Heft 
(2005) 21
Seite
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direkt gewählt. Die studentischen Vertreterinnen und Vertreter im Senat sollen mit beratender Stim­me an den Sitzungen des Studierendenparlaments teilnehmen.

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( 2) Ein Mitglied scheidet aus dem Amt:

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am Ende der Amtsperiode,

durch Exmatrikulation,

durch Tod,

durch Rücktritt, der dem Präsidium des Studie­rendenparlaments schriftlich anzuzeigen ist oder durch Annahme der Wahl in den Allgemeinen Studierendenausschuss.

Scheidet ein Mitglied aus, rückt automatisch eine Kandidatin oder ein Kandidat der Wahlliste nach, für die das Mandat wahrgenommen wurde. Stehen keine weiteren Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung, bleibt das Mandat ungenutzt.

( 3) Das Studierendenparlament wählt bei der kon­stituierenden Sitzung aus seinen Reihen ein Präsi­dium, das aus drei Personen besteht, die die glei­chen Rechte und Pflichten innehaben. Die Mitglie­der des Präsidiums müssen mindestens von zwei unterschiedlichen Wahllisten stammen. Das Präsi­dium ist die ständige Vertretung des Studierenden­parlaments. Es beruft die Sitzungen des Studieren­denparlaments ein und leitet sie. Darüber hinaus soll es in regelmäßigem Kontakt zum Präsidium der Versammlung der Fachschaften stehen. Das Präsi­dium kann durch konstruktives Misstrauensvotum des Studierendenparlaments abgesetzt werden.

( 4) Abweichend von Absatz 3 kann das Präsidium aus ein oder zwei Personen bestehen, solange die verbleibenden Plätze nicht besetzt werden können. Das Präsidium setzt in diesem Fall auf jeder ordent­lichen Sitzung des Parlamentes die Wahl zum Prä­sidium auf die Tagesordnung. Ist das Präsidium komplett unbesetzt, wird die Sitzung des Parla­ments vertagt. Die Wahl zum Präsidium muss auf der nächsten Sitzung an den Beginn der Tagesord­nung gesetzt werden.

§ 11

Sitzungen

( 1) Das Studierendenparlament tagt während der Vorlesungszeit mindestens alle 21 Tage. In der vorlesungsfreien Zeit tagt das Studierendenparla­ment mindestens einmal. Es tritt spätestens drei Wochen sowohl nach Semesterbeginn als auch nach Neuwahl zusammen. Darüber hinaus tagt das Stu­Pa:

auf Antrag des Allgemeinen Studierendenaus­schusses,

auf Verlangen von drei Fachschaftsräten,

nach einer Vollversammlung gemäß§ 28 Abs.

2,

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auf Verlangen von einem Prozent aller Mitglie­der der Studierendenschaft,

auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder des Studierendenparlaments oder mindestens zwei im Studierendenparlament vertretenen Lis­ten.

An Sonnabenden und Sonntagen finden keine Sit­zungen statt.

( 2) Ordnungsgemäß eingeladen ist, wenn mindes­tens neun Tage vor der Sitzung die Einladungen abgesendet werden( Datum des Poststempels). Zusätzlich ist die Tagesordnung per Email an die Mitglieder des Parlaments und des AStA zu versenden. Eine solche Email ist keine Einladung im Sinne von Satz 1. Bei außerordentlichen Sitzun­gen sind die Einladungen fünf Tage vorher per Email und Brief abzusenden. Außerordentliche Sitzungen sind vier Tage vorher im Internetauftritt der Studierendenschaft anzukündigen.

( 3) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Stu­dierendenparlaments der Universität Potsdam.

III. Der Allgemeine Studierendenausschuss § 12 Aufgaben

( 1) Der Allgemeine Studierendenausschuss( AStA) ist das ausführende Organ der Studierendenschaft. Er trägt die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft und führt deren Geschäfte. Über die Arbeit sind der AStA und die einzelnen Referentinnen und Referenten sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Studieren­denschaft und insbesondere dem Studierendenpar­lament jederzeit rechenschaftspflichtig. Die Refe­rentinnen und Referenten sowie die Stellvertrete­rinnen und Stellvertreter haben bei den Sitzungen des Studierendenparlaments Anwesenheitspflicht. Erscheint ein Mitglied des AStA unentschuldigt auch nach ausdrücklicher Aufforderung des StuPa ( Beschluss mit mindestens 25 Prozent der Mitglie­der) nicht auf der nächsten Sitzung, so kann die Aufwandsentschädigung bis zum Erscheinen auf einer der folgenden Sitzungen, mindestens aber in der Höhe des Monatssatzes, einbehalten werden. Dafür ist ebenfalls ein Beschluss mit 25 Prozent der Mitglieder des StuPa erforderlich. Für die Be­schlüsse nach Satz 5 und Satz 6 gilt§ 9 Abs. 2 und Abs. 3 nicht.

( 2) Der Allgemeine Studierendenausschuss ist zu­ständig für:

die Umsetzung der einzelnen Beschlüsse des Studierendenparlaments, sofern im Beschluss­text keine abweichende Zuständigkeit geregelt ist,

die Vertretung der Studierendenschaft nach außen und in Rechtsgeschäften;

die Zusammenarbeit mit studentischen Vertre­tungen anderer Hochschulen;

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