( 4) Nach Beendigung des Promotionsverfahrens hat die betreffende Person das Recht, alle Promotionsunterlagen einzusehen.
§18
Ungültigkeit der Promotion
Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, dass die zu promovierende Person sich beim Nachweis der Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden waren, so kann der Promotionsausschuss nach Anhörung der Prüfungskommission und der zu promovierenden Person die Promotionsleistungen für ungültig erklären.
§ 19 Entziehung des Doktorgrades
( 1) Der Doktorgrad kann entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlicherweise als gegeben angenommen worden sind.
( 2) Der Doktorgrad kann weiterhin entzogen werden, wenn die oder der Promovierte
1.
2.
§20
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden ist oder wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung der Doktorgrad missbraucht wurde.
Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät
( 1) Eine Promotion kann in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule durchgeführt werden, wenn mit dieser eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten.
( 2) Die Betreuung erfolgt durch eine berechtigte Person der beteiligten ausländischen Hochschule und der Philosophischen Fakultät.
( 3) Für die gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Hochschule gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind.
( 4) Die zu promovierende Person entscheidet im Einvernehmen mit den Betreuern oder Betreuerinnen der Dissertation, an welcher der beteiligten
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Hochschulen das Promotionsverfahren durchgeführt wird. Jede der beteiligten Hochschulen hat das Vorschlagsrecht für ein Gutachten.
( 5) Die Promotionsurkunde enthält die Namen und Unterschriften der von den Promotionsordnungen beider Hochschulen vorgesehenen Personen und wird mit dem Siegel der beteiligten ausländischen Hochschule und dem Siegel der Universität Potsdam versehen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades eines ,, Dr. phil." sowie des entsprechenden ausländischen akademischen Grades. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. Bei Ausstellung zweier Promotionsurkunden gelten Sätze 1 bis 3 entspre
chend.
( 6) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die zu promovierende Person das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Hochschule angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben. Die Promotionsurkunde erhält als Zusatz, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne von§ 20a BbgHG ist.
( 7) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Vereinbarung mit der auswärtigen Hochschule auf deren Recht verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam die Pflichtexemplare nach§ 16 abzuliefern sind.
§ 21 Ehrenpromotion
Die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber( Dr. phil. h.c.) für besondere wissenschaftliche Leistungen oder Verdienste um die Förderung der Wissenschaft muss von mindestens drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der Fakultät beantragt werden. Der Vorschlag wird vom Promotionsausschuss entgegengenommen und durch eine von ihm benannte Kommission geprüft. Auf der Grundlage des Votums der Kommission entscheidet der Erweiterte Fakultätsrat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
§ 22 Übergangsregelung, In- Kraft- Treten, Außer- Kraft- Treten
( 1) Doktorandinnen oder Doktoranden, die bei InKraft- Treten dieser Promotionsordnung bereits zugelassen oder angenommen worden sind, können das Promotionsverfahren nach der Promotionsord