Heft 
(2005) 20
Seite
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einstimmig getroffen wird und etwaige Einsprüche vom Promotionsausschuss zurückgewiesen wurden.

( 4) Die Annahme und Bewertung der Dissertation ist der zu promovierenden Person vom Vorsitzen­den der Prüfungskommission zusammen mit dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich mitzu­teilen. Gleichzeitig ist der Promotionsausschuss zu benachrichtigen. Der Promotionsausschuss macht die Gutachten der zu promovierenden Person zu­gänglich.

( 5) Eine Ablehnung der Dissertation ist der zu pro­movierenden Person durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses mit einer Begründung mitzuteilen. Gegen den ableh­nenden Bescheid kann beim Promotionsausschuss Widerspruch erhoben werden. Über den Wider­spruch entscheidet der Promotionsausschuss unter Hinzuziehung der Person, die die Arbeit betreut hat. Im Fall der Ablehnung der Dissertation kann das eingeleitete Promotionsverfahren nicht weiterge­führt werden. Die abgelehnte Dissertation bleibt mit allen Gutachten und ggf. den Stellungnahmen ge­mäß§ 10 Abs. 6 bei den Prüfungsakten.

§12

Mündliche Prüfung

( 1) Die mündliche Prüfung wird als Disputation abgelegt. In der Disputation wird die Dissertation vor der Prüfungskommission verteidigt. Die münd­liche Prüfung erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme des Faches und angrenzende Gebiete anderer Fächer sowie den jeweiligen For­schungsstand. Die Disputation findet in deutscher Sprache statt. Ausnahmen kann der Promotions­sausschuss unter den Voraussetzungen des§ 9 Abs. 2 auf Antrag der zu promovierenden Person zulas­

sen.

( 2) Die mündliche Prüfung wird von den Mitglie­dern der Prüfungskommission gemeinsam abge­nommen. Sie findet frühestens zwei, spätestens vier Wochen nach Annahme der Dissertation statt.

( 3) Die mündliche Prüfung soll mindestens 60, höchstens 90 Minuten dauern. Zur Einleitung erläu­tert die zu promovierende Person- nicht länger als 15 Minuten- die von ihr für die mündliche Prüfung eingereichten Thesen. Diese sind bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens 10 Tage vor der Disputation einzureichen und wer­den den Mitgliedern der Prüfungskommission zu­gänglich gemacht. Das Fragerecht haben zunächst die Mitglieder der Prüfungskommission, sodann die Fakultätsöffentlichkeit.

( 4) Die Leitung der mündlichen Prüfung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission. Ein weiteres Mitglied der Kommission wird beauftragt, ein Protokoll über

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den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prü­fung anzufertigen. Das Abschlussprotokoll muss eventuelle Auflagen für die Veröffentlichung oder die Feststellung enthalten, dass die Arbeit in der vorliegenden Form veröffentlicht werden darf.

( 5) Die mündliche Prüfung findet öffentlich statt. Die Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Bera­tung der Prüfungskommission über die Prüfungs­leistungen.

( 6) Unmittelbar nach der mündlichen Prüfung ent­scheidet die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit über das Prüfungsergebnis. Für die Be­wertung sind folgende Prädikate zulässig:

summa cum laude magna cum laude cum laude

rite

non sufficit

Ist die mündliche Prüfung bestanden, legt die Prü­fungskommission mit einfacher Mehrheit auf der Grundlage des Prädikats für die Dissertation und des Prädikats für die mündliche Prüfung das Ge­samtprädikat der Promotion fest. Bei der Bewer­tung ist die Dissertationsleistung doppelt, die mündliche Prüfungsleistung einfach zu gewichten. Das Prädikat ,, summa cum laude" wird nur verge­ben, wenn sowohl die Dissertation als auch die mündliche Prüfung dieses Prädikat aufweisen.

( 7) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie nur einmal, und zwar frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und spätestens nach einem Jahr, wiederholt werden.

§13

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

( 1) Nach Feststellung des Gesamtergebnisses teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der zu promovierenden Person das Gesamtergebnis der Prüfung mit. Die Dekanin oder der Dekan der Philosophischen Fakultät ist über das Ergebnis zu benachrichtigen.

( 2) Die Dekanin oder der Dekan der Philosophi­schen Fakultät stellt eine vorläufige Bescheinigung aus, die die Bewertung der Dissertation und das Gesamtergebnis enthält. Diese Bescheinigung be­rechtigt nicht zur Führung des Doktortitels.

§ 14 Veröffentlichung der Dissertation

( 1) Die Dissertation ist innerhalb von zwei Jahren nach der mündlichen Prüfung zu veröffentlichen und in der in§ 16 genannten Zahl von Exemplaren unentgeltlich an die Universitätsbibliothek ab­zugeben. Vor der Drucklegung der Dissertation ist