direkt gewählt. Die studentischen Vertreterinnen und Vertreter im Senat sollen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Studierendenparlaments teilnehmen.
-
( 2) Ein Mitglied scheidet aus dem Amt:
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am Ende der Amtsperiode,
durch Exmatrikulation,
durch Tod,
durch Rücktritt, der dem Präsidium des Studierendenparlaments schriftlich anzuzeigen ist oder durch Annahme der Wahl in den Allgemeinen Studierendenausschuss.
Scheidet ein Mitglied aus, rückt automatisch eine Kandidatin oder ein Kandidat der Wahlliste nach, für die das Mandat wahrgenommen wurde. Stehen keine weiteren Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung, bleibt das Mandat ungenutzt.
( 3) Das Studierendenparlament wählt bei der konstituierenden Sitzung aus seinen Reihen ein Präsidium, das aus drei Personen besteht, die die gleichen Rechte und Pflichten innehaben. Die Mitglieder des Präsidiums müssen mindestens von zwei unterschiedlichen Wahllisten stammen. Das Präsidium ist die ständige Vertretung des Studierendenparlaments. Es beruft die Sitzungen des Studierendenparlaments ein und leitet sie. Darüber hinaus soll es in regelmäßigem Kontakt zum Präsidium der Versammlung der Fachschaften stehen. Das Präsidium kann durch konstruktives Misstrauensvotum des Studierendenparlaments abgesetzt werden.
( 4) Abweichend von Absatz 3 kann das Präsidium aus ein oder zwei Personen bestehen, solange die verbleibenden Plätze nicht besetzt werden können. Das Präsidium setzt in diesem Fall auf jeder ordentlichen Sitzung des Parlamentes die Wahl zum Präsidium auf die Tagesordnung. Ist das Präsidium komplett unbesetzt, wird die Sitzung des Parlaments vertagt. Die Wahl zum Präsidium muss auf der nächsten Sitzung an den Beginn der Tagesordnung gesetzt werden.
§ 11
Sitzungen
( 1) Das Studierendenparlament tagt während der Vorlesungszeit mindestens alle 21 Tage. In der vorlesungsfreien Zeit tagt das Studierendenparlament mindestens einmal. Es tritt spätestens drei Wochen sowohl nach Semesterbeginn als auch nach Neuwahl zusammen. Darüber hinaus tagt das StuPa:
auf Antrag des Allgemeinen Studierendenausschusses,
auf Verlangen von drei Fachschaftsräten,
nach einer Vollversammlung gemäß§ 28 Abs.
2,
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auf Verlangen von einem Prozent aller Mitglieder der Studierendenschaft,
auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder des Studierendenparlaments oder mindestens zwei im Studierendenparlament vertretenen Listen.
An Sonnabenden und Sonntagen finden keine Sitzungen statt.
( 2) Ordnungsgemäß eingeladen ist, wenn mindestens neun Tage vor der Sitzung die Einladungen abgesendet werden( Datum des Poststempels). Zusätzlich ist die Tagesordnung per Email an die Mitglieder des Parlaments und des AStA zu versenden. Eine solche Email ist keine Einladung im Sinne von Satz 1. Bei außerordentlichen Sitzungen sind die Einladungen fünf Tage vorher per Email und Brief abzusenden. Außerordentliche Sitzungen sind vier Tage vorher im Internetauftritt der Studierendenschaft anzukündigen.
( 3) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der Universität Potsdam.
III. Der Allgemeine Studierendenausschuss § 12 Aufgaben
( 1) Der Allgemeine Studierendenausschuss( AStA) ist das ausführende Organ der Studierendenschaft. Er trägt die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft und führt deren Geschäfte. Über die Arbeit sind der AStA und die einzelnen Referentinnen und Referenten sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Studierendenschaft und insbesondere dem Studierendenparlament jederzeit rechenschaftspflichtig. Die Referentinnen und Referenten sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben bei den Sitzungen des Studierendenparlaments Anwesenheitspflicht. Erscheint ein Mitglied des AStA unentschuldigt auch nach ausdrücklicher Aufforderung des StuPa ( Beschluss mit mindestens 25 Prozent der Mitglieder) nicht auf der nächsten Sitzung, so kann die Aufwandsentschädigung bis zum Erscheinen auf einer der folgenden Sitzungen, mindestens aber in der Höhe des Monatssatzes, einbehalten werden. Dafür ist ebenfalls ein Beschluss mit 25 Prozent der Mitglieder des StuPa erforderlich. Für die Beschlüsse nach Satz 5 und Satz 6 gilt§ 9 Abs. 2 und Abs. 3 nicht.
( 2) Der Allgemeine Studierendenausschuss ist zuständig für:
die Umsetzung der einzelnen Beschlüsse des Studierendenparlaments, sofern im Beschlusstext keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist,
die Vertretung der Studierendenschaft nach außen und in Rechtsgeschäften;
die Zusammenarbeit mit studentischen Vertretungen anderer Hochschulen;
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