Heft 
(2005) 20
Seite
625
Einzelbild herunterladen

lassen werden, wenn sie fachüblich sind und die Begutachtung in der Fakultät gesichert ist.

( 3) Die Dissertation darf als Ganzes nicht veröffent­

licht sein.

( 4) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt das Thema der Arbeit und den Namen der Verfasserin oder des Verfassers sowie die Kennzeichnung als eine bei der Philosophischen Fakultät eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung nennen. Bei fremdsprachigen Dissertationen muss sie als Anhang eine Zusammenfassung ihrer Ergebnisse im Umfang von ca. 10 Seiten in deutscher Sprache enthalten.

§ 10

Begutachtung der Dissertation

( 1) Über die Dissertation werden mindestens zwei Gutachten eingeholt, von denen eines von einem berechtigten Mitglied der Fakultät erstellt werden muss. Zur Begutachtung berechtigt sind alle Hoch­schullehrerinnen und Hochschullehrer, Honorarpro­fessorinnen und Honorarprofessoren, außerplanmä­Bigen Professorinnen und Professoren, Hochschul­dozentinnen und Hochschuldozenten und Privatdo­zentinnen und Privatdozenten sowie alle Emeriti oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen und Professoren, soweit sie auf dem Gebiet der ange­strebten Promotion durch wissenschaftliche Leis­tungen ausgewiesen sind.

( 2) Die Gutachten werden gleichzeitig und unab­hängig voneinander erstellt. Sie sind der Prüfungs­kommission innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung in schriftlicher Form zuzuleiten. Die Gutachten müssen die Annahme oder Ablehnung der Dissertation empfehlen. Die Gutachten können Auflagen formulieren, denen vor der Veröffentli­chung nachzukommen ist.

( 3) Soweit die Annahme der Dissertation vorge­schlagen wird, ist zugleich eine Bewertung ab­zugeben. Für die Bewertung sind möglich:

summa cum laude= eine hervorragende Leistung magna cum laude= eine erheblich über dem Durch­schnitt liegende Leistung

cum laude

rite

= eine über dem Durchschnitt liegende Leistung

= eine den Anforderungen ent­sprechende Leistung.

( 4) Wenn sich die Gutachten hinsichtlich der An­nahme oder Ablehnungsempfehlung unterscheiden oder wenn die Bewertung um mehr als einen Grad differiert, holt der Promotionsausschuss auf Vor­schlag der Prüfungskommission ein weiteres Gut­achten ein, das unter Würdigung und Gewichtung der anderen Gutachten die Bewertung bzw. die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Arbeit

als Dissertation empfehlen soll. Dieses zusätzliche Gutachten soll nach Möglichkeit innerhalb von 6 Wochen vorliegen.

( 5) Wird bei der Erstellung eines Gutachtens die Frist ohne Angabe von Gründen um mehr als einen Monat überschritten, holt der Promotionsausschuss ein anderes Gutachten anstelle des bisherigen Gut­achtens ein. In diesem Fall bleibt das Vorschlags­recht der Promovendin oder des Promovenden erhalten.

( 6) Die Dissertation und die Gutachten werden in der Vorlesungszeit zwei, in der vorlesungsfreien Zeit vier Wochen zur Einsicht im Dekanat fakul­tätsöffentlich ausgelegt. Auf die Auslegung der Dissertation sowie der Gutachten wird durch Aus­hang hingewiesen. Stellungnahmen zur Dissertation müssen während der Auslegungsfrist angekündigt und innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist an die Vorsitzende oder den Vor­sitzenden der Prüfungskommission gerichtet wer­den. Sie sind zu den Promotionsunterlagen zu neh­

men.

§ 11 Entscheidung über die Dissertation

( 1) Eine Entscheidung über die Dissertation soll während der Vorlesungszeit spätestens vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erfolgen. Während der vorlesungsfreien Zeit soll die Entscheidung innerhalb von acht Wochen getroffen werden.

( 2) Über die Annahme oder Ablehnung der Disser­tation entscheidet die Prüfungskommission auf der Grundlage der Gutachten und der abgegebenen Stellungnahmen. Sie hat sich für eine Annahme zu entscheiden, wenn die Mehrheit der Gutachten für eine Annahme plädiert und die Stellungnahmen nach§ 10 Abs. 6 keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von den positiven Gutachten nennen. Sie hat sich für eine Ablehnung zu entscheiden, wenn die Mehrheit der Gutachten für eine Ableh­nung plädiert und die Stellungnahmen nach§ 10 Abs. 6 keine zwingenden Gründe für ein Abwei­chen von den negativen Gutachten nennen.

( 3) Im Falle der Annahme wird das Prädikat für die Dissertation durch die Prüfungskommission auf Grundlage der in den einzelnen Gutachten vorge­schlagenen Prädikate bestimmt:

summa cum laude magna cum laude cum laude

rite

Die Gesamtbewertung der Dissertationsleistung mit summa cum laude ist nur möglich, wenn alle Gut­achten sich für eine solche Bewertung aussprechen, die Entscheidung von der Prüfungskommission

äts­

ek

625