Heft 
(2005) 20
Seite
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I. Rechts- und Verwaltungs­

vorschriften

Promotionsordnung

( 2) Die Fakultät kann den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie ehrenhalber( Dr. phil. h.c.) in Anerkennung besonderer Verdienste

Aphil. тая um die in dieser Fakultät vertretenen Wissenschaf­

der Philosophischen Fakultät der

Universität Potsdam

Vom 23. Juni 2005

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.§ 18 Abs. 3 des Brandenburgi­schen Hochschulgesetzes( BbgHG) in der Fassung vom 6. Juli 2004( GVBI. I. S. 394) folgende Pro­motionsordnung erlassen: ¹

Inhaltsverzeichnis

§ 1 § 2

§ 3

§ 4

ယာ

§ 5

886

56

§ 6

§7

Promotionsrecht Promotionsausschuss Prüfungskommission

Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

Annahme als Doktorandin oder Doktorand Antrag auf Eröffnung des Promotionsver­fahrens

Eröffnung des Promotionsverfahrens Rücktritt vom Promotionsverfahren Dissertation

Begutachtung der Dissertation

Entscheidung über die Dissertation Mündliche Prüfung

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Veröffentlichung der Dissertation Publikationsformen

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

§ 15

§ 16

Ablieferungspflicht

§ 17

Vollzug der Promotion

§ 18

§ 19

Entziehung des Doktorgrades

§ 20

Besondere Bestimmungen für die Promoti­

§ 21 §22

Ungültigkeit der Promotion

on in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

Ehrenpromotion

Übergangsregelung, In- Kraft- Treten, Au­Ber- Kraft- Treten

ten verleihen.

( 3) Die Fakultät kann die Promotion gemeinsam mit anderen Hochschulen durchführen. Näheres regeln die Kooperationsvereinbarungen mit diesen Einrichtungen.

( 4) Die Promotionsfächer der Philosophischen Fakultät sind im Anhang aufgeführt.

§ 2 Promotionsausschuss

( 1) Für die Durchführung von Promotionen ist der Promotionsausschuss zuständig. Er wird vom Fa­kultätsrat jeweils für die Dauer seiner Amtszeit gewählt.

( 2) Dem Promotionsausschuss gehören vier Vertre­terinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschul­lehrerinnen und Hochschullehrer und ein promo­viertes Mitglied aus dem akademischen Mittelbau der Fakultät an.

( 3) Der Fakultätsrat benennt aus der Gruppe der dem Ausschuss angehörenden Hochschullehrerin­nen und Hochschullehrer eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfä­hig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung und Stimmrechtsüber­tragung ist nicht zulässig. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus­schlag.

( 4) Der Promotionsausschuss hat folgende Aufga­ben:

1. Feststellung der Erfüllung der Zulassungsbe­dingungen zum Promotionsverfahren, Eröffnung des Promotionsverfahrens,

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3.

Einsetzen der Prüfungskommission für jedes einzelne Promotionsverfahren( im Benehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer) und Übertragung des Vorsitzes an ein Kommissi­onsmitglied für das betreffende Promotions­verfahren,

§1 Promotionsrecht

( 1) Die Philosophische Fakultät der Universität Potsdam verleiht aufgrund einer Dissertation und einer bestandenen mündlichen Prüfung den akade­mischen Grad doctor philosophiae( Dr. phil.). Durch die Promotion wird über den ordentlichen Hochschulabschluss hinaus eine besondere wissen­schaftliche Qualifikation durch eigene Forschungs­leistungen nachgewiesen.

Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam mit Schreiben vom 31. August 2005.

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4.

Überwachung der in dieser Promotionsord­nung festgelegten Fristen,

5.

Überprüfung des Ablaufs des Promotionsver­

fahrens, wenn von Verfahrensbeteiligten Wi­derspruch erhoben wird,

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6.

7.

8.

Entscheidung über Ungültigkeitserklärungen,

Entscheidung über die Entziehung des Dok­torgrades,

Entgegennahme von Vorschlägen für Ehren­

promotionen und Beauftragung einer Kom­mission mit ihrer Prüfung.