I.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Satzung der Universität Potsdam über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen
§ 1
Vom 9. Juni 2005
Regelungsgegenstand und Geltungsbe
reich
( 1) Diese Satzung regelt das Verfahren zur Gewährung von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen, die Kriterien zur Bemessung der besonderen Leistungen, das Nähere zu den Funktionsleistungsbezügen sowie das Verfahren für Entscheidungen zur Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen in der Universität gemäß§ 9 der Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren und hauptamtliche Hochschulleitungen im Bereich des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( Hochschulleistungsbezügeverordnung- HLeistBV) vom 23. März 2005( GVBl. II Nr. 8 vom 18. April 2005, S. 152).
( 2) Diese Satzung gilt für beamtete Professorinnen und Professoren, die nach der Besoldungsordnung W besoldet werden, sowie die Präsidentin/ den Präsidenten. Mit Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis soll im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass die Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes, des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, der HLeistBV und dieser Satzung über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen mit Ausnahme der Bestimmungen über die Ruhegehaltfähigkeit Anwendung finden.
§2
Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge
( 1) Bei Entscheidungen über die Gewährung von Berufungs- oder Bleibeleistungsbezügen gemäß§ 2 HLeistBV sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die individuelle Qualifikation, Evaluationsergebnisse in Lehre und Forschung, die Bewerberlage, die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach, das Gewinnungs-/ Bleibeinteresse, die Frauenförderung, die Nachwuchsförderung und Fragen der Hochschulreform.
( 2) Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge können unbefristet und/ oder befristet gewährt werden. Befristete Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge setzen eine zwischen der Professorin/ dem Professor und der Präsidentin/ dem Präsidenten geschlossene Vereinbarung über zu erbringende Leistungen voraus. Sie sind in der Regel auf drei bis höchstens
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fünf Jahre zu befristen. Eine befristete Weitergewährung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 oder eine unbefristete Weitergewährung ist möglich.
§3 Besondere Leistungsbezüge
( 1) Entscheidungen über die Gewährung besonderer Leistungsbezüge(§ 3 HLeistBV) richten sich nach den in Absatz 3 aufgeführten Kriterien für die Bereiche Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung. Fach- und tätigkeitsspezifische Gegebenheiten sind zu berücksichtigen. Die Bereiche müssen zueinander in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.
( 2) Belange der Frauenförderung und der Chancengleichheit müssen in allen Bereichen Berücksichtigung finden.
( 3) Belange der Förderung Behinderter müssen in allen Bereichen Berücksichtigung finden.
( 4) Kriterien für besondere Leistungen sind:
a) in der Forschung insbesondere: Publikationen und Herausgebertätigkeit, Evaluationsergebnisse, Preise und Auszeichnungen, Höhe der eingeworbenen Drittmittel einschließlich der Anzahl der Stipendiatinnen/ Stipendiaten sowie der Teilhabe von Wissenschaftlerinnen an Forschungsprojekten und der extern finanzierten Gäste, Patente, Funktionen in internationalen Forschungsschwerpunkten und Forschungsförderinstitutionen, einschließlich der Gutachtertätigkeit, sowie Aktivitäten zur Weiterentwicklung der Frauen- und Geschlechterforschung,
b) in der Lehre insbesondere: Ergebnisse von Lehrevaluationen einschließlich der studentischen Evaluationen, Umfang von über die reguläre Verpflichtung hinausgehenden Aufgaben in Lehre, bei Prüfungen und Betreuungen, Mitwirkung bei der Studienreform, Durchführung auswärtiger Lehre, Betreuung und Integration ausländischer Studierender und internationaler Austausch, Gutachtertätigkeit bei externer Lehrevaluation, Mitwirkung in der Didaktik und Methodik des Faches, Initiativen zur Verankerung der Geschlechterperspektive in den Studiengängen und Fachdisziplinen,
c) in der Kunst insbesondere: nationale oder internationale Wettbewerbs- und Ausstellungserfolge der Studierenden einer/ eines Professorin/ Professors, nationale oder internationale Erfolge in der eigenen künstlerischen Praxis, die im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit an der Hochschule stehen, besondere gestalterische Tätigkeiten für die Hochschule,
d) in der Weiterbildung insbesondere: Entwicklung von Weiterbildungsangeboten sowie entsprechende