Heft 
(2005) 20
Seite
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( 4) Nach Beendigung des Promotionsverfahrens hat die betreffende Person das Recht, alle Promotions­unterlagen einzusehen.

§18

Ungültigkeit der Promotion

Ergibt sich vor Aushändigung der Promo­tionsurkunde, dass die zu promovierende Person sich beim Nachweis der Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder dass wesent­liche Voraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden waren, so kann der Promoti­onsausschuss nach Anhörung der Prüfungskommis­sion und der zu promovierenden Person die Promo­tionsleistungen für ungültig erklären.

§ 19 Entziehung des Doktorgrades

( 1) Der Doktorgrad kann entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlicherweise als gegeben angenommen worden sind.

( 2) Der Doktorgrad kann weiterhin entzogen wer­den, wenn die oder der Promovierte

1.

2.

§20

wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oh­ne Bewährung verurteilt worden ist oder wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Be­gehung der Doktorgrad missbraucht wurde.

Besondere Bestimmungen für die Pro­motion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

( 1) Eine Promotion kann in gemeinsamer Betreu­ung mit einer ausländischen Hochschule durchge­führt werden, wenn mit dieser eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelun­gen über Einzelheiten des gemeinsamen Promoti­onsverfahrens enthalten.

( 2) Die Betreuung erfolgt durch eine berechtigte Person der beteiligten ausländischen Hochschule und der Philosophischen Fakultät.

( 3) Für die gemeinsame Promotion mit einer aus­ländischen Hochschule gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getrof­fen sind.

( 4) Die zu promovierende Person entscheidet im Einvernehmen mit den Betreuern oder Betreuerin­nen der Dissertation, an welcher der beteiligten

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Hochschulen das Promotionsverfahren durchge­führt wird. Jede der beteiligten Hochschulen hat das Vorschlagsrecht für ein Gutachten.

( 5) Die Promotionsurkunde enthält die Namen und Unterschriften der von den Promotionsordnungen beider Hochschulen vorgesehenen Personen und wird mit dem Siegel der beteiligten ausländischen Hochschule und dem Siegel der Universität Pots­dam versehen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades eines ,, Dr. phil." sowie des entsprechenden ausländischen akademischen Gra­des. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemein­samer Betreuung handelt. Bei Ausstellung zweier Promotionsurkunden gelten Sätze 1 bis 3 entspre­

chend.

( 6) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde er­hält die zu promovierende Person das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Hoch­schule angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben. Die Promotionsur­kunde erhält als Zusatz, dass der verliehene auslän­dische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne von§ 20a BbgHG ist.

( 7) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Vereinba­rung mit der auswärtigen Hochschule auf deren Recht verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam die Pflichtexemplare nach§ 16 abzuliefern sind.

§ 21 Ehrenpromotion

Die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber( Dr. phil. h.c.) für besondere wissenschaftliche Leistun­gen oder Verdienste um die Förderung der Wissen­schaft muss von mindestens drei Hochschullehre­rinnen oder Hochschullehrern der Fakultät bean­tragt werden. Der Vorschlag wird vom Promotions­ausschuss entgegengenommen und durch eine von ihm benannte Kommission geprüft. Auf der Grund­lage des Votums der Kommission entscheidet der Erweiterte Fakultätsrat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.

§ 22 Übergangsregelung, In- Kraft- Treten, Außer- Kraft- Treten

( 1) Doktorandinnen oder Doktoranden, die bei In­Kraft- Treten dieser Promotionsordnung bereits zugelassen oder angenommen worden sind, können das Promotionsverfahren nach der Promotionsord­