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In- Kraft- Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Ehrenordnung
der Universität Potsdam
Vom 20. Oktober 2005
Der Senat der Universität Potsdam hat gemäß§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg- Brandenburgisches Hochschulgesetz( BbgHG) in der Fassung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 394) und gemäß Art. 3 Abs. 6 der Grundordnung( GrundO) der Universität Potsdam vom 29. Juli 1999( AmBek UP S. 52) folgende Ehrenordnung erlassen:
§ 1
Die Universität Potsdam kann als Auszeichnung die Würde einer Ehrensenatorin bzw. eines Ehrensenators verleihen( Art. 3 Abs. 2 GrundO). Der Ehrentitel setzt besondere Verdienste um die Entwicklung der Universität voraus und kann ausschließlich Persönlichkeiten zuerkannt werden, die Mitglieder der Universität waren( Art. 2 Abs. 1 Grundo).
§2
Die Universität Potsdam kann als Auszeichnung die Würde eines Ehrenmitgliedes verleihen( Art. 3 Abs. 3 Grundo). Der Ehrentitel setzt besondere Verdienste um die Entwicklung und Förderung der Universität voraus und kann Persönlichkeiten zuerkannt werden, die weder Mitglied der Universität sind noch waren.
§3
( 1) Die Universität Potsdam kann als Auszeichnung die Medaille der Universität Potsdam verleihen ( Art. 3 Abs. 6 GrundO). Die Medaille kann Personen verliehen werden, die der Universität, ihren Organisationseinheiten oder ihren Studierenden hervorragende ideelle oder materielle Förderungen zu Teil werden ließen oder die sich besondere Verdienste um die Universität als Institution und die von der Universität vertretenen Wissenschaften oder um den Auf- und Ausbau von Partnerschaften mit anderen wissenschaftlichen nationalen und internationalen Einrichtungen erworben haben.
( 2) Die Ehrenmedaille wird in Form einer silbernen Münze verliehen. Auf der Vorderseite trägt sie das
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Logo der Universität Potsdam. Die Rückseite trägt die Inschrift: ,, Für Verdienste um die Universität Potsdam".
( 3) Die Medaille der Universität Potsdam kann auch an Ehrenmitglieder verliehen werden.
§4
( 1) Die Ehrensenatoren und Ehrenmitglieder werden vom Senat auf Vorschlag des Rektorats, einer Fakultät oder eines Mitglieds des Senats gewählt. Dem Antrag müssen eine Begründung in Form einer Laudatio, der Lebenslauf der oder des zu Ehrenden und mindestens zwei Gutachten beiliegen. Zur Wahl bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
( 2) Die Verleihung der Würde erfolgt durch die/ den Vorsitzende/ n des Senats und durch den/ die Rektor/ in durch Überreichung einer entsprechenden Urkunde an die oder den zu Ehrenden.
( 3) Die Verleihung der Ehrenmedaille erfolgt durch den/ die Rektor/ in nach Anhörung des Senats.
§5
Ehrensenatoren und Ehrenmitglieder haben das Recht, an öffentlichen Sitzungen der zentralen Universitätsgremien mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind zu allen Sitzungen vom Senat einzuladen und können auf Wunsch auch nicht vertrauliche Sitzungsunterlagen und Informationsmaterialien erhalten.
§6
( 1) Die Würde einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators, die Ehrenmitgliedschaft und die Medaille der Universität Potsdam können entzogen werden.
( 2) Die Entziehung der Würde einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators, einer Ehrenmitgliedschaft und der Medaille der Universität Potsdam erfolgt durch die/ den Vorsitzende/ n des Senats und durch den/ die Rektor/ in, wenn:
1. wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angenommen worden sind oder die Verleihung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erfolgt ist.
2. sich die oder der Geehrte durch ihr oder sein späteres Verhalten als der Ehrung unwürdig erwiesen hat.