rend des zu überprüfenden Zeitraumes Mitglieder des AStA, des StuPa oder eines Fachschaftsrates waren bzw. immer noch sind, sind nicht zugelassen. Abweichend davon kann das Studierendenparlament auch eine oder einen Sachverständigen, die oder der nicht Mitglied oder Angehöriger der Universität Potsdam ist, mit der Haushaltsprüfung beauftragen. Dieser Rechnungsprüfungsausschuss bzw. die oder der Sachverständige überprüft das Finanzgebaren der Studierendenschaft auf:
-
Einhaltung des Haushaltsplans,
sachliche und rechnerische Richtigkeit.
Der Rechnungsprüfungsausschuss bzw. die oder der Sachverständige soll auch unterjährige Haushaltskontrollen durchführen. Nach seiner Überprüfung erstattet der Ausschuss oder die/ der Sachverständi
ge
auf der vorletzten Sitzung der Amtsperiode dem Studierendenparlament und der VeFa auf einer gemeinsamen Sitzung Bericht und macht das Ergebnis bekannt.
( 2) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses erhalten für eine Amtsperiode eine Aufwandsentschädigung, die jährlich vom StuPa festzulegen ist.
( 3) Jedem Mitglied der Studierendenschaft steht das Recht zu, sich jederzeit über das Finanzgebaren der Studierendenschaft zu informieren. Das schließt das Recht zu Akteneinsicht in alle Finanzunterlagen der Studierendenschaft ein. Näheres regelt die Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
IX. Schlussbestimmungen
§ 33 Schlussbestimmungen
( 1) Diese Satzung kann nur in der Vorlesungszeit geändert werden durch einen Beschluss des StuPa mit zwei Dritteln seiner Mitglieder und Zustimmung der VeFa mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bei Betroffenheit der§§ 1 Abs. 2; 2 Abs. 1; 4, 5 Abs. 2; 6; 12 Abs. 3; 19; 20; 24 Abs. 1 und 2; 25; 26 Abs. 1; 27 Abs. 1; 28; 30 Abs. 2 S. 2; 30 Abs. 9 und 33.
Bei allen anderen Satzungsänderungen durch Beschluss des StuPa mit zwei Dritteln seiner Mitglieder hat die VeFa ein aufschiebendes Vetorecht. Dies bedeutet, dass das StuPa in der darauf folgenden Sitzung erneut darüber debattieren und endgültig mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder darüber befinden muss. Ein Veto der VeFa kommt zustande, wenn auf der VeFa mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ein entsprechender Beschluss gefasst wird. Diese VeFa findet innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang der Informationen über den StuPa- Beschluss seitens des StuPa- Präsidiums beim VeFa- Präsidium statt. Die Ladefrist beträgt mindestens sieben Werktage.
( 2) Für Satzungsänderungen gelten die Fristen gemäß§ 9. Initiativanträge zur Änderung der Satzung sind nicht zulässig.
( 3) Zu Fragen der Auslegung dieser Satzung bestellt das Studierendenparlament eine Kommission aus bis zu sechs Personen. Die Kommissionsmitglieder sollen nicht Mitglied in einem Fachschaftsrat, im Studierendenparlament oder im Allgemeinen Studierendenausschuss der Studierendenschaft sein. Die Kommission tritt auf Verlangen zweier Listen des Studierendenparlaments oder auf Beschluss eines Organs der Studierendenschaft innerhalb von zehn Tagen zusammen. Beschlüsse werden mit einer Dreiviertelmehrheit gefällt und sind bindend. Der Beschluss muss mit Begründung den Antragsstellenden bekannt gemacht werden. Ein Minderheitenvotum ist auf Verlangen von mindestens einem Kommissionsmitglied dem Beschluss beizufügen.
§ 34
In- Kraft- Treten, Außer- Kraft- Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Die Satzung der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 9. Dezember 1999( AmBek UP 2000 S. 65), zuletzt geändert am 3. Mai 2005( AmBek UP 2005 S. 551), tritt an diesem Tage außer Kraft.
II.
Bekanntmachungen
Frist zur Rückmeldung zum Sommersemester 2006 an der Universität Potsdam
Gemäß§ 15 Abs. 2 der Immatrikulationsordnung der Universität Potsdam vom 11. März 2004( AmBek UP S. 26) wird die Rückmeldefrist für das Sommersemester 2006 wie folgt festgelegt:
Rückmeldezeitraum:
15. Januar 2006 bis 15. Februar 2006( Ausschlussfrist!)
647