Heft 
(2005) 20
Seite
623
Einzelbild herunterladen

§3

Prüfungskommission

( 1) Die Prüfungskommission besteht aus mindes­tens fünf Mitgliedern, die Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder Habilitierte sind. Ihr gehören an:

3.

4.

1.

die Gutachterinnen und Gutachter,

2.

in der Regel zwei Vertreterinnen oder Vertre­ter des Fachs, das für die Promotion zuständig ist,

5.

3.

mindestens eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter der Fakultät, die oder der nicht dem Fach angehört.

Für die Zusammensetzung der Prüfungskommission kann der Prüfungsausschuss des betreffenden Fa­ches einen Vorschlag unterbreiten. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll auf Vor­schlag der Person, die die Promotion beantragt, benannt werden, sofern dieser vorliegt.

( 2) Mitglieder anderer Fakultäten der Universität Potsdam, anderer Hochschulen, von Einrichtungen im Rahmen der Graduiertenförderung sowie auẞer­universitärer wissenschaftlicher Einrichtungen können auf Beschluss des Promotionsausschusses zum Mitglied der Prüfungskommission ernannt werden.

( 3) Die Prüfungskommission hat folgende Aufga­ben:

1.

23

Entscheidung über die Annahme der schriftli­chen Arbeit als Dissertationsschrift, Durchführung der mündlichen Prüfung, Bewertung der Dissertation unter Zugrunde­legung der vorliegenden Gutachten und der mündlichen Prüfung sowie Festlegung des Gesamturteils.

( 4) Die Prüfungskommission tagt nichtöffentlich.

§4

Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

( 1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promo­

tion sind:

1.

2.

ein berufsqualifizierender Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prü­fung nach einem wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern im Promotionsfach oder ein berufsqualifizierender Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prü­fung nach einem einschlägigen wissenschaft­lichen Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran an­schließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach o-

der

6.

7.

bei weniger einschlägigen Voraussetzungen zusätzliche Studien im Promotionsfach oder für befähigte Absolventinnen oder Absolven­ten eines geeigneten Fachhochschulstudien­gangs die Absolvierung von Teilen von Stu­diengängen der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam nach Festlegung durch den zuständigen Prüfungsausschuss,

eine Bestätigung der Betreuerin oder des Betreuers des Promotions vorhabens,

eine Erklärung, ob für die die Promotion be­antragende Person an einer anderen Fakultät oder anderen Hochschule ein Promotionsver­fahren eröffnet wurde,

für Ausländerinnen oder Ausländer darüber hinaus eine nachgewiesene Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift( es sei denn, die Voraussetzungen nach§ 9 Abs. 2 liegen vor).

( 2) Sind die einschlägigen Studienleistungen nicht ausreichend, wird der für das Fach zuständige Prü­fungsausschuss aufgefordert, Art und Umfang zu­sätzlicher Studienleistungen im Promotionsfach festzulegen.

( 3) Über die Anerkennung ausländischer Bildungs­abschlüsse als Zulassungsvoraussetzung für das Promotionsverfahren entscheidet der Promotions­ausschuss nach Rücksprache mit dem Akademi­schen Auslandsamt der Universität Potsdam. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu konsultieren.

§5

Annahme als Doktorandin oder Dokto­rand

( 1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.

( 2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.

2.

3.

4.

der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß§ 4,

eine Stellungnahme des für das angestrebte Promotionsfach zuständigen Prüfungsaus­schusses über das Vorliegen der notwendigen einschlägigen Studienleistungen,

die Angabe des vorläufigen Arbeitstitels der Dissertation mit einer kurzen Beschreibung des Arbeitsziels,

der Name und die schriftliche Zusage einer zur Betreuung berechtigten Person.

( 3) Zur Betreuung berechtigt sind alle Hochschul­lehrerinnen und Hochschullehrer, Honorarprofesso­rinnen und Honorarprofessoren, außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, Hochschuldozen­tinnen und Hochschuldozenten und Privatdozentin­

623

its­

ek