Heft 
(2005) 21
Seite
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VIII. Geschäftsführung und Finanzen

§ 30 Allgemeines

( 1) Die materiellen und finanziellen Mittel der Studierendenschaft der Universität Potsdam werden durch den Allgemeinen Studierendenausschuss und die Fachschaftsräte gemäß den Grundsätzen und Verfügungsregelungen der Finanzordnung der Stu­dierendenschaft der Universität Potsdam verwaltet.

( 2) Jede Ausgabe größer als 1.500,00 Euro aus dem Haushalt der Studierendenschaft bedarf der Zu­stimmung des Studierendenparlaments. Ausge­nommen von Satz 1 sind die Studierendenschafts­beiträge für die Fachschaften gemäß§ 19 Abs. 4. Des weiteren bedarf jeder Antrag an den Projekt­mittelfonds des Studentenwerks über 1.500,00 Euro der Zustimmung des Studierendenparlaments.

( 3) Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft Pots­dam beginnt am 1. Oktober eines Jahres und endet zum 30. September des darauf folgenden Jahres.

( 4) Einnahmequellen der Studierendenschaft der Universität Potsdam sind die Beiträge der Studie­renden, staatliche Mittel, Einnahmen aus Vermögen und sonstige Einnahmen. Die Verteilung der Ein­nahmen der Studierendenschaft der Universität Potsdam erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Finanzordnung der Studierendenschaft der Univer­sität Potsdam und wird im jährlichen Haushaltsplan geregelt.

( 5) Die Mitglieder der Studierendenschaft entrich­ten einmal im Semester einen finanziellen Beitrag zur Studierendenschaft. Die Höhe des Beitrages regelt die Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam. Beiträge zur Studieren­denschaft sind nicht rückzahlbar.

( 6) Der jährliche Haushaltsplan ist unter Verant­wortung der Finanzreferentin bzw. des Finanzrefe­renten des AStA dem Studierendenparlament zur Beschlussfassung vorzulegen. Das Präsidium des Studierendenparlaments lädt bis zum 15. September das Studierendenparlament zu einer Sitzung ein, in der dieser Haushaltsplan diskutiert und beschlossen werden soll. Die beschlossenen Finanzpläne der Fachschaften sind durch die Finanzreferentin bzw. den Finanzreferenten des jeweiligen Fachschaftsra­tes dem AStA anzuzeigen. Die Anzeige des Fi­nanzplanes durch die Fachschaftsräte ist Vorausset­zung für das Bereitstellen finanzieller Mittel durch den AStA. Zu allen politischen Maßnahmen und Beschlüssen, die finanzielle Ausgaben nach Absatz 2 dieser Satzung erforderlich machen, sind exakte Finanzierungspläne auszuarbeiten und durch den AStA und das Studierendenparlament zu beschlie­Ben.

( 7) Bis zum In- Kraft- Treten des neuen Haushalts gilt vorläufig der Haushaltsplan des vorhergehen­den Haushaltsjahres, wobei pro Monat 1/12 der im Vorjahreshaushalt vorgesehenen Gesamtausgabe in Ansatz gebracht werden.

( 8) Die Ausgaben eines Haushaltsjahres müssen durch die Einnahmen gedeckt sein. Haushaltsüber­schüsse sind zulässig, sofern diese Überschüsse zweckgebunden sind und in künftige Projekte der Studierendenschaft investiert werden.

( 9) Der Allgemeine Studierendenausschuss und die Fachschaftsräte haben über die Herkunft und Ver­wendung der materiellen und finanziellen Mittel, die der Studierendenschaft bzw. der jeweiligen Fachschaft innerhalb eines Haushaltsjahres zuge­flossen sind, sowie über das Vermögen der Studie­rendenschaft bzw. der jeweiligen Fachschaft öffent­lich Rechenschaft abzulegen. Die Jahresabschlüsse der Fachschaften sind bis zum 31. Oktober für das vorangegangene Haushaltsjahr beim AStA vorzule­gen. Die Rechenschaftslegung über die Finanztätig­keit erfolgt gemäß den Regelungen in der Finanz­ordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

( 10) Der Rechenschaftsbericht der gesamten Stu­dierendenschaft, bestehend aus Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie Vermögensrechnung, ist durch die Finanzreferentin bzw. den Finanzreferen­ten des AStA dem Rechnungsprüfungsausschuss vorzulegen.

§ 31

Pflichten des AStA

( 1) Der AStA, vertreten durch das Finanzreferat, trägt die Verantwortung für das Finanzgebaren der Studierendenschaft. Zur Wahrnehmung dieser Auf­gaben kann die Finanzreferentin bzw. der Finanzre­ferent eine Ausgabensperre für einzelne Titel oder den gesamten Haushalt erlassen. Bestehende Forde­rungen von Dritten sind davon ausgenommen. Die Ausgabensperre kann nur von der Finanzreferentin bzw. dem Finanzreferenten aufgehoben werden.

( 2) Das Finanzreferat legt dem Studierendenparla­ment bis zur letzten Sitzung der Amtsperiode eine Bilanz des laufenden Haushaltsjahres vor. Darüber hinaus erstattet das Finanzreferat quartalsweise Bericht über die Haushaltssituation gegenüber dem Studierendenparlament. Das Finanzreferat legt dem Studierendenparlament innerhalb von drei Monaten nach Ende des abgelaufenen Haushaltsjahres eine Bilanz vor.

§ 32

Haushaltsprüfung

( 1) Das Studierendenparlament bestimmt einen Rechnungsprüfungsausschuss. Personen, die wäh­

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