Heft 
(2005) 21
Seite
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die Erarbeitung des Haushalts der Studieren­denschaft und seine Vorlage vor dem Studie­rendenparlament;

die Verwaltung der Finanzen der Studierenden­schaft entsprechend des Haushaltes;

die Herausgabe einer regelmäßigen Publikation der Studierendenschaft;

die Zusammenarbeit mit den Hochschulgremien der Universität Potsdam.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Allgemei­ne Studierendenausschuss Personal einstellen, das in der Regel aus einer Studierendenschaft kommen soll.

( 3) Mindestens ein Mitglied des AStA soll auf den Sitzungen der Versammlung der Fachschaften an­wesend sein. Der AStA muss die Beschlüsse der VeFa berücksichtigen, sofern sie ihn betreffen.

§ 13

Zusammensetzung, Wahl, Mitglied­

schaft

( 1) Die Höchstzahl der Referate eines AStA beträgt zehn. Die Mitglieder des AStA werden auf der konstituierenden Sitzung des StuPa gewählt. Mit der Annahme der Wahl in den Allgemeinen Studie­rendenausschuss scheiden sie aus dem Studieren­denparlament aus. Näheres regelt die Geschäftsord­

nung.

( 2) Der AStA ist grundsätzlich von dem Studieren­denparlament zu entlasten, das ihn gewählt hat. Näheres regelt§ 8 Abs. 5 dieser Satzung.

( 3) Die Mitglieder des AStA werden vom Studie­rendenparlament in ihrer Funktion als Referentin oder Referent gewählt. In jedem Fall müssen eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender des AStA und eine Finanzreferentin oder ein Finanzreferent ge­wählt werden.

( 4) Das Studierendenparlament wählt den AStA­Vorstand gemeinsam mit den Referaten. Der Vor­stand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, einer gleichberechtigten Stellvertreterin oder einem gleichberechtigtem Stellvertreter sowie der Finanz­referentin oder dem Finanzreferenten. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin bzw. der Stell­vertreter haben ebenfalls ein Referat inne. Für Rechtsgeschäfte ist die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern notwendig.

( 5) Der AStA wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter während der Vorlesungszeit mindestens einmal wöchentlich zur AStA- Sitzung einberufen. Die Sitzungstermine sind im Internet­auftritt des AStA zu veröffentlichen. Auf Sitzun­gen, die abweichend von Satz 1 und Satz 2 stattfin­den, dürfen keine budgetrelevanten Beschlüsse

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gefällt werden. Budgetrelevante Beschlüsse mit außerordentlicher Dringlichkeit können zwischen den Sitzungen nur vorläufig mit einfacher Vor­standsmehrheit gefällt werden. Die nächstfolgende ordentliche AStA- Sitzung hat über den Beschluss abschließend zu entscheiden.

( 6) Ein Mitglied scheidet aus dem Amt:

am Ende der Amtsperiode,

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durch Exmatrikulation,

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durch Rücktritt, der dem Präsidium des Studie­rendenparlaments schriftlich anzuzeigen ist,

durch Tod oder

durch Abwahl.

Scheidet eine Referentin bzw. ein Referent aus dem Amt aus, bleibt die Stellvertreterin bzw. der Stell­vertreter solange mit allen Rechten und Pflichten im Amt bis eine neue Referentin bzw. ein Referent erfolgreich gewählt wurde.

( 7) Die Abwahl einer Referentin oder eines Refe­renten ist nur durch konstruktives Misstrauensvo­tum im Studierendenparlament möglich. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Studierendenpar­laments der Universität Potsdam.

( 8) Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter ist im Falle der Abwesenheit der zugehörigen Referentin bzw. des zugehörigen Referenten bei AStA­Sitzungen stimmberechtigt. Das stimmberechtigte Mitglied ist frei in ihren bzw. seinen Entscheidun­gen. Rechte und Pflichten des Vorstandes bleiben personengebunden bei den gewählten Vorstands­mitgliedern und sind nicht auf eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter übertragbar. Eine Stell­vertreterin bzw. ein Stellvertreter für das Referat für Finanzen ist nicht möglich.

§ 14

Geschäftsordnung

Der AStA gibt sich nach Maßgabe dieser Satzung eine Geschäftsordnung, die die genaue Arbeitswei­se des AStA festgelegt. Sie bedarf der Zustimmung des Studierendenparlaments.

§ 15

Aufwandsentschädigung

Die Referate erhalten eine Aufwandsentschädigung, die den Förderungshöchstsatz des Bundesausbil­dungsförderungsgesetzes nicht überschreiten darf. Die Summe der Entschädigung für alle Referate darf nicht mehr als 15% der im Haushalt der Stu­dierendenschaft veranschlagten Einnahmen aus den Studierendenschaftsbeiträgen betragen. Die genaue Höhe der Aufwandsentschädigung legt das StuPa jährlich neu fest. Vor dieser Festlegung ist die Fi­nanzreferentin oder der Finanzreferent zu hören. Sollte ein Referat aus mehreren Personen bestehen, so kann die Aufwandsentschädigung geteilt werden.