Lehrleistungen( sofern die reguläre Lehrverpflichtung überschritten wird), für die Universität erzielte Einnahmen aus der Weiterbildung,
e) in der Nachwuchsförderung insbesondere: Entwicklung und Durchführung von Nachwuchsförderprogrammen, Funktionen in Nachwuchsförderschwerpunkten und entsprechenden Institutionen, Anzahl der betreuten und abgeschlossenen Promotionen/ Habilitationen, Förderung von Frauen in der Wissenschaft, gemessen an dem Frauenanteil bei den betreuten Abschlussarbeiten.
Zu den besonderen Leistungen gehört auch das Engagement in Programmen zur Gewinnung und Förderung von Frauen in Fachrichtungen mit geringem Frauenanteil.
( 5) Die besonderen Leistungen müssen in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren an der Universität Potsdam( Bewertungszeitraum) erbracht worden sein. Die Gewährung der besonderen Leistungsbezüge erfolgt befristet für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren( Gewährungszeitraum) als monatliche Zahlung oder als einmalige Zahlung. Eine Einmalzahlung darf den jährlichen Gesamtbetrag der monatlichen Zahlungen nach Satz 2 jeweils nicht übersteigen. Die erstmalige Gewährung der besonderen Leistungsbezüge erfolgt zum 1. Januar oder 1. Juli des jeweiligen Jahres.
( 6) Aus Gründen der fachlichen Differenzierung erfolgt eine Kontingentierung des für eine Bewertungsrunde oder eines engeren Zeitraumes jeweils zur Verfügung stehenden Gesamtbetrags zur Vergabe besonderer Leistungsbezüge bezogen auf die einzelnen Fakultäten.
§ 4 Verfahren für die Vergabe besonderer Leistungsbezüge
( 1) Dem Vorschlag der Dekanin/ des Dekans(§ 3 Abs. 1 HLeistBV) sind Nachweise, die zum Beleg der Erfüllung besonderer Leistungskriterien geeignet sind sowie ein teilformalisierter Selbstbericht der betroffenen Professorin/ des betroffenen Professors beizufügen.
( 2) Der Vorschlag muss bei der Präsidentin/ dem Präsidenten spätestens bis zum 31. August eines Jahres eingegangen sein. Verspätet eingegangene Vorschläge werden nicht berücksichtigt.
( 3) Die Präsidentin/ der Präsident entscheidet bis zum 30. November desselben Jahres über den Vorschlag der Dekanin/ des Dekans. Der Bewilligungsbescheid zur Gewährung besonderer Leistungsbezüge ist mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls zu versehen.
( 4) Die Präsidentin/ der Präsident informiert den Senat bis zum 31. März eines Jahres über die geschlechts- und fächerdifferenzierte Höhe des insgesamt für besondere Leistungsbezüge aufgewandten Betrages des Vorjahres. Dies gilt auch für gewährte Forschungs- und Lehrzulagen gemäß§ 8 HLeistBV.
( 5) Das Nähere zum Verfahren der Vergabe besonderer Leistungsbezüge regeln die Fakultäten.
§5
Funktionsleistungsbezüge
für die
Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung
( 1) Die Höhe der Funktionsleistungsbezüge gemäß § 5 HLeistBV beträgt für
1. die Tätigkeit als Dekanin oder Dekan:
a) 26 vom Hundert in Fakultäten mit mehr als 50 hauptberuflich tätigen Hochschullehrerinnen/ Hochschullehrern,
b) 23 vom Hundert in Fakultäten mit bis zu 50 hauptberuflich tätigen Hochschullehrerinnen/ Hochschullehrern,
c) 20 vom Hundert in Fakultäten mit bis zu 30 hauptberuflich Hochschullehrerinnen/ tätigen Hochschullehrern,
2. für die Tätigkeit als Vorsitzende/ r des Senates 15 vom Hundert,
3. für die Tätigkeit als Studiendekanin/ Studiendekan(§ 5 Abs. 2 Nr. 6 HLeistBV) 13 vom Hundert sowie
4. für die Wahrnehmung der Sprecherfunktion in einem Sonderforschungsbereich oder einer äquivalenten Einrichtung 13 vom Hundert des im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit maßgeblichen Grundgehaltes der Besoldung aus der Besoldungsgruppe W 3.
( 2) Funktionsleistungsbezüge nach Absatz 1 vermindern sich um die Hälfte des Vom- HundertSatzes, um den die Lehrverpflichtung ermäßigt wird.
§6
Ruhegehaltfähigkeit
Entscheidungen über die Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen sowie von besonderen Leistungsbezügen gemäß§ 7 HLeistBV trifft die Präsidentin/ der Präsident auf Vorschlag der Dekanin/ des Dekans. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen. Die Kanzlerin/ der Kanzler wirkt beratend mit.§ 9 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
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