Heft 
(2005) 21
Seite
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rend des zu überprüfenden Zeitraumes Mitglieder des AStA, des StuPa oder eines Fachschaftsrates waren bzw. immer noch sind, sind nicht zugelassen. Abweichend davon kann das Studierendenparla­ment auch eine oder einen Sachverständigen, die oder der nicht Mitglied oder Angehöriger der Uni­versität Potsdam ist, mit der Haushaltsprüfung beauftragen. Dieser Rechnungsprüfungsausschuss bzw. die oder der Sachverständige überprüft das Finanzgebaren der Studierendenschaft auf:

-

Einhaltung des Haushaltsplans,

sachliche und rechnerische Richtigkeit.

Der Rechnungsprüfungsausschuss bzw. die oder der Sachverständige soll auch unterjährige Haushalts­kontrollen durchführen. Nach seiner Überprüfung erstattet der Ausschuss oder die/ der Sachverständi­

ge

auf der vorletzten Sitzung der Amtsperiode dem Studierendenparlament und der VeFa auf einer gemeinsamen Sitzung Bericht und macht das Er­gebnis bekannt.

( 2) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsaus­schusses erhalten für eine Amtsperiode eine Auf­wandsentschädigung, die jährlich vom StuPa fest­zulegen ist.

( 3) Jedem Mitglied der Studierendenschaft steht das Recht zu, sich jederzeit über das Finanzgebaren der Studierendenschaft zu informieren. Das schließt das Recht zu Akteneinsicht in alle Finanzunterlagen der Studierendenschaft ein. Näheres regelt die Finanz­ordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

IX. Schlussbestimmungen

§ 33 Schlussbestimmungen

( 1) Diese Satzung kann nur in der Vorlesungszeit geändert werden durch einen Beschluss des StuPa mit zwei Dritteln seiner Mitglieder und Zustim­mung der VeFa mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bei Betroffenheit der§§ 1 Abs. 2; 2 Abs. 1; 4, 5 Abs. 2; 6; 12 Abs. 3; 19; 20; 24 Abs. 1 und 2; 25; 26 Abs. 1; 27 Abs. 1; 28; 30 Abs. 2 S. 2; 30 Abs. 9 und 33.

Bei allen anderen Satzungsänderungen durch Be­schluss des StuPa mit zwei Dritteln seiner Mitglie­der hat die VeFa ein aufschiebendes Vetorecht. Dies bedeutet, dass das StuPa in der darauf folgen­den Sitzung erneut darüber debattieren und endgül­tig mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder darüber befinden muss. Ein Veto der VeFa kommt zustande, wenn auf der VeFa mit einfacher Mehr­heit der stimmberechtigten Mitglieder ein entspre­chender Beschluss gefasst wird. Diese VeFa findet innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang der Informationen über den StuPa- Beschluss seitens des StuPa- Präsidiums beim VeFa- Präsidium statt. Die Ladefrist beträgt mindestens sieben Werktage.

( 2) Für Satzungsänderungen gelten die Fristen ge­mäß§ 9. Initiativanträge zur Änderung der Satzung sind nicht zulässig.

( 3) Zu Fragen der Auslegung dieser Satzung be­stellt das Studierendenparlament eine Kommission aus bis zu sechs Personen. Die Kommissionsmit­glieder sollen nicht Mitglied in einem Fachschafts­rat, im Studierendenparlament oder im Allgemeinen Studierendenausschuss der Studierendenschaft sein. Die Kommission tritt auf Verlangen zweier Listen des Studierendenparlaments oder auf Beschluss eines Organs der Studierendenschaft innerhalb von zehn Tagen zusammen. Beschlüsse werden mit einer Dreiviertelmehrheit gefällt und sind bindend. Der Beschluss muss mit Begründung den Antrags­stellenden bekannt gemacht werden. Ein Minder­heitenvotum ist auf Verlangen von mindestens einem Kommissionsmitglied dem Beschluss beizu­fügen.

§ 34

In- Kraft- Treten, Außer- Kraft- Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Die Satzung der Stu­dierendenschaft der Universität Potsdam vom 9. Dezember 1999( AmBek UP 2000 S. 65), zuletzt geändert am 3. Mai 2005( AmBek UP 2005 S. 551), tritt an diesem Tage außer Kraft.

II.

Bekanntmachungen

Frist zur Rückmeldung zum Sommersemester 2006 an der Universität Potsdam

Gemäß§ 15 Abs. 2 der Immatrikulationsordnung der Universität Potsdam vom 11. März 2004( Am­Bek UP S. 26) wird die Rückmeldefrist für das Sommersemester 2006 wie folgt festgelegt:

Rückmeldezeitraum:

15. Januar 2006 bis 15. Februar 2006( Ausschluss­frist!)

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