Heft 
(2005) 21
Seite
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missionen für die Dauer der Wahlperiode bilden, die auch außerhalb von Sitzungen des Studieren­denparlaments tätig werden können. Ihre Aufgabe ist es, Anträge an das Studierendenparlament zu beraten und Beschlussfassungen des Studierenden­parlaments und des Allgemeinen Studierendenaus­schusses vorzubereiten.

( 3) Das Studierendenparlament nimmt Stellung zu hochschulpolitischen Fragestellungen nach§ 1 Abs. 2 dieser Satzung und beschließt die politische Stra­tegie und die Grundlinien der aktuellen Politik der Studierendenschaft. Sofern nichts anderes bestimmt ist, fällt es Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Es nimmt die Be­richte des Allgemeinen Studierendenausschusses, des Rechnungsprüfungsausschusses und seiner Arbeitskreise und Kommissionen entgegen.

( 4) Das Studierendenparlament erlässt, ändert und hebt die Satzung der Studierendenschaft mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Studieren­denparlaments auf. Hierbei sind die Fristen und Mitwirkungsrechte der Versammlung der Fach­schaften gemäß§ 33 zu gewährleisten. Es be­schließt ferner über:

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die Finanzordnung, die Nutzungsordnung für Internetserver, den Haushalt der Studierenden­schaft der Universität Potsdam mit der Mehrheit seiner Mitglieder,

die Beitragsordnung der Studierendenschaft mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, gilt die Höhe der Beiträge des letzten Semesters weiter und die Beitragsordnung für das kom­mende Semester mit diesen Beiträgen als be­schlossen. Eine Änderung der Beitragsordnung durch einen Initiativantrag ist nicht möglich,

den Erlass, die Änderung oder Aufhebung der Rahmenwahlordnung, der Geschäftsordnung sowie der Sozialfondsordnung der Studieren­denschaft der Universität Potsdam mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder

des Studierendenparlaments.

( 5) Das Studierendenparlament legt die Referate des Allgemeinen Studierendenausschusses fest und wählt anschließend in geheimer Wahl die Mitglie­der des Allgemeinen Studierendenausschusses und entlastet diese auf der letzten Sitzung innerhalb der Wahlperiode des Studierendenparlaments. Die Entlastung erfolgt sowohl in politischer als auch in finanzieller Hinsicht. Eine finanzielle Entlastung kann nur gemeinschaftlich ausgesprochen werden, eine politische Entlastung ist auf Verlangen von mindestens einem Viertel der StuPa- Mitglieder einzeln durchzuführen. Eine Abwahl des Allgemei­nen Studierendenausschusses oder einzelner Refe­rentinnen bzw. Referenten ist nur durch ein kon­struktives Misstrauensvotum möglich.

( 6) Auf Vorschlag einer gewählten Referentin oder eines gewählten Referenten wählt das Studieren­denparlament maximal eine zugehörige Stellvertre­terin oder einen zugehörigen Stellvertreter für das jeweilige Referat. Beide Personen zusammen bilden das Referat. Die Abwahl einzelner Stellvertreterin­nen oder Stellvertreter durch das Studierendenpar­lament geschieht ohne Wiederbesetzung der Stell­vertretung. Eine erneute Besetzung kann nur auf Vorschlag der gewählten Referentin bzw. des ge­wählten Referenten erfolgen.

( 7) Das Studierendenparlament beschließt über die Mitgliedschaft der Studierendenschaft in studenti­schen Organisationen sowie über die Partnerschaft mit anderen Studierendenschaften.

( 8) Es liegt in der Verantwortung der Arbeitskreise, Kommissionen und Ausschüsse des Studierenden­parlaments und des Allgemeinen Studierendenaus­schusses, die durch das Studierendenparlament zu behandelnden und zu beschließenden Anträge den Mitgliedern des Studierendenparlaments und der Studierendenschaft zur öffentlichen Diskussion zu unterbreiten.

( 9) Das Studierendenparlament kann sich mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder selbst auflö­sen. Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

§9

Anträge

( 1) Antragsberechtigt sind alle Studierende der Universität Potsdam, alle Zusammenschlüsse nach § 3 und§ 8 Abs. 2, alle Organe nach§ 4 sowie die einzelnen Listen des Studierendenparlaments.

( 2) Anträge an das Studierendenparlament sind bis spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung beim Präsidium des Studierendenparlaments einzurei­chen, damit sie zur Behandlung ins Studierenden­parlament gelangen können.

( 3) Nach Antragsschluss können nur noch Initiativ­anträge in die Sitzung des Studierendenparlaments eingebracht werden. Sie bedürfen der Unterstützung durch mindestens drei Mitglieder des Studieren­denparlaments. Über ihre Behandlung entscheidet das Studierendenparlament mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Nicht behandelte Initiativanträge sind als reguläre Anträge auf der nächsten ordentlichen Sitzung des Studierendenpar­lamentes zu behandeln.

§ 10

Zusammensetzung,

Wahl, Mitglied­

schaft

( 1) Das Studierendenparlament besteht aus 27 Mit­gliedern. Es wird durch die Studierendenschaft

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