Heft 
(2005) 20
Seite
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nen und Privatdozenten sowie alle Emeriti oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Pro­fessoren der Fakultät, soweit sie auf dem Gebiet der angestrebten Promotion durch wissenschaftliche Leistungen ausgewiesen sind.

( 4) Die Betreuung kann auch durch Hochschulleh­rerinnen und Hochschullehrer erfolgen, die an einer Einrichtung zur Graduiertenförderung oder einer wissenschaftlichen Einrichtung, an der die Fakultät beteiligt ist, tätig sind. Sie müssen auf dem Gebiet der angestrebten Promotion durch wissenschaftliche Leistungen ausgewiesen sein. Bei der Begutachtung der Dissertation gemäß§ 10 ist ein Mitglied der Fakultät hinzuzuziehen, das die Berechtigung zur Betreuung besitzt.

( 5) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgt schriftlich durch den Promotionsausschuss; eine Ablehnung des Antrags bedarf einer Begrün­dung. Die Annahme kann nicht abgelehnt werden, wenn die Fakultät für das Thema zuständig ist, die zu promovierende Person die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt und eine dafür berechtigte Person zur Betreuung der Arbeit gewonnen wurde.

§6 Antrag auf Eröffnung des Promotions­

verfahrens

( 1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsver­fahrens zum Dr. phil. ist schriftlich an den Promoti­onsausschuss zu richten.

9.

eine Immatrikulationsbescheinigung für das laufende Semester bzw. ein polizeiliches Füh­rungszeugnis, wenn seit der Exmatrikulation mehr als drei Monate vergangen sind; dies ist nicht erforderlich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweislich im öffent­lichen oder kirchlichen Dienst tätig ist, 10. ein Verzeichnis der bisher veröffentlichten eigenen wissenschaftlichen Schriften, 11. eine Erklärung, dass die Promotionsordnung bekannt ist.

( 3) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsver­fahrens kann ein Vorschlag hinsichtlich der Gutach­terinnen und Gutachter unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 1 beigefügt werden.

§7

Eröffnung des Promotionsverfahrens

( 1) Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet der Promotionsausschuss mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung.

( 2) Lehnt der Promotionsausschuss die Eröffnung des Promotionsverfahrens ab, so hat die oder der Vorsitzende dies der antragstellenden Person un­verzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe verbunden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mitzu­teilen. Der Promotionsausschuss kann den Antrag nur ablehnen, wenn

1.

( 2) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsver­fahrens sind beizufügen:

2.

1.

eine Erklärung, für welches Fach die Promo­tion angestrebt wird,

2.

eine Bescheinigung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand,

3. eine Stellungnahme gemäß§ 5 Abs. 2 Nr. 2,

4.

5.

eine Erklärung darüber, dass im gleichen Fach kein Promotionsverfahren eröffnet wurde, ein in deutscher Sprache verfasster tabellari­scher Lebenslauf,

§ 8

mindestens eine der Voraussetzungen nach § 4 nicht vorliegt,

die Dissertation in der vorgelegten oder einer davon nicht wesentlich verschiedenen Fas­sung bereits einer anderen Fakultät zur Begut­achtung vorgelegen hat und dort nicht ange­nommen worden ist.

6. die Nachweise über die Erfüllung der in§ 4 geforderten Voraussetzungen für die Zulas­sung zum Promotionsverfahren,

7. die Dissertation in drei gebundenen oder ge­hefteten Kopien, die eine Erklärung enthält, dass die Arbeit selbständig verfasst wurde und bei der Abfassung nur die in der Dissertation angegebenen Hilfsmittel benutzt sowie alle wörtlich oder inhaltlich übernommenen Stel­len als solche gekennzeichnet wurden, eine Erklärung darüber, ob die Dissertation in der gegenwärtigen oder einer anderen Fassung schon einer anderen Fakultät einer Universität oder gleichgestellten Hochschule vorgelegen hat,

8.

Rücktritt vom Promotionsverfahren

Die antragstellende Person hat bis zum Eingang des zuerst vorliegenden Gutachtens das Recht zum Rücktritt. Die bisherigen Verfahrensschritte gelten nach einem Rücktritt als nicht unternommen.

§ 9 Dissertation

( 1) Die Dissertation muss ein Thema aus den Pro­motionsfächern der Fakultät( s. Anhang) behandeln. Sie muss einen selbständig erarbeiteten und ange­messen formulierten Beitrag zur Forschung darstel­

len.

( 2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Über die Zulassung von Dis­sertationen in anderen Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss. Fremdsprachen können zuge­

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