§3
Prüfungskommission
( 1) Die Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder Habilitierte sind. Ihr gehören an:
3.
4.
1.
die Gutachterinnen und Gutachter,
2.
in der Regel zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Fachs, das für die Promotion zuständig ist,
5.
3.
mindestens eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter der Fakultät, die oder der nicht dem Fach angehört.
Für die Zusammensetzung der Prüfungskommission kann der Prüfungsausschuss des betreffenden Faches einen Vorschlag unterbreiten. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll auf Vorschlag der Person, die die Promotion beantragt, benannt werden, sofern dieser vorliegt.
( 2) Mitglieder anderer Fakultäten der Universität Potsdam, anderer Hochschulen, von Einrichtungen im Rahmen der Graduiertenförderung sowie auẞeruniversitärer wissenschaftlicher Einrichtungen können auf Beschluss des Promotionsausschusses zum Mitglied der Prüfungskommission ernannt werden.
( 3) Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:
1.
23
Entscheidung über die Annahme der schriftlichen Arbeit als Dissertationsschrift, Durchführung der mündlichen Prüfung, Bewertung der Dissertation unter Zugrundelegung der vorliegenden Gutachten und der mündlichen Prüfung sowie Festlegung des Gesamturteils.
( 4) Die Prüfungskommission tagt nichtöffentlich.
§4
Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
( 1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promo
tion sind:
1.
2.
ein berufsqualifizierender Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern im Promotionsfach oder ein berufsqualifizierender Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach o-
der
6.
7.
bei weniger einschlägigen Voraussetzungen zusätzliche Studien im Promotionsfach oder für befähigte Absolventinnen oder Absolventen eines geeigneten Fachhochschulstudiengangs die Absolvierung von Teilen von Studiengängen der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam nach Festlegung durch den zuständigen Prüfungsausschuss,
eine Bestätigung der Betreuerin oder des Betreuers des Promotions vorhabens,
eine Erklärung, ob für die die Promotion beantragende Person an einer anderen Fakultät oder anderen Hochschule ein Promotionsverfahren eröffnet wurde,
für Ausländerinnen oder Ausländer darüber hinaus eine nachgewiesene Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift( es sei denn, die Voraussetzungen nach§ 9 Abs. 2 liegen vor).
( 2) Sind die einschlägigen Studienleistungen nicht ausreichend, wird der für das Fach zuständige Prüfungsausschuss aufgefordert, Art und Umfang zusätzlicher Studienleistungen im Promotionsfach festzulegen.
( 3) Über die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse als Zulassungsvoraussetzung für das Promotionsverfahren entscheidet der Promotionsausschuss nach Rücksprache mit dem Akademischen Auslandsamt der Universität Potsdam. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu konsultieren.
§5
Annahme als Doktorandin oder Doktorand
( 1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
( 2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
2.
3.
4.
der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß§ 4,
eine Stellungnahme des für das angestrebte Promotionsfach zuständigen Prüfungsausschusses über das Vorliegen der notwendigen einschlägigen Studienleistungen,
die Angabe des vorläufigen Arbeitstitels der Dissertation mit einer kurzen Beschreibung des Arbeitsziels,
der Name und die schriftliche Zusage einer zur Betreuung berechtigten Person.
( 3) Zur Betreuung berechtigt sind alle Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und Privatdozentin
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