Heft 
(2005) 21
Seite
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Die genaue Aufteilung innerhalb eines Referates obliegt dem Referat und wird dem Studierendenpar­lament mitgeteilt.

IV. Der Studentische Wahlausschuss

§ 16

Aufgaben

Der studentische Wahlausschuss ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Wahlen zum Studierendenparlament und von Urabstim­mungen der Studierendenschaft der Universität Potsdam. Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

§ 17

Zusammensetzung, Wahl, Mitglied­

schaft

Der studentische Wahlausschuss besteht aus min­destens drei und maximal fünf Mitgliedern, davon einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden. Die Vertreter der Studierenden in den Fakultätsräten bestimmen pro Fakultät ein Mitglied. Wird aus einer Fakultät kein Mitglied benannt, so wählt hilfs­weise das Stupa das Mitglied. Mitglied des studen­tischen Wahlausschusses kann sein, wer nicht selbst Mitglied des Studierendenparlaments oder des AStA ist bzw. dafür kandidiert. Der Wahlausschuss muss mindestens jährlich neu bestimmt werden.

§ 18

Aufwandsentschädigung

Die Mitglieder des studentischen Wahlausschusses erhalten für eine Amtsperiode eine Aufwandsent­schädigung, die jährlich vom StuPa festzulegen ist.

V. Die Fachschaften und ihre Fachschaftsräte

§ 19

Fachschaften

( 1) Die Gesamtheit der in einem Studienfach Im­matrikulierten bildet eine Fachschaft. Die Gliede­rung erfolgt gemäß den Strukturplänen der Univer­sität Potsdam. Zusätzlich können sich alle Studie­renden, die in einem Lehramtsstudiengang immat­rikuliert sind, in einer Fachschaft zum erziehungs­wissenschaftlichen Teilstudiengang im Lehramts­studium organisieren.

( 2) Jedes Mitglied der Studierendenschaft ist Mit­glied mindestens einer Fachschaft. Studiert ein Mitglied der Studierendenschaft mehrere Fächer als Haupt-, Neben- oder Beifach, so ist es automatisch Mitglied der jeweiligen Fachschaften.

( 3) Die Fachschaften regeln ihre Angelegenheiten selbst. Sie geben sich eine Fachschaftsordnung. Mehrere Fachschaften können sich eine gemeinsa­

me Ordnung geben und einen gemeinsamen Fach­schaftsrat wählen. Im Rahmen der Versammlung der Fachschaften, insbesondere im Hinblick auf den Finanzverteilungsschlüssel, gelten sie als eine ge­meinsame Fachschaft.

( 4) Die Fachschaften haben Anspruch auf ein Drit­tel der jährlichen Studierendenschaftsbeiträge. Den einzelnen Fachschaften stehen diese finanziellen Mittel zur Verfügung, soweit sie sich organisiert haben. Die Höhe der Finanzierung berücksichtigt die Mitgliederstärke der jeweiligen Fachschaft. Näheres regelt der von der Versammlung der Fach­schaften zu beschließende Verteilungsschlüssel. Ein Beschluss über den Verteilungsschlüssel muss mit den üblichen Ladungsfristen zur Versammlung der Fachschaften bekannt gemacht werden.

( 5) Nimmt eine Fachschaft nicht die gesamten, ihr nach dem Verteilungsschlüssel zugeteilten finan­ziellen Mittel in Anspruch, so wird die Restsumme auf die Finanzmittel der betreffenden Fachschaft des nächsten Jahres addiert. Beträgt die Restsumme einer Fachschaft mehr als zwanzig Prozent des ursprünglichen Ansatzes, so beträgt der Übertrag lediglich diese zwanzig Prozent. Die Restsumme flieẞt in den Projektmittelfonds der Versammlung der Fachschaften. Werden die Mittel des Projekt­mittelfonds nicht innerhalb eines Haushaltsjahres aufgebraucht, fließt der Restbetrag in den Teil des Haushaltes der Studierendenschaft, über den das Studierendenparlament befindet, ein.

( 6) Die Mitglieder der Fachschaft wählen sich jähr­lich einen Fachschaftsrat. Die Mitglieder des Fach­schaftsrates führen die Geschäfte der Fachschaft und vertreten die Studierendenschaft, sofern es die Wahrnehmung der Interessen der Studierenden einer Fachschaft rechtsgeschäftlich gegenüber Drit­ten betrifft. In jedem Fall muss der Fachschaftsrat eine Finanzverantwortliche bzw. einen Finanzver­antwortlichen benennen. Darüber hinaus muss eine Person für die Vernetzung mit den anderen Orga­nen der Studierendenschaft zuständig sein.

( 7) Von der Fachschaft aus Mitteln der Fachschaft angeschafftes Inventar, insbesondere Bücher, sind Eigentum der Fachschaft und als Inventar zu regist­rieren.

( 8) Eine Fachschaft gilt als organisiert, wenn sich der Fachschaftsrat beim Präsidium des Studieren­denparlaments registrieren lässt. Dazu ist die Vor­lage der Fachschaftsordnung, des Wahlprotokolls und der Namen der Fachschaftsratsmitglieder er­forderlich.

( 9) Jedes Mitglied einer Fachschaft hat aktives und passives Wahlrecht.

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