Heft 
(2005) 21
Seite
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sche Wahlausschuss gehalten, in Rücksprache mit den AntragstellerInnen die abzustimmende Formu­lierung binnen weiterer sieben Tage zu erstellen. Kommt keine Einigung zustande, werden alle An­träge unabhängig voneinander gestellt. Für alle Fragen gilt Absatz 1 entsprechend.

( 4) Die Urabstimmung findet in jedem Fall spätes­tens am 21. Tag nach der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 in folgender Weise statt:

1. Veröffentlichung der Anträge nach Absatz 1 und 3 gemäß§ 4 Abs. 2 dieser Satzung. 2. Der Wahlausschuss ist für die Einhaltung der Prinzipien einer demokratischen Abstimmung verantwortlich. Die Urabstimmung muss min­destens an drei Tagen durchgeführt werden. Die Urabstimmung darf nicht in der vorlesungsfrei­en Zeit und der ersten oder letzten Vorlesungs­woche durchgeführt werden.

( 5) Vor jeder Urabstimmung muss eine Vollver­sammlung stattfinden, in der der Sachverhalt darge­legt und diskutiert wird. Zwischen Vollversamm­lung und Urabstimmung müssen mindestens ein vollständiger Werktag, höchstens jedoch zehn Tage liegen. Es darf kein der Urabstimmung vorgreifen­der Beschluss gefasst werden.

( 6) Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

B. Die Vollversammlung

§25

Funktion

Aufgaben der Vollversammlung sind:

Diskussion zur Urabstimmung,

Beschlussfassung über die Belange der Studie­rendenschaft.

§ 26 Stimmrecht

( 1) Jedes Mitglied der Studierendenschaft der Uni­versität Potsdam ist stimmberechtigt. Für das Rede­und Antragsrecht gilt die Geschäftsordnung der Vollversammlung.

( 2) Näheres regelt die Rahmenwahlordnung und die Geschäftsordnung der Vollversammlung der Stu­dierendenschaft der Universität Potsdam.

§ 27

Zustandekommen

( 1) Eine Vollversammlung findet statt:

auf Beschluss des AStA mit einer Zweidrittel­mehrheit,

auf Beschluss des Studierendenparlaments,

auf Verlangen von zwei Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft der Universität Potsdam, auf Verlangen von vier Fachschaftsräten.

Die Vollversammlung der Studierendenschaft ist durch das Präsidium des Studierendenparlaments einzuberufen.

( 2) Näheres regelt die Rahmenwahlordnung und die Geschäftsordnung der Vollversammlung der Stu­dierendenschaft der Universität Potsdam.

§ 28 Beschlüsse

( 1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf von Hundert der Mitglieder der Studierendenschaft anwesend sind. Ansonsten wird lediglich eine Empfehlung ausgesprochen.

( 2) Beschlüsse der Vollversammlung haben für das Studierendenparlament und den AStA empfehlen­den Charakter, wenn das in Absatz 1 genannte Quorum nicht erreicht wurde. Das Studierendenpar­lament und der AStA führen in ihren nächsten Sit­zungen, jedoch spätestens innerhalb von 72 Stun­den, je einen Beschluss dazu mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder herbei. In diesem Fall gel­ten die Fristen des§ 11 Abs. 2 nicht.

§ 29

Zustandekommen

( 1) Das Präsidium des Studierendenparlaments leitet die Vollversammlung. Der AStA und die AntragsstellerInnen unterstützen das Präsidium bei der Durchführung und Organisation der Vollver­sammlung.

( 2) Die Einladung erfolgt durch die Bekanntma­chung des Sachverhaltes innerhalb von 72 Stunden nach Eingang gemäß§ 27. Sie enthält einen Vor­schlag für die Tagesordnung, die alle beantragten Punkte enthält. Die Einladung erfolgt per Email über die student- list, über den Internetauftritt des AStA sowie über weitere geeignete Publikations­möglichkeiten der Studierendenschaft.

( 3) Die Vollversammlung darf nur während der Vorlesungszeit und nicht vor dem fünften Werktag, gezählt vom Tag der Bekanntmachung an, stattfin­den.

( 4) Auf der Vollversammlung wird ein Beschluss­protokoll angefertigt und umgehend veröffentlicht. Die Protokollierung der Vollversammlung obliegt dem Präsidium des Studierendenparlaments.

( 5) Näheres regelt die Geschäftsordnung der Voll­versammlung der Studierendenschaft der Universi­tät Potsdam.

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