lassen werden, wenn sie fachüblich sind und die Begutachtung in der Fakultät gesichert ist.
( 3) Die Dissertation darf als Ganzes nicht veröffent
licht sein.
( 4) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt das Thema der Arbeit und den Namen der Verfasserin oder des Verfassers sowie die Kennzeichnung als eine bei der Philosophischen Fakultät eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung nennen. Bei fremdsprachigen Dissertationen muss sie als Anhang eine Zusammenfassung ihrer Ergebnisse im Umfang von ca. 10 Seiten in deutscher Sprache enthalten.
§ 10
Begutachtung der Dissertation
( 1) Über die Dissertation werden mindestens zwei Gutachten eingeholt, von denen eines von einem berechtigten Mitglied der Fakultät erstellt werden muss. Zur Begutachtung berechtigt sind alle Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, außerplanmäBigen Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie alle Emeriti oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen und Professoren, soweit sie auf dem Gebiet der angestrebten Promotion durch wissenschaftliche Leistungen ausgewiesen sind.
( 2) Die Gutachten werden gleichzeitig und unabhängig voneinander erstellt. Sie sind der Prüfungskommission innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung in schriftlicher Form zuzuleiten. Die Gutachten müssen die Annahme oder Ablehnung der Dissertation empfehlen. Die Gutachten können Auflagen formulieren, denen vor der Veröffentlichung nachzukommen ist.
( 3) Soweit die Annahme der Dissertation vorgeschlagen wird, ist zugleich eine Bewertung abzugeben. Für die Bewertung sind möglich:
summa cum laude= eine hervorragende Leistung magna cum laude= eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung
cum laude
rite
= eine über dem Durchschnitt liegende Leistung
= eine den Anforderungen entsprechende Leistung.
( 4) Wenn sich die Gutachten hinsichtlich der Annahme oder Ablehnungsempfehlung unterscheiden oder wenn die Bewertung um mehr als einen Grad differiert, holt der Promotionsausschuss auf Vorschlag der Prüfungskommission ein weiteres Gutachten ein, das unter Würdigung und Gewichtung der anderen Gutachten die Bewertung bzw. die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Arbeit
als Dissertation empfehlen soll. Dieses zusätzliche Gutachten soll nach Möglichkeit innerhalb von 6 Wochen vorliegen.
( 5) Wird bei der Erstellung eines Gutachtens die Frist ohne Angabe von Gründen um mehr als einen Monat überschritten, holt der Promotionsausschuss ein anderes Gutachten anstelle des bisherigen Gutachtens ein. In diesem Fall bleibt das Vorschlagsrecht der Promovendin oder des Promovenden erhalten.
( 6) Die Dissertation und die Gutachten werden in der Vorlesungszeit zwei, in der vorlesungsfreien Zeit vier Wochen zur Einsicht im Dekanat fakultätsöffentlich ausgelegt. Auf die Auslegung der Dissertation sowie der Gutachten wird durch Aushang hingewiesen. Stellungnahmen zur Dissertation müssen während der Auslegungsfrist angekündigt und innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission gerichtet werden. Sie sind zu den Promotionsunterlagen zu neh
men.
§ 11 Entscheidung über die Dissertation
( 1) Eine Entscheidung über die Dissertation soll während der Vorlesungszeit spätestens vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erfolgen. Während der vorlesungsfreien Zeit soll die Entscheidung innerhalb von acht Wochen getroffen werden.
( 2) Über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation entscheidet die Prüfungskommission auf der Grundlage der Gutachten und der abgegebenen Stellungnahmen. Sie hat sich für eine Annahme zu entscheiden, wenn die Mehrheit der Gutachten für eine Annahme plädiert und die Stellungnahmen nach§ 10 Abs. 6 keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von den positiven Gutachten nennen. Sie hat sich für eine Ablehnung zu entscheiden, wenn die Mehrheit der Gutachten für eine Ablehnung plädiert und die Stellungnahmen nach§ 10 Abs. 6 keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von den negativen Gutachten nennen.
( 3) Im Falle der Annahme wird das Prädikat für die Dissertation durch die Prüfungskommission auf Grundlage der in den einzelnen Gutachten vorgeschlagenen Prädikate bestimmt:
summa cum laude magna cum laude cum laude
rite
Die Gesamtbewertung der Dissertationsleistung mit summa cum laude ist nur möglich, wenn alle Gutachten sich für eine solche Bewertung aussprechen, die Entscheidung von der Prüfungskommission
äts
ek
625