Heft 
(2005) 20
Seite
627
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die Genehmigung der zu veröffentlichenden Text­fassung von der Fakultät einzuholen. Diese wird von der Dekanin oder vom Dekan der Fakultät nach Rücksprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer erteilt.

( 2) Wird nachgewiesen, dass eine Veröffentlichung durch einen gewerblichen Verlag gesichert ist, so kann die Ablieferungspflicht um ein Jahr verlängert werden. In begründeten Ausnahmefällen sind wei­tere Verlängerungen möglich.

( 3) Die veröffentlichten Exemplare sollen den Formvorschriften gemäß§ 9 Abs. 4 entsprechen und auf der Rückseite des Titelblatts die Namen der Gutachterinnen und Gutachter sowie das Datum der mündlichen Prüfung enthalten.

§ 15

Publikationsformen

Als Publikationsformen für die Veröffentlichung sind zugelassen:

1.

2.

3.

4.

45

5.

§ 16

Veröffentlichung als Monographie durch einen gewerblichen Verlag,

Veröffentlichung in einer Zeitschrift, Veröffentlichung durch die Verfasserin oder den Verfasser selbst in gebundener Form; An­lagen in anderen Medienarten( CD- ROM, Mikrofiches) sind gestattet,

Veröffentlichung in Form von Mikrofiches, Veröffentlichung in elektronischer Form auf dem Publikationsserver der Universitätsbib­liothek Potsdam.

Ablieferungspflicht

( 1) Wird eine Dissertation durch einen gewerbli­chen Verlag als Monographie oder in einer Zeit­schrift veröffentlicht, sind 6 Exemplare abzuliefern. Auf dem Titelblatt oder dessen Rückseite ist die Veröffentlichung als Dissertation an der Universität Potsdam unter Angabe des Promotionsjahres und der Gutachterinnen und Gutachter auszuweisen.

( 2) Bei Veröffentlichung der Dissertation in Druck­form durch die Verfasserin oder den Verfasser selbst sind 15 Exemplare, ggf. mit Anlagen in ande­ren Medienarten, abzuliefern.

( 3) Erfolgt die Veröffentlichung in Form von Mik­rofiches, so sind 5 Exemplare in gedruckter und gebundener Form sowie 15 Kopien des Mikrofiches abzugeben.

( 4) Erfolgt die Veröffentlichung in elektronischer Form, so sind 5 Exemplare in gedruckter und ge­bundener Form und die elektronische Version abzu­liefern. Dateiformat und Übertragung der elektroni­schen Version sind mit der Universitätsbibliothek

abzustimmen. Die Publikation muss ein deutsches und ein englisches Abstract enthalten. Die Dokto­randin oder der Doktorand überträgt der Universi­tätsbibliothek, der Deutschen Bibliothek( DDB) in Frankfurt/ Leipzig und ggf. der DFG- Sonder­sammelgebietsbibliothek das Recht, die elektroni­sche Version in Datennetzen zu veröffentlichen und versichert, dass die elektronische Version der ange­nommenen Dissertation entspricht. Die Universi­tätsbibliothek überprüft die abgelieferte Version auf Lesbarkeit und Übereinstimmung mit den geforder­ten Vorgaben. Die Abgabe von Dateien, die den geforderten Vorgaben nicht entsprechen, gilt nicht als Veröffentlichung.

( 5) Zweck der Ablieferung in den Fällen der Absät­ze 3 bis 5 ist die nichtgewerbliche Verbreitung der Dissertation durch die Universitätsbibliothek Pots­dam. Mit der Ablieferung überträgt die Verfasserin oder der Verfasser der Universitätsbibliothek hierzu das Recht sowie ferner das Recht, zu diesem Zweck weitere Kopien von ihrer oder seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten.

( 6) Wenn bei der Veröffentlichung in einer Zeit­schrift oder als Monographie durch einen gewerbli­chen Verlag eine Bescheinigung über die Annahme der Arbeit zum Druck bzw. ein Verlagsvertrag vorgelegt wird, kann auf Antrag eine vorläufige Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens ausgestellt werden, die zum Führen des Titels ,, Dr. phil." berechtigt

§ 17 Vollzug der Promotion

( 1) Nach Erfüllung der Ablieferungspflicht gemäß

§ 16 wird die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde vollzogen.

( 2) Die Promotionsurkunde muss enthalten:

1.

den Namen der Universität und der Fakultät,

2.

den verliehenen Doktorgrad,

3.

das Promotionsfach,

4.

den Titel der Dissertation,

5.

das Gesamtprädikat gemäß§ 12 Abs. 6,

6.

den Namen, das Geburtsdatum und den Ge­

burtsort der oder des Promovierten,

den Namen der Dekanin oder des Dekans der Philosophischen Fakultät.

7.

Die Promotionsurkunde wird mit dem Siegel der Universität versehen und von der Dekanin oder vom Dekan der Philosophischen Fakultät unter­schrieben. Als Tag der Promotion wird der Tag der mündlichen Prüfung genannt.

( 3) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde ist das Recht verbunden, den Titel einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie( Dr. phil.) zu führen.

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