erhoben wird,
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6.
7.
8.
Entscheidung über Ungültigkeitserklärungen,
Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades,
Entgegennahme von Vorschlägen für Ehren
promotionen und Beauftragung einer Kommission mit ihrer Prüfung.