missionen für die Dauer der Wahlperiode bilden, die auch außerhalb von Sitzungen des Studierendenparlaments tätig werden können. Ihre Aufgabe ist es, Anträge an das Studierendenparlament zu beraten und Beschlussfassungen des Studierendenparlaments und des Allgemeinen Studierendenausschusses vorzubereiten.
( 3) Das Studierendenparlament nimmt Stellung zu hochschulpolitischen Fragestellungen nach§ 1 Abs. 2 dieser Satzung und beschließt die politische Strategie und die Grundlinien der aktuellen Politik der Studierendenschaft. Sofern nichts anderes bestimmt ist, fällt es Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Es nimmt die Berichte des Allgemeinen Studierendenausschusses, des Rechnungsprüfungsausschusses und seiner Arbeitskreise und Kommissionen entgegen.
( 4) Das Studierendenparlament erlässt, ändert und hebt die Satzung der Studierendenschaft mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments auf. Hierbei sind die Fristen und Mitwirkungsrechte der Versammlung der Fachschaften gemäß§ 33 zu gewährleisten. Es beschließt ferner über:
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die Finanzordnung, die Nutzungsordnung für Internetserver, den Haushalt der Studierendenschaft der Universität Potsdam mit der Mehrheit seiner Mitglieder,
die Beitragsordnung der Studierendenschaft mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, gilt die Höhe der Beiträge des letzten Semesters weiter und die Beitragsordnung für das kommende Semester mit diesen Beiträgen als beschlossen. Eine Änderung der Beitragsordnung durch einen Initiativantrag ist nicht möglich,
den Erlass, die Änderung oder Aufhebung der Rahmenwahlordnung, der Geschäftsordnung sowie der Sozialfondsordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
des Studierendenparlaments.
( 5) Das Studierendenparlament legt die Referate des Allgemeinen Studierendenausschusses fest und wählt anschließend in geheimer Wahl die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses und entlastet diese auf der letzten Sitzung innerhalb der Wahlperiode des Studierendenparlaments. Die Entlastung erfolgt sowohl in politischer als auch in finanzieller Hinsicht. Eine finanzielle Entlastung kann nur gemeinschaftlich ausgesprochen werden, eine politische Entlastung ist auf Verlangen von mindestens einem Viertel der StuPa- Mitglieder einzeln durchzuführen. Eine Abwahl des Allgemeinen Studierendenausschusses oder einzelner Referentinnen bzw. Referenten ist nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum möglich.
( 6) Auf Vorschlag einer gewählten Referentin oder eines gewählten Referenten wählt das Studierendenparlament maximal eine zugehörige Stellvertreterin oder einen zugehörigen Stellvertreter für das jeweilige Referat. Beide Personen zusammen bilden das Referat. Die Abwahl einzelner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter durch das Studierendenparlament geschieht ohne Wiederbesetzung der Stellvertretung. Eine erneute Besetzung kann nur auf Vorschlag der gewählten Referentin bzw. des gewählten Referenten erfolgen.
( 7) Das Studierendenparlament beschließt über die Mitgliedschaft der Studierendenschaft in studentischen Organisationen sowie über die Partnerschaft mit anderen Studierendenschaften.
( 8) Es liegt in der Verantwortung der Arbeitskreise, Kommissionen und Ausschüsse des Studierendenparlaments und des Allgemeinen Studierendenausschusses, die durch das Studierendenparlament zu behandelnden und zu beschließenden Anträge den Mitgliedern des Studierendenparlaments und der Studierendenschaft zur öffentlichen Diskussion zu unterbreiten.
( 9) Das Studierendenparlament kann sich mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder selbst auflösen. Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
§9
Anträge
( 1) Antragsberechtigt sind alle Studierende der Universität Potsdam, alle Zusammenschlüsse nach § 3 und§ 8 Abs. 2, alle Organe nach§ 4 sowie die einzelnen Listen des Studierendenparlaments.
( 2) Anträge an das Studierendenparlament sind bis spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung beim Präsidium des Studierendenparlaments einzureichen, damit sie zur Behandlung ins Studierendenparlament gelangen können.
( 3) Nach Antragsschluss können nur noch Initiativanträge in die Sitzung des Studierendenparlaments eingebracht werden. Sie bedürfen der Unterstützung durch mindestens drei Mitglieder des Studierendenparlaments. Über ihre Behandlung entscheidet das Studierendenparlament mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Nicht behandelte Initiativanträge sind als reguläre Anträge auf der nächsten ordentlichen Sitzung des Studierendenparlamentes zu behandeln.
§ 10
Zusammensetzung,
Wahl, Mitglied
schaft
( 1) Das Studierendenparlament besteht aus 27 Mitgliedern. Es wird durch die Studierendenschaft
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