VIII. Geschäftsführung und Finanzen
§ 30 Allgemeines
( 1) Die materiellen und finanziellen Mittel der Studierendenschaft der Universität Potsdam werden durch den Allgemeinen Studierendenausschuss und die Fachschaftsräte gemäß den Grundsätzen und Verfügungsregelungen der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam verwaltet.
( 2) Jede Ausgabe größer als 1.500,00 Euro aus dem Haushalt der Studierendenschaft bedarf der Zustimmung des Studierendenparlaments. Ausgenommen von Satz 1 sind die Studierendenschaftsbeiträge für die Fachschaften gemäß§ 19 Abs. 4. Des weiteren bedarf jeder Antrag an den Projektmittelfonds des Studentenwerks über 1.500,00 Euro der Zustimmung des Studierendenparlaments.
( 3) Das Haushaltsjahr der Studierendenschaft Potsdam beginnt am 1. Oktober eines Jahres und endet zum 30. September des darauf folgenden Jahres.
( 4) Einnahmequellen der Studierendenschaft der Universität Potsdam sind die Beiträge der Studierenden, staatliche Mittel, Einnahmen aus Vermögen und sonstige Einnahmen. Die Verteilung der Einnahmen der Studierendenschaft der Universität Potsdam erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam und wird im jährlichen Haushaltsplan geregelt.
( 5) Die Mitglieder der Studierendenschaft entrichten einmal im Semester einen finanziellen Beitrag zur Studierendenschaft. Die Höhe des Beitrages regelt die Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam. Beiträge zur Studierendenschaft sind nicht rückzahlbar.
( 6) Der jährliche Haushaltsplan ist unter Verantwortung der Finanzreferentin bzw. des Finanzreferenten des AStA dem Studierendenparlament zur Beschlussfassung vorzulegen. Das Präsidium des Studierendenparlaments lädt bis zum 15. September das Studierendenparlament zu einer Sitzung ein, in der dieser Haushaltsplan diskutiert und beschlossen werden soll. Die beschlossenen Finanzpläne der Fachschaften sind durch die Finanzreferentin bzw. den Finanzreferenten des jeweiligen Fachschaftsrates dem AStA anzuzeigen. Die Anzeige des Finanzplanes durch die Fachschaftsräte ist Voraussetzung für das Bereitstellen finanzieller Mittel durch den AStA. Zu allen politischen Maßnahmen und Beschlüssen, die finanzielle Ausgaben nach Absatz 2 dieser Satzung erforderlich machen, sind exakte Finanzierungspläne auszuarbeiten und durch den AStA und das Studierendenparlament zu beschlieBen.
( 7) Bis zum In- Kraft- Treten des neuen Haushalts gilt vorläufig der Haushaltsplan des vorhergehenden Haushaltsjahres, wobei pro Monat 1/12 der im Vorjahreshaushalt vorgesehenen Gesamtausgabe in Ansatz gebracht werden.
( 8) Die Ausgaben eines Haushaltsjahres müssen durch die Einnahmen gedeckt sein. Haushaltsüberschüsse sind zulässig, sofern diese Überschüsse zweckgebunden sind und in künftige Projekte der Studierendenschaft investiert werden.
( 9) Der Allgemeine Studierendenausschuss und die Fachschaftsräte haben über die Herkunft und Verwendung der materiellen und finanziellen Mittel, die der Studierendenschaft bzw. der jeweiligen Fachschaft innerhalb eines Haushaltsjahres zugeflossen sind, sowie über das Vermögen der Studierendenschaft bzw. der jeweiligen Fachschaft öffentlich Rechenschaft abzulegen. Die Jahresabschlüsse der Fachschaften sind bis zum 31. Oktober für das vorangegangene Haushaltsjahr beim AStA vorzulegen. Die Rechenschaftslegung über die Finanztätigkeit erfolgt gemäß den Regelungen in der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
( 10) Der Rechenschaftsbericht der gesamten Studierendenschaft, bestehend aus Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie Vermögensrechnung, ist durch die Finanzreferentin bzw. den Finanzreferenten des AStA dem Rechnungsprüfungsausschuss vorzulegen.
§ 31
Pflichten des AStA
( 1) Der AStA, vertreten durch das Finanzreferat, trägt die Verantwortung für das Finanzgebaren der Studierendenschaft. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann die Finanzreferentin bzw. der Finanzreferent eine Ausgabensperre für einzelne Titel oder den gesamten Haushalt erlassen. Bestehende Forderungen von Dritten sind davon ausgenommen. Die Ausgabensperre kann nur von der Finanzreferentin bzw. dem Finanzreferenten aufgehoben werden.
( 2) Das Finanzreferat legt dem Studierendenparlament bis zur letzten Sitzung der Amtsperiode eine Bilanz des laufenden Haushaltsjahres vor. Darüber hinaus erstattet das Finanzreferat quartalsweise Bericht über die Haushaltssituation gegenüber dem Studierendenparlament. Das Finanzreferat legt dem Studierendenparlament innerhalb von drei Monaten nach Ende des abgelaufenen Haushaltsjahres eine Bilanz vor.
§ 32
Haushaltsprüfung
( 1) Das Studierendenparlament bestimmt einen Rechnungsprüfungsausschuss. Personen, die wäh
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