Heft 
(2005) 21
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VI. Die Versammlung der Fachschaften

§ 20

Die Versammlung der Fachschaften

( 1) Die Versammlung der Fachschaften( VeFa) dient der Koordinierung der Fachschaften unterein­ander und mit anderen Organen der Studierenden­schaft. Bis einen Monat vor Ende des Haushaltsjah­res beschließt die Versammlung der Fachschaften einen Verteilungsschlüssel für die den Fachschaften nach§ 19 Abs. 4 zustehenden Mittel.

( 2) Die Versammlung der Fachschaften kann sich eine Geschäftsordnung geben.

( 3) Jeder Fachschaftsrat entsendet eine stimmbe­rechtigte Vertreterin oder einen stimmberechtigten Vertreter in die Versammlung der Fachschaften.

( 4) Abweichend von Absatz 3 entsendet bei der Abstimmung über den Finanzverteilungsschlüssel jede Fachschaft eine stimmberechtigte Person pro angefangene 500 Mitglieder der Fachschaft.

( 5) Die VeFa wählt auf der ersten Sitzung im Win­tersemester ein Präsidium, das aus mindestens drei Studierenden bestehen soll, die die gleichen Rechte und Pflichten innehaben. Das Präsidium ist die ständige Vertretung der VeFa. Es beruft die Sitzun­der VeFa ein und leitet sie. Darüber hinaus soll gen es in regelmäßigem Kontakt zum Präsidium des Studierendenparlaments stehen. Das Präsidium kann durch konstruktives Misstrauensvotum der VeFa abgesetzt werden. Wird kein Präsidium ge­wählt, beschließt die VeFa über das weitere Vorge­hen.

( 6) Ist auf der dritten Sitzung zur Festlegung des Verteilungsschlüssels nach§ 19 Abs. 4 oder bis einen Monat vor Ablauf des Haushaltsjahres kein Beschluss gefasst worden, so gilt der bis dahin angefangene Verteilungsschlüssel weiter.

( 7) Die Versammlung der Fachschaften verwaltet einen Projektmittelfond aus den Rückflussmitteln des Vorjahres gemäß§ 19 Abs. 5. Aus den Mitteln dieses Fonds sind projektbezogene Anträge an die VeFa förderfähig.

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Antragsberechtigt sind

Fachschaftsräte, deren finanzielle Mittel bereits aufgebraucht sind bzw. durch das Projekt auf­gebraucht würden,

mehrere Fachschaftsräte mit einem gemeinsa­men Projekt und

das VeFa- Präsidium für ein Projekt der gesam­ten VeFa.

Näheres regelt die Geschäftsordnung der Versamm­lung der Fachschaften.

VII. Institutionen der Studierendenschaft

§21

Institutionen der Studierendenschaft

Institutionen der unmittelbaren Einbeziehung der Studierenden in Entscheidungen über Belange der Studierendenschaft der Universität Potsdam sind: - die Urabstimmung,

- die Vollversammlung.

A. Urabstimmung

§22 Aufgaben

( 1) Beschlüsse der Urabstimmung sind für alle anderen Organe der Studierendenschaft der Univer­sität Potsdam bindend. Die Urabstimmung ist ei­nem Beschluss der Vollversammlung zum gleichen Thema vorrangig. Bei einer Beteiligung von weni­ger als zehn Prozent der Studierenden wird ledig­lich eine Empfehlung ausgesprochen.

( 2) Die angesprochenen Organe der Studierenden­schaft müssen im Falle einer Empfehlung durch die Urabstimmung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung, mindestens aber binnen von zwei Wochen über die Empfehlung beraten und hierzu einen Beschluss mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mit­glieder fassen.

§23

Stimmrecht

( 1) Jedes Mitglied der Studierendenschaft der Uni­versität Potsdam ist für die Urabstimmung stimm­berechtigt.

( 2) Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

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§ 24

Zustandekommen und Ablauf

( 1) Die Urabstimmung findet statt:

auf Beschluss des AStA mit einer Zweidrittel­mehrheit,

auf Beschluss des Studierendenparlaments, auf Verlangen von fünf Fachschaftsräten,

auf Verlangen von mindestens drei Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft.

( 2) Der Antrag auf Urabstimmung ist mit der Ab­stimmungsfrage an den Studentischen Wahlaus­schuss zu richten. Der Studentische Wahlausschuss veröffentlicht innerhalb einer Woche eine Be­kanntmachung zum Sachverhalt.

( 3) Sollten innerhalb von sieben Tagen nach der Bekanntmachung ergänzende oder alternative Fra­gen zu einem oder mehreren angesprochenen The­menkomplexen eingegangen sein, ist der Studenti­

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