Heft 
(2005) 21
Seite
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I.

Rechts- und Verwaltungs­vorschriften

Satzung der Universität Potsdam über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen

§ 1

Vom 9. Juni 2005

Regelungsgegenstand und Geltungsbe­

reich

( 1) Diese Satzung regelt das Verfahren zur Gewäh­rung von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen, die Kriterien zur Bemessung der be­sonderen Leistungen, das Nähere zu den Funktions­leistungsbezügen sowie das Verfahren für Ent­scheidungen zur Ruhegehaltfähigkeit von Leis­tungsbezügen in der Universität gemäß§ 9 der Verordnung über Leistungsbezüge sowie For­schungs- und Lehrzulagen für Professoren und hauptamtliche Hochschulleitungen im Bereich des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( Hochschul­leistungsbezügeverordnung- HLeistBV) vom 23. März 2005( GVBl. II Nr. 8 vom 18. April 2005, S. 152).

( 2) Diese Satzung gilt für beamtete Professorinnen und Professoren, die nach der Besoldungsordnung W besoldet werden, sowie die Präsidentin/ den Prä­sidenten. Mit Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis soll im Arbeitsvertrag ver­einbart werden, dass die Bestimmungen des Bun­desbesoldungsgesetzes, des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, der HLeistBV und dieser Sat­zung über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen mit Ausnahme der Bestimmungen über die Ruhegehaltfähigkeit Anwendung finden.

§2

Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge

( 1) Bei Entscheidungen über die Gewährung von Berufungs- oder Bleibeleistungsbezügen gemäß§ 2 HLeistBV sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die individuelle Qualifikation, Evaluationsergebnisse in Lehre und Forschung, die Bewerberlage, die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach, das Gewinnungs-/ Bleibeinteresse, die Frauenförderung, die Nachwuchsförderung und Fragen der Hochschulreform.

( 2) Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge können unbefristet und/ oder befristet gewährt werden. Be­fristete Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge setzen eine zwischen der Professorin/ dem Professor und der Präsidentin/ dem Präsidenten geschlossene Vereinbarung über zu erbringende Leistungen vor­aus. Sie sind in der Regel auf drei bis höchstens

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fünf Jahre zu befristen. Eine befristete Weiterge­währung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 oder eine unbefristete Weitergewährung ist möglich.

§3 Besondere Leistungsbezüge

( 1) Entscheidungen über die Gewährung besonderer Leistungsbezüge(§ 3 HLeistBV) richten sich nach den in Absatz 3 aufgeführten Kriterien für die Be­reiche Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung. Fach- und tätigkeitsspezifi­sche Gegebenheiten sind zu berücksichtigen. Die Bereiche müssen zueinander in einem ausgewoge­nen Verhältnis stehen.

( 2) Belange der Frauenförderung und der Chancen­gleichheit müssen in allen Bereichen Berücksichti­gung finden.

( 3) Belange der Förderung Behinderter müssen in allen Bereichen Berücksichtigung finden.

( 4) Kriterien für besondere Leistungen sind:

a) in der Forschung insbesondere: Publikationen und Herausgebertätigkeit, Evaluationsergebnisse, Preise und Auszeichnungen, Höhe der eingeworbe­nen Drittmittel einschließlich der Anzahl der Sti­pendiatinnen/ Stipendiaten sowie der Teilhabe von Wissenschaftlerinnen an Forschungsprojekten und der extern finanzierten Gäste, Patente, Funktionen in internationalen Forschungsschwerpunkten und Forschungsförderinstitutionen, einschließlich der Gutachtertätigkeit, sowie Aktivitäten zur Weiter­entwicklung der Frauen- und Geschlechterfor­schung,

b) in der Lehre insbesondere: Ergebnisse von Lehr­evaluationen einschließlich der studentischen Eva­luationen, Umfang von über die reguläre Verpflich­tung hinausgehenden Aufgaben in Lehre, bei Prü­fungen und Betreuungen, Mitwirkung bei der Stu­dienreform, Durchführung auswärtiger Lehre, Betreuung und Integration ausländischer Studieren­der und internationaler Austausch, Gutachtertätig­keit bei externer Lehrevaluation, Mitwirkung in der Didaktik und Methodik des Faches, Initiativen zur Verankerung der Geschlechterperspektive in den Studiengängen und Fachdisziplinen,

c) in der Kunst insbesondere: nationale oder inter­nationale Wettbewerbs- und Ausstellungserfolge der Studierenden einer/ eines Professorin/ Professors, nationale oder internationale Erfolge in der eigenen künstlerischen Praxis, die im direkten Zusammen­hang mit der Tätigkeit an der Hochschule stehen, besondere gestalterische Tätigkeiten für die Hoch­schule,

d) in der Weiterbildung insbesondere: Entwicklung von Weiterbildungsangeboten sowie entsprechende