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die Erarbeitung des Haushalts der Studierendenschaft und seine Vorlage vor dem Studierendenparlament;
die Verwaltung der Finanzen der Studierendenschaft entsprechend des Haushaltes;
die Herausgabe einer regelmäßigen Publikation der Studierendenschaft;
die Zusammenarbeit mit den Hochschulgremien der Universität Potsdam.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Allgemeine Studierendenausschuss Personal einstellen, das in der Regel aus einer Studierendenschaft kommen soll.
( 3) Mindestens ein Mitglied des AStA soll auf den Sitzungen der Versammlung der Fachschaften anwesend sein. Der AStA muss die Beschlüsse der VeFa berücksichtigen, sofern sie ihn betreffen.
§ 13
Zusammensetzung, Wahl, Mitglied
schaft
( 1) Die Höchstzahl der Referate eines AStA beträgt zehn. Die Mitglieder des AStA werden auf der konstituierenden Sitzung des StuPa gewählt. Mit der Annahme der Wahl in den Allgemeinen Studierendenausschuss scheiden sie aus dem Studierendenparlament aus. Näheres regelt die Geschäftsord
nung.
( 2) Der AStA ist grundsätzlich von dem Studierendenparlament zu entlasten, das ihn gewählt hat. Näheres regelt§ 8 Abs. 5 dieser Satzung.
( 3) Die Mitglieder des AStA werden vom Studierendenparlament in ihrer Funktion als Referentin oder Referent gewählt. In jedem Fall müssen eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender des AStA und eine Finanzreferentin oder ein Finanzreferent gewählt werden.
( 4) Das Studierendenparlament wählt den AStAVorstand gemeinsam mit den Referaten. Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, einer gleichberechtigten Stellvertreterin oder einem gleichberechtigtem Stellvertreter sowie der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter haben ebenfalls ein Referat inne. Für Rechtsgeschäfte ist die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern notwendig.
( 5) Der AStA wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter während der Vorlesungszeit mindestens einmal wöchentlich zur AStA- Sitzung einberufen. Die Sitzungstermine sind im Internetauftritt des AStA zu veröffentlichen. Auf Sitzungen, die abweichend von Satz 1 und Satz 2 stattfinden, dürfen keine budgetrelevanten Beschlüsse
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gefällt werden. Budgetrelevante Beschlüsse mit außerordentlicher Dringlichkeit können zwischen den Sitzungen nur vorläufig mit einfacher Vorstandsmehrheit gefällt werden. Die nächstfolgende ordentliche AStA- Sitzung hat über den Beschluss abschließend zu entscheiden.
( 6) Ein Mitglied scheidet aus dem Amt:
am Ende der Amtsperiode,
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durch Exmatrikulation,
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durch Rücktritt, der dem Präsidium des Studierendenparlaments schriftlich anzuzeigen ist,
durch Tod oder
durch Abwahl.
Scheidet eine Referentin bzw. ein Referent aus dem Amt aus, bleibt die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter solange mit allen Rechten und Pflichten im Amt bis eine neue Referentin bzw. ein Referent erfolgreich gewählt wurde.
( 7) Die Abwahl einer Referentin oder eines Referenten ist nur durch konstruktives Misstrauensvotum im Studierendenparlament möglich. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der Universität Potsdam.
( 8) Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter ist im Falle der Abwesenheit der zugehörigen Referentin bzw. des zugehörigen Referenten bei AStASitzungen stimmberechtigt. Das stimmberechtigte Mitglied ist frei in ihren bzw. seinen Entscheidungen. Rechte und Pflichten des Vorstandes bleiben personengebunden bei den gewählten Vorstandsmitgliedern und sind nicht auf eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter übertragbar. Eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter für das Referat für Finanzen ist nicht möglich.
§ 14
Geschäftsordnung
Der AStA gibt sich nach Maßgabe dieser Satzung eine Geschäftsordnung, die die genaue Arbeitsweise des AStA festgelegt. Sie bedarf der Zustimmung des Studierendenparlaments.
§ 15
Aufwandsentschädigung
Die Referate erhalten eine Aufwandsentschädigung, die den Förderungshöchstsatz des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht überschreiten darf. Die Summe der Entschädigung für alle Referate darf nicht mehr als 15% der im Haushalt der Studierendenschaft veranschlagten Einnahmen aus den Studierendenschaftsbeiträgen betragen. Die genaue Höhe der Aufwandsentschädigung legt das StuPa jährlich neu fest. Vor dieser Festlegung ist die Finanzreferentin oder der Finanzreferent zu hören. Sollte ein Referat aus mehreren Personen bestehen, so kann die Aufwandsentschädigung geteilt werden.