Die genaue Aufteilung innerhalb eines Referates obliegt dem Referat und wird dem Studierendenparlament mitgeteilt.
IV. Der Studentische Wahlausschuss
§ 16
Aufgaben
Der studentische Wahlausschuss ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Wahlen zum Studierendenparlament und von Urabstimmungen der Studierendenschaft der Universität Potsdam. Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
§ 17
Zusammensetzung, Wahl, Mitglied
schaft
Der studentische Wahlausschuss besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern, davon einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden. Die Vertreter der Studierenden in den Fakultätsräten bestimmen pro Fakultät ein Mitglied. Wird aus einer Fakultät kein Mitglied benannt, so wählt hilfsweise das Stupa das Mitglied. Mitglied des studentischen Wahlausschusses kann sein, wer nicht selbst Mitglied des Studierendenparlaments oder des AStA ist bzw. dafür kandidiert. Der Wahlausschuss muss mindestens jährlich neu bestimmt werden.
§ 18
Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder des studentischen Wahlausschusses erhalten für eine Amtsperiode eine Aufwandsentschädigung, die jährlich vom StuPa festzulegen ist.
V. Die Fachschaften und ihre Fachschaftsräte
§ 19
Fachschaften
( 1) Die Gesamtheit der in einem Studienfach Immatrikulierten bildet eine Fachschaft. Die Gliederung erfolgt gemäß den Strukturplänen der Universität Potsdam. Zusätzlich können sich alle Studierenden, die in einem Lehramtsstudiengang immatrikuliert sind, in einer Fachschaft zum erziehungswissenschaftlichen Teilstudiengang im Lehramtsstudium organisieren.
( 2) Jedes Mitglied der Studierendenschaft ist Mitglied mindestens einer Fachschaft. Studiert ein Mitglied der Studierendenschaft mehrere Fächer als Haupt-, Neben- oder Beifach, so ist es automatisch Mitglied der jeweiligen Fachschaften.
( 3) Die Fachschaften regeln ihre Angelegenheiten selbst. Sie geben sich eine Fachschaftsordnung. Mehrere Fachschaften können sich eine gemeinsa
me Ordnung geben und einen gemeinsamen Fachschaftsrat wählen. Im Rahmen der Versammlung der Fachschaften, insbesondere im Hinblick auf den Finanzverteilungsschlüssel, gelten sie als eine gemeinsame Fachschaft.
( 4) Die Fachschaften haben Anspruch auf ein Drittel der jährlichen Studierendenschaftsbeiträge. Den einzelnen Fachschaften stehen diese finanziellen Mittel zur Verfügung, soweit sie sich organisiert haben. Die Höhe der Finanzierung berücksichtigt die Mitgliederstärke der jeweiligen Fachschaft. Näheres regelt der von der Versammlung der Fachschaften zu beschließende Verteilungsschlüssel. Ein Beschluss über den Verteilungsschlüssel muss mit den üblichen Ladungsfristen zur Versammlung der Fachschaften bekannt gemacht werden.
( 5) Nimmt eine Fachschaft nicht die gesamten, ihr nach dem Verteilungsschlüssel zugeteilten finanziellen Mittel in Anspruch, so wird die Restsumme auf die Finanzmittel der betreffenden Fachschaft des nächsten Jahres addiert. Beträgt die Restsumme einer Fachschaft mehr als zwanzig Prozent des ursprünglichen Ansatzes, so beträgt der Übertrag lediglich diese zwanzig Prozent. Die Restsumme flieẞt in den Projektmittelfonds der Versammlung der Fachschaften. Werden die Mittel des Projektmittelfonds nicht innerhalb eines Haushaltsjahres aufgebraucht, fließt der Restbetrag in den Teil des Haushaltes der Studierendenschaft, über den das Studierendenparlament befindet, ein.
( 6) Die Mitglieder der Fachschaft wählen sich jährlich einen Fachschaftsrat. Die Mitglieder des Fachschaftsrates führen die Geschäfte der Fachschaft und vertreten die Studierendenschaft, sofern es die Wahrnehmung der Interessen der Studierenden einer Fachschaft rechtsgeschäftlich gegenüber Dritten betrifft. In jedem Fall muss der Fachschaftsrat eine Finanzverantwortliche bzw. einen Finanzverantwortlichen benennen. Darüber hinaus muss eine Person für die Vernetzung mit den anderen Organen der Studierendenschaft zuständig sein.
( 7) Von der Fachschaft aus Mitteln der Fachschaft angeschafftes Inventar, insbesondere Bücher, sind Eigentum der Fachschaft und als Inventar zu registrieren.
( 8) Eine Fachschaft gilt als organisiert, wenn sich der Fachschaftsrat beim Präsidium des Studierendenparlaments registrieren lässt. Dazu ist die Vorlage der Fachschaftsordnung, des Wahlprotokolls und der Namen der Fachschaftsratsmitglieder erforderlich.
( 9) Jedes Mitglied einer Fachschaft hat aktives und passives Wahlrecht.
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