einstimmig getroffen wird und etwaige Einsprüche vom Promotionsausschuss zurückgewiesen wurden.
( 4) Die Annahme und Bewertung der Dissertation ist der zu promovierenden Person vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zusammen mit dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Promotionsausschuss zu benachrichtigen. Der Promotionsausschuss macht die Gutachten der zu promovierenden Person zugänglich.
( 5) Eine Ablehnung der Dissertation ist der zu promovierenden Person durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses mit einer Begründung mitzuteilen. Gegen den ablehnenden Bescheid kann beim Promotionsausschuss Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Promotionsausschuss unter Hinzuziehung der Person, die die Arbeit betreut hat. Im Fall der Ablehnung der Dissertation kann das eingeleitete Promotionsverfahren nicht weitergeführt werden. Die abgelehnte Dissertation bleibt mit allen Gutachten und ggf. den Stellungnahmen gemäß§ 10 Abs. 6 bei den Prüfungsakten.
§12
Mündliche Prüfung
( 1) Die mündliche Prüfung wird als Disputation abgelegt. In der Disputation wird die Dissertation vor der Prüfungskommission verteidigt. Die mündliche Prüfung erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme des Faches und angrenzende Gebiete anderer Fächer sowie den jeweiligen Forschungsstand. Die Disputation findet in deutscher Sprache statt. Ausnahmen kann der Promotionssausschuss unter den Voraussetzungen des§ 9 Abs. 2 auf Antrag der zu promovierenden Person zulas
sen.
( 2) Die mündliche Prüfung wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission gemeinsam abgenommen. Sie findet frühestens zwei, spätestens vier Wochen nach Annahme der Dissertation statt.
( 3) Die mündliche Prüfung soll mindestens 60, höchstens 90 Minuten dauern. Zur Einleitung erläutert die zu promovierende Person- nicht länger als 15 Minuten- die von ihr für die mündliche Prüfung eingereichten Thesen. Diese sind bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens 10 Tage vor der Disputation einzureichen und werden den Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich gemacht. Das Fragerecht haben zunächst die Mitglieder der Prüfungskommission, sodann die Fakultätsöffentlichkeit.
( 4) Die Leitung der mündlichen Prüfung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission. Ein weiteres Mitglied der Kommission wird beauftragt, ein Protokoll über
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den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung anzufertigen. Das Abschlussprotokoll muss eventuelle Auflagen für die Veröffentlichung oder die Feststellung enthalten, dass die Arbeit in der vorliegenden Form veröffentlicht werden darf.
( 5) Die mündliche Prüfung findet öffentlich statt. Die Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungskommission über die Prüfungsleistungen.
( 6) Unmittelbar nach der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit über das Prüfungsergebnis. Für die Bewertung sind folgende Prädikate zulässig:
summa cum laude magna cum laude cum laude
rite
non sufficit
Ist die mündliche Prüfung bestanden, legt die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit auf der Grundlage des Prädikats für die Dissertation und des Prädikats für die mündliche Prüfung das Gesamtprädikat der Promotion fest. Bei der Bewertung ist die Dissertationsleistung doppelt, die mündliche Prüfungsleistung einfach zu gewichten. Das Prädikat ,, summa cum laude" wird nur vergeben, wenn sowohl die Dissertation als auch die mündliche Prüfung dieses Prädikat aufweisen.
( 7) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie nur einmal, und zwar frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und spätestens nach einem Jahr, wiederholt werden.
§13
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
( 1) Nach Feststellung des Gesamtergebnisses teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der zu promovierenden Person das Gesamtergebnis der Prüfung mit. Die Dekanin oder der Dekan der Philosophischen Fakultät ist über das Ergebnis zu benachrichtigen.
( 2) Die Dekanin oder der Dekan der Philosophischen Fakultät stellt eine vorläufige Bescheinigung aus, die die Bewertung der Dissertation und das Gesamtergebnis enthält. Diese Bescheinigung berechtigt nicht zur Führung des Doktortitels.
§ 14 Veröffentlichung der Dissertation
( 1) Die Dissertation ist innerhalb von zwei Jahren nach der mündlichen Prüfung zu veröffentlichen und in der in§ 16 genannten Zahl von Exemplaren unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abzugeben. Vor der Drucklegung der Dissertation ist